Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_312/2009 KI-generiert

Driver License Revocation Appeal Jurisdiction Dispute

Geschäftsnummer 1C_312/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the suspension of a driving license for four months due to a moderate violation of traffic regulations, which was imposed by a regional traffic and shipping authority. The individual contested this decision before the regional administrative court, which upheld the suspension. Subsequently, the individual sought further legal recourse at the Federal Supreme Court, asserting that they were entitled to challenge the administrative ruling. However, the Federal Supreme Court determined that it lacked jurisdiction to review the administrative court's decision and subsequently referred the case back to the regional administrative court for further handling.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 86 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Driver License Revocation Appeal Jurisdiction Dispute: The individual contested this decision before the regional administrative court, which upheld the suspension. Subsequently, the individual sought further legal recourse at the Federal Supreme Court, asserting that they were entitled to challenge the administrative ruling. However, the Federal Supreme Court determined that it lacked jurisdiction to review the administrative court's decision and subsequently referred the case back to the regional administrative court for further handling.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln verwaltungsrechtlicher Widerruf sachliche Unzuständigkeit Einziehung des Motorfahrzeugs Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal is processed and decided under the simplified procedure based on this article.

Art. 86 Abs. 2 BGG

The Tribunal determined it lacked jurisdiction because the administrative commission was not a higher court as required by this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_312/2009

Urteil vom 23. November 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Mäder,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Mai 2009 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV.

Sachverhalt:

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen verfügte gegenüber X.________ am 14. November 2008 wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften einen Führerausweisentzug für vier Monate. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies den dagegen erhobenen Rekurs am 28. Mai 2009 ab. In der Rechtsmittelbelehrung gab sie an, dass gegen ihr Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden könne.

X.________ erhob entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung beim Bundesgericht am 28. Mai 2009 Beschwerde. Die Verwaltungsrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 135 II 94 E. 1 S. 96).

Nach Art. 86 Abs. 2 BGG setzen die Kantone in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein.

Auf der Grundlage der Entscheide BGE 135 II 94 und Urteil 2C_360/2009 vom 23. Juni 2009 hat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung mit Urteil 1C_346/2009 vom 6. November 2009 erkannt, dass die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen auch auf dem Gebiete der Massnahmen im Strassenverkehr kein oberes Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG sei.

Bei dieser Sachlage ist das Bundesgericht nicht zuständig, die gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission erhobene Beschwerde zu beurteilen.

Mit dem erwähnten Urteil 1C_346/2009 vom 6. November 2009 ist die Rechtslage geklärt worden. Somit kann die vorliegende Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 108 BGG behandelt werden.

Demnach kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Sache ist dem Verwaltungsgericht zur weitern Behandlung zu überweisen. Es sind keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird zur weitern Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen überwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Steinmann