Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation and Failure to Meet Formal Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed an appeal against a building permit granted to another party by the local municipality. The municipality issued a decision allowing the construction project, which the appellant contested, claiming the issuing authority failed to adequately consider the objections. The regional construction authority dismissed the appeal, and subsequent attempts to challenge this dismissal in court were unsuccessful. The administrative court upheld the authority's decision, stating that the appeal did not meet the necessary legal requirements. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, where the appeal was examined but ultimately not accepted due to insufficient justification of legal violations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 VRPG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation and Failure to Meet Formal Requirements: The municipality issued a decision allowing the construction project, which the appellant contested, claiming the issuing authority failed to adequately consider the objections. The regional construction authority dismissed the appeal, and subsequent attempts to challenge this dismissal in court were unsuccessful. The administrative court upheld the authority's decision, stating that the appeal did not meet the necessary legal requirements. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, where the appeal was examined but ultimately not accepted due to insufficient justification of legal violations.
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KI-generiertThe appeal was decided upon using the simplified procedure because of a conspicuous defect in its statement of reasons.
Used to rule that no court costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_309/2012
Urteil vom 22. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig,
Einwohnergemeinde Wichtrach, Baubewilligungsbehörde, Stadelfeldstrasse 20,
3114 Wichtrach,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.
Gegenstand
Bauvorhaben,
Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Mai 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Einzelrichter.
Erwägungen:
1. X.________ erhob gegen ein Baugesuch von Y.________ Einsprache. Die Einwohnergemeinde Wichtrach erteilte Y.________ mit Gesamtbauentscheid vom 23. September 2011 die Baubewilligung für das Bauvorhaben und gewährte ihm die ersuchte Ausnahmebewilligung. Die Einsprache von X.________ wies die Einwohnergemeinde Wichtrach als unbegründet ab. Gegen den Gesamtbauentscheid erhob X.________ am 24. Oktober 2011 Beschwerde, auf welche die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Dezember 2011 nicht eintrat. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob X.________ am 27. Januar 2012 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Urteil des Einzelrichters vom 15. Mai 2012 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, die Eingabe vom 24. Oktober 2011 vermöge auch unter Berücksichtigung, dass sie von einem juristischen Laien verfasst worden sei, den minimalen Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht zu genügen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid halte somit einer Rechtskontrolle stand.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 18. Juni 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Urteils bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Wichtrach, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli