Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_31/2009 KI-generiert

Cost Advance for Administrative Appeal and Hague Convention Compliance

Geschäftsnummer 1C_31/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision by a federal administrative court regarding the requirement to pay a procedural advance of 800 Swiss francs in a legal matter related to data protection and the amendment of personal data. The individual had initially challenged the court's order to pay the advance, arguing that such a requirement violated international agreements. However, the administrative court reiterated that this advance obligation applies equally to all parties, regardless of nationality, and subsequently issued a final order for the payment. The individual later contested this final order, but the higher court found the complaint to lack sufficient justification and decided not to proceed with it. As a result, the individual was also burdened with the court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cost Advance for Administrative Appeal and Hague Convention Compliance: The individual had initially challenged the court's order to pay the advance, arguing that such a requirement violated international agreements. However, the administrative court reiterated that this advance obligation applies equally to all parties, regardless of nationality, and subsequently issued a final order for the payment. The individual later contested this final order, but the higher court found the complaint to lack sufficient justification and decided not to proceed with it. As a result, the individual was also burdened with the court fees.

Schlagwörter

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Datenschutz (Berichtigung von Personendaten): Kostenvorschuss Haager Übereinkommen Kostenvorschuss Verwaltungskosten ausländischer Entscheid ZPO-Bestimmung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure due to obvious lack of proper reasoning.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited to establish the reason for not proceeding with the appeal (lack of sufficient reasoning).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the appellant based on the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_31/2009

Urteil vom 5. Februar 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Datenschutz (Berichtigung von Personendaten): Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2008 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.

Erwägungen:

1. X.________ erhob mit Eingabe vom 21. September 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2008 forderte ihn das Bundesverwaltungsgericht zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gegen die Auferlegung eines Kostenvorschusses reichte X.________ am 18. Oktober 2008 eine als Einspruch bezeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses überwies die Eingabe mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 dem Bundesgericht, welches die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegennahm und darauf mit Urteil vom 11. November 2008 mangels einer genügenden Begründung nicht eintrat (Verfahren 1C_489/2008).

2. In der Folge forderte das Bundesverwaltungsgericht X.________ mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 letztmals zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

3. X.________ führt mit Eingabe vom 22. Januar 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2008. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer rügt wiederum, dass die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen Art. 17 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 (SR 0.274.11) verstosse. Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Beschwerdeführer indessen dar, dass die gesetzliche Vorschusspflicht gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG unterschiedslos In- und Ausländer treffe, ungeachtet ihrer Nationalität, ihres Wohnsitzes und ihres Aufenthaltes. Wie unter diesen Umständen die Erhebung eines Kostenvorschusses - die ja nicht wegen seiner Eigenschaft als Ausländer erfolgt ist - gegen die vom Beschwerdeführer angeführte Haager Übereinkunft - soweit vorliegend überhaupt anwendbar - verstossen sollte, wird vom Beschwerdeführer weder rechtsgenüglich gelten gemacht noch ist dies ersichtlich. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht mit dem verfügten Kostenvorschuss Recht verletzt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli