Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_309/2012 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation and Failure to Meet Formal Requirements

Geschäftsnummer 1C_309/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed an appeal against a building permit granted to another party by the local municipality. The municipality issued a decision allowing the construction project, which the appellant contested, claiming the issuing authority failed to adequately consider the objections. The regional construction authority dismissed the appeal, and subsequent attempts to challenge this dismissal in court were unsuccessful. The administrative court upheld the authority's decision, stating that the appeal did not meet the necessary legal requirements. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, where the appeal was examined but ultimately not accepted due to insufficient justification of legal violations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 2 VRPG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation and Failure to Meet Formal Requirements: The municipality issued a decision allowing the construction project, which the appellant contested, claiming the issuing authority failed to adequately consider the objections. The regional construction authority dismissed the appeal, and subsequent attempts to challenge this dismissal in court were unsuccessful. The administrative court upheld the authority's decision, stating that the appeal did not meet the necessary legal requirements. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, where the appeal was examined but ultimately not accepted due to insufficient justification of legal violations.

Schlagwörter

KI-generiert
Bauvorhaben Baubewilligungspflicht Formerfordernisse Verfahrensrügen Verletzung von Bewilligungsauflagen Anfechtung von Zwischenentscheiden verfassungsrechtliche Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided upon using the simplified procedure because of a conspicuous defect in its statement of reasons.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_309/2012

Urteil vom 22. Juni 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig,

Einwohnergemeinde Wichtrach, Baubewilligungsbehörde, Stadelfeldstrasse 20,

3114 Wichtrach,

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Gegenstand

Bauvorhaben,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Mai 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

Einzelrichter.

Erwägungen:

1. X.________ erhob gegen ein Baugesuch von Y.________ Einsprache. Die Einwohnergemeinde Wichtrach erteilte Y.________ mit Gesamtbauentscheid vom 23. September 2011 die Baubewilligung für das Bauvorhaben und gewährte ihm die ersuchte Ausnahmebewilligung. Die Einsprache von X.________ wies die Einwohnergemeinde Wichtrach als unbegründet ab. Gegen den Gesamtbauentscheid erhob X.________ am 24. Oktober 2011 Beschwerde, auf welche die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Dezember 2011 nicht eintrat. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob X.________ am 27. Januar 2012 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Urteil des Einzelrichters vom 15. Mai 2012 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, die Eingabe vom 24. Oktober 2011 vermöge auch unter Berücksichtigung, dass sie von einem juristischen Laien verfasst worden sei, den minimalen Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht zu genügen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid halte somit einer Rechtskontrolle stand.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 18. Juni 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Urteils bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Wichtrach, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli