Municipal Council v. Cantonal Administrative Court (Untimely Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA resident submitted an individual initiative concerning Eigentalstrasse to the municipal council of Nüresndorf on October 14, 2021, which was declared invalid by the council on January 4, 2022. The resident appealed this decision, first to the District Council Bülach, which dismissed the appeal, and then to the Administrative Court of the Canton of Zurich. The administrative court partially upheld the appeal, instructing the municipal council to present the initiative to the local assembly for a vote. Subsequently, the Nüresndorf municipal council appealed the administrative court's decision to the Swiss Federal Tribunal, with the filing of the appeal occurring after the permissible deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 82 lit. c BGG, Art. 46 Abs. 2 lit. c BGG; Municipal Council v. Cantonal Administrative Court (Untimely Appeal): The resident appealed this decision, first to the District Council Bülach, which dismissed the appeal, and then to the Administrative Court of the Canton of Zurich. The administrative court partially upheld the appeal, instructing the municipal council to present the initiative to the local assembly for a vote. Subsequently, the Nüresndorf municipal council appealed the administrative court's decision to the Swiss Federal Tribunal, with the filing of the appeal occurring after the permissible deadline.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was decided using the simplified procedure due to the obvious lack of admissibility (late submission).
The Tribunal decided not to impose court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_307/2022
Urteil vom 31. Mai 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
Gemeinderat Nürensdorf,
Kanzleistrasse 2, Postfach, 8309 Nürensdorf,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ungültigerklärung einer Einzelinitiative,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
vom 31. März 2022 (VB.2022.00081).
Erwägungen:
1. A.________ reichte am 14. Oktober 2021 beim Gemeinderat Nürensdorf eine Einzelinitiative betreffend die Eigentalstrasse ein. Mit Beschluss vom 4. Januar 2022 erklärte der Gemeinderat Nürensdorf die Einzelinitiative für ungültig. Dagegen rekurrierte A.________ am 18. Januar 2022 an den Bezirksrat Bülach, welcher den Rekurs mit Entscheid vom 9. Februar 2022 abwies. Am 14. Februar 2022 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom 31. März 2022 teilweise guthiess, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht wies den Gemeinderat an, die Einzelinitiative der Gemeindeversammlung zur Abstimmung zu unterbreiten.
2. Der Gemeinderat Nürensdorf führt mit Eingabe vom 24. Mai 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 22. April 2022 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 23. April 2022 zu laufen und endete am Montag, dem 23. Mai 2022 ( Art. 45 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde vom 24. Mai 2022wurde am 24. Mai 2022 und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Post übergeben.
Soweit der Beschwerdeführer sich stillschweigend auf Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG beruft, wonach gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern stillstehen, ist er auf Abs. 2 lit. c dieser Bestimmung zu verweisen. Danach gilt Absatz 1 nicht in Verfahren betreffend Stimmrechtssachen ( Art. 82 lit. c BGG ).
Bei der vorliegend eingereichten Beschwerde handelt es sich um eine Beschwerde in Stimmrechtssachen im Sinne von Art. 82 lit. c BGG . Nach Art. 46 Abs. 2 lit. c BGG gilt der Fristenstillstand demzufolge nicht. Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli