Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_309/2025 KI-generiert

Building Permit Refusal Upheld Due to Outstanding Restoration Order

Geschäftsnummer 1C_309/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Building Permit Refusal Upheld Due to Outstanding Restoration Order The Federal Supreme Court dismissed a claim against the refusal of a building permit for the construction of a new residential dwelling ("Wohnstock") in the agricultural zone, replacing a former grain silo. The initial permit application involved the demolition of the silo, whose protected status as a monument was later revoked because the applicant had previously installed an unauthorized apartment which irrecoverably damaged its historical value, resulting in a restoration order (complete removal of the apartment) confirmed by the Federal Supreme Court in 2018. The court reasoned that the new construction project was incompatible with the existing, permanent restoration order aimed at preventing the unlawful residential use on the site; even though the non-protected status of the silo had been confirmed, the decision to refuse the building permit was upheld because it would contravene the standing order to restore the lawful state, and, additionally, the project did not meet the conditions for creating new residential space for the retiring generation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 9 BV, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Building Permit Refusal Upheld Due to Outstanding Restoration Order: The initial permit application involved the demolition of the silo, whose protected status as a monument was later revoked because the applicant had previously installed an unauthorized apartment which irrecoverably damaged its historical value, resulting in a restoration order (complete removal of the apartment) confirmed by the Federal Supreme Court in 2018. The court reasoned that the new construction project was incompatible with the existing, permanent restoration order aimed at preventing the unlawful residential use on the site; even though the non-protected status of the silo had been confirmed, the decision to refuse the building permit was upheld because it would contravene the standing order to restore the lawful state, and, additionally, the project did not meet the conditions for creating new residential space for the retiring generation.

Schlagwörter

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Baubewilligung Neubau eines Wohnstocks Legitimation gegen Baubewilligung unbewilligter Bau Abbruchbewilligung Bauzone Wohnnutzung Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to justify the decision not to enter an appeal because the appeal did not meet the minimum grounds requirement.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning for the decision regarding the waiver of court costs despite the procedural outcome.

Art. 68 BGG

Cited stating that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_309/2025

Urteil vom 10. Juni 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Einwohnergemeinde Vechigen, Baubewilligungsbehörde, Kernstrasse 1, 3067 Boll,

Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern.

Gegenstand

Baubewilligung; Neubau eines Wohnstocks,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 22. April 2025 (100.2024.100U).

Erwägungen:

1. A.________ reichte am 22. Oktober 2021 bei der Einwohnergemeinde Vechigen ein Baugesuch ein für den Abbruch des bestehenden Getreidespeichers (Gebäude Nr. 289a) und den Neubau eines Wohnstocks am gleichen Standort auf der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Vechigen Gbbl. Nr. 1630 in Mänziwil. Die Einwohnergemeinde stellte mit Bauentscheid vom 10. Juli 2023 gestützt auf den Amtsbericht der kantonalen Denkmalpflege (KDP) vom 6. Juli 2022 fest, beim Getreidespeicher handle es sich nicht um ein Baudenkmal, und erteilte die Bewilligung für den Rückbau des Gebäudes. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Gesamtentscheid vom gleichen Tag verweigerte die Einwohnergemeinde hingegen gestützt auf die negative Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) vom 18. August 2022 die Baubewilligung für den Neubau des Wohnstocks.

Gegen den Bauabschlag gelangte A.________ an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD), die die Beschwerde mit Entscheid vom 4. März 2024 abwies und den Gesamtentscheid der Einwohnergemeinde sowie die Verfügung des AGR bestätigte.

2. Gegen den Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 22. April 2025 wies das Gericht das Rechtsmittel ab und auferlegte A.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil und die damit bestätigten Entscheide und Verfügungen aufzuheben und das Baugesuch für den Wohnstock zu bewilligen, allenfalls mit Auflagen.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.

4.1.

Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (

Art. 95 lit. a BGG

). Soweit es um die Anwendung von kantonalem Recht geht, kann vorbehältlich

Art. 95 lit. c und d BGG

im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach

Art. 9 BV

(

BGE 141 I 36

E. 1.3

;

138 I 143

E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl.

BGE 137 I 58

E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

).

In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Erhöhte Anforderungen gelten in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) und von kantonalem und interkantonalem Recht. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht;

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 148 I 104

E. 1.5;

143 II 283

E. 1.2.2

;

138 I 171

E. 1.4). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (

BGE 140 V 136

E. 1.1

;

138 I 171

E. 1.4).

4.2.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits vor Jahren im damals als schützenswert eingestuften Getreidespeicher Nr. 289a ohne Bewilligung eine Wohnung eingebaut. Auf Intervention der Gemeinde hin habe er am 20. September 2013 ein nachträgliches Baugesuch gestellt. Dieses sei abgewiesen und der Beschwerdeführer sei verpflichtet worden, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (vollständiger Rückbau der Wohnung). Sie und das Bundesgericht mit Urteil 1C_233/2017 vom 19. September 2018 hätten die Verfügung der Gemeinde geschützt, wobei der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Bewilligung die Wohnung errichtet und dadurch den Denkmalcharakter des Speichers unwiederbringlich zerstört habe, für sich allein bereits ausreichend gewesen sei für die Verweigerung der (nachträglichen) Baubewilligung.

Gegenüber der damaligen Beurteilung - so die Vorinstanz weiter - hätten sich zwar die Umstände in mehrfacher Hinsicht geändert. Namentlich sei inzwischen rechtskräftig festgestellt worden, dass es sich beim Speicher Nr. 289a nicht um ein Baudenkmal handle. Die kantonale Denkmalpflege, auf deren Bericht vom 6. Juli 2022 sich die Entlassung des Speichers aus dem Bauinventar gestützt habe, habe diese allerdings einzig damit begründet, dass das Objekt durch den (damaligen) nicht bewilligten Umbau seinen Denkmalwert unwiederbringlich verloren habe. Auch wenn das seinerzeitige Wohnbauprojekt mit dem jetzigen nicht übereingestimmt habe, bleibe es damit im entscheidwesentlichen Punkt bei der damaligen Beurteilung: Das neue Projekt laufe der vom Verwaltungs- und vom Bundesgericht bestätigten Wiederherstellungsanordnung zuwider, die darauf abziele, eine widerrechtliche Wohnnutzung zu unterbinden, und als Dauerverfügung unbefristet in die Zukunft wirke. Die Baubewilligung sei deshalb bereits aus diesem Grund zu verweigern. Im Weiteren seien auch die Voraussetzungen für die Schaffung neuen Wohnraums für die abtretende Generation nicht erfüllt.

4.3.

Der Beschwerdeführer übt vor Bundesgericht zwar punktuell Kritik an den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Er setzt sich mit diesen jedoch nicht näher und vor allem nicht sachgerecht auseinander. Er legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von

Art. 42 Abs. 2 BGG

verletzen sollte. Insbesondere zeigt er nicht entsprechend auf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hätte, wie er geltend macht, oder ihre Beurteilung, es bleibe im entscheidwesentlichen Punkt bei der seinerzeitigen Beurteilung, Bundesrecht oder sonst Recht gemäss

Art. 95 BGG

verletzen würde. Vielmehr lässt er es im Wesentlichen bei appellatorischer Kritik bewenden. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

auf sie nicht einzutreten ist.

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (

Art. 68 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Vechigen, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur