Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_307/2025 KI-generiert

Appeal Against Interim Decision on Driving License Withdrawal Refused for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 1C_307/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Entscheid vom 13. März 2025 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs von A.________ gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 18. November 2024 betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug ab. Zugleich entzog sie dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer allfälligen Beschwerde unter Hinweis auf die Verkehrssicherheit die aufschiebende Wirkung.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Appeal Against Interim Decision on Driving License Withdrawal Refused for Lack of Substantiation: Mit Entscheid vom 13. März 2025 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs von A.________ gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 18. November 2024 betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug ab. Zugleich entzog sie dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer allfälligen Beschwerde unter Hinweis auf die Verkehrssicherheit die aufschiebende Wirkung.

Schlagwörter

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Vorsorglicher Führerausweisentzug Führerausweisentzug vorsorgliche Massnahme administrative Entlassung Entzug der aufschiebenden Wirkung verfassungsmässige Anforderung provisorische Deckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used because the appeal was rejected without substantive examination in simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to rule that no costs shall be levied despite the outcome.

Art. 68 BGG

Applied to rule that no party compensation shall be awarded.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning as the procedural basis defining the appealability of the interlocutory decision, although subsequently superseded by Art. 108 BGG for the lack of entry.

Art. 98 BGG

Cited in the reasoning as the rule limiting the grounds of appeal against a decision on provisional measures.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_307/2025

Urteil vom 11. Juni 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Vorsorglicher Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

1. Abteilung, vom 8. Mai 2025 (VB.2025.00228).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 13. März 2025 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs von A.________ gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 18. November 2024 betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug ab. Zugleich entzog sie dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer allfälligen Beschwerde unter Hinweis auf die Verkehrssicherheit die aufschiebende Wirkung.

2. Gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er ersuchte dabei sinngemäss, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde superprovisorisch wiederherzustellen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 wies der Präsident der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und setzte dem Strassenverkehrsamt und der Sicherheitsdirektion eine Frist von 10 Tagen an, um sich zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Massnahme im Sinne einer ordentlichen vorsorglichen Massnahme zu äussern. Im Weiteren gab er dem Strassenverkehrsamt und der Sicherheitsdirektion Gelegenheit, innert 30 Tagen eine Beschwerdeantwort einzureichen.

3. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 (Postaufgabe) erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2025, soweit damit sein Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde. Er betragt sinngemäss, insoweit die Verfügung aufzuheben und seiner beim Verwaltungsgericht eingereichten Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion betreffend den vorsorglichen Führerausweisentzug vom 18. November 2024 dem abgewiesenen Gesuch entsprechend superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Diese Wirkung solle sich dabei auch auf den am 30. April 2025 erfolgten definitiven Führerausweisentzug (Sicherungsentzug) erstrecken.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.

4.1.

Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 BGG

, gegen den die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von lit. a oder b dieser Bestimmung zulässig ist, wobei letztere Variante vorliegend von vornherein nicht in Betracht kommt. Im Weiteren handelt es sich um einen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von

Art. 98 BGG

, weshalb mit der Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Das Bundesgericht prüft dabei die Verletzung solcher Rechte nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht;

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 148 I 104

E. 1.5;

143 II 283

E. 1.2.2

;

138 I 171

E. 1.4). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (

BGE 140 V 136

E. 1.1

;

138 I 171

E. 1.4).

4.2.

Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde an das Bundesgericht geht zwar hervor, dass er den vorsorglichen Führerausweisentzug vom 18. November 2024 wie auch den in der Zwischenzeit offenbar verfügten definitiven Führerausweisentzug (Sicherungsentzug) vom 30. April 2025 für unbegründet hält. Inwiefern er dadurch, dass die Vorinstanz es abgelehnt hat, mittels superprovisorischer Anordnung, das heisst ohne Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 13. März 2025 betreffend den vorsorglichen Führerausweisentzug wiederherzustellen, in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt würde, ergibt sich aus seinen Ausführungen indessen nicht. Insbesondere macht er weder geltend noch legt er konkret und im Einzelnen dar, dass er durch die Ablehnung der beantragten sofortigen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unverhältnismässig in seiner persönlichen Freiheit betroffen würde. Auch sonst genügt die Beschwerde den vorliegend zu beachtenden qualifizierten Rüge- und Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er beantragt, die superprovisorisch wiederherzustellende aufschiebende Wirkung auf den definitiven Führerausweisentzug zu erstrecken, geht er weiter über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz und damit den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus. Dasselbe gilt für seinen Antrag, die (Fahreignungs-) Untersuchung durch einen Arzt der Anerkennungsstufe 4 um ein Jahr zu verschieben. Damit ist im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

ohne Eingehen auf die weiteren Eintretensvorausetzungen auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (

Art. 68 BGG

).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Baur