Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_306/2011 KI-generiert

Municipality's Appeal on Party Compensation Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 1C_306/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a local municipality filed a complaint regarding a decision made by the Administrative Court of the Canton of Aargau, which involved the planning use of an area. The court had previously ruled that the complaining party must compensate another individual for costs incurred in the proceedings. The municipality sought to increase the compensation amount, arguing that it should be higher than what the court initially set. However, the legal proceedings questioned whether the municipality had the right to contest the compensation decision, as it pertained to financial consequences of its administrative duties rather than personal or public interests that would typically warrant such a challenge.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Municipality's Appeal on Party Compensation Dismissed for Lack of Standing: The court had previously ruled that the complaining party must compensate another individual for costs incurred in the proceedings. The municipality sought to increase the compensation amount, arguing that it should be higher than what the court initially set. However, the legal proceedings questioned whether the municipality had the right to contest the compensation decision, as it pertained to financial consequences of its administrative duties rather than personal or public interests that would typically warrant such a challenge.

Schlagwörter

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Nutzungsplanung, Teiländerung Steirüti Parteientschädigung Beschwerdelegitimation Legitimation der Gemeinde Kostenrückforderung juristische Person Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

The Tribunal decided that no court costs shall be levied because the appeal was not admitted.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

The Tribunal ordered the appellant to pay the respondent an appropriate party indemnity for the federal court proceedings.

Art. 93 BGG

This article is mentioned in the reasoning (E. 1.1) as the basis for the appeal being against a final decision, but it is NOT cited in the dispositive orders (1-4). Therefore, it is excluded based on the rules.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_306/2011

Urteil vom 27. September 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

Einwohnergemeinde Brunegg, Beschwerdeführerin, handelnd durch den Gemeinderat und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer,

gegen

X.________, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Ralph van den Bergh.

Gegenstand

Nutzungsplanung, Teiländerung Steirüti; Parteientschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 20. Mai 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer.

Sachverhalt:

A. X.________ führte im Rahmen der Nutzungsplanung der Gemeinde Brunegg (Gebiet Steinrüti) eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 23. Juni 2010 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es verpflichtete zudem X.________, der Einwohnergemeinde Brunegg eine Parteikostenentschädigung in noch festzusetzender Höhe auszurichten. Nachdem die beiden Verfahrensbeteiligten zu diesem noch offenen Punkt Stellung genommen hatten, verfügte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Mai 2011, X.________ werde verpflichtet, der Einwohnergemeinde Brunegg eine Parteikostenentschädigung von Fr. 10'310.35 auszurichten.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 11. Juli 2011 beantragt die Einwohnergemeinde Brunegg, die Parteientschädigung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sei auf Fr. 15'324.95 zu erhöhen. Eventuell sei die Angelegenheit zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht und der Beschwerdegegner beantragen in ihrer jeweiligen Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die Parteientschädigung in einem die Nutzungsplanung betreffenden Verfahren ( Art. 90 und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das zutreffende Rechtsmittel ( Art. 82 lit. a BGG ).

1.2 Die Beschwerdeführerin rügt keine Verletzung ihrer Autonomie nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG . Sie beruft sich ausdrücklich auf die allgemeine Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG . Nach dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).

Art. 89 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich auf Privatpersonen zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Gemeinwesen und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften das allgemeine Beschwerderecht dann in Anspruch nehmen, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie Private betroffen sind. Ausserdem anerkennt die Praxis die Beschwerdebefugnis eines Gemeinwesens, wenn dieses durch den fraglichen Akt in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt wird. Die Gemeinwesen sind gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen ( BGE 135 I 43 E. 1.3 S. 47; 134 II 45 E. 2.2.1 S. 47; je mit Hinweisen).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid nicht gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen. Denn die Gerichts- und Parteikosten gehören zu den finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit der Gemeinde und treffen sie in ihrer Stellung als erstinstanzlich entscheidende Behörde. Dies gilt auch dann, wenn das kantonale Recht Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften bei anwaltschaftlicher Vertretung Privaten im Entschädigungspunkt gleichstellt (Urteile 1C_79/2011 vom 10. März 2011 E. 1.4 mit Hinweisen, in: JdT 2011 I 39; 1C_220/2009 vom 26. April 2010 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 136 II 204 ; 1C_503/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3).

1.4 Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Entscheid auch nicht in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt. Unter diesem Titel kann die Beschwerdelegitimation von Gemeinden oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften bejaht werden, wenn diese beispielsweise als Subventionsempfänger, als Gläubiger von Kausalabgaben, als lohnzahlungspflichtige öffentliche Arbeitgeber oder als Erbringer von Fürsorgeleistungen auftreten, aber auch wenn es um Eingriffe in spezifische eigene öffentliche Sachanliegen geht ( BGE 134 II 45 E. 2.2.1 S. 47 mit Hinweisen; Urteil 1C_503/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.1). Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt aber nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse, ebenso wenig das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung ( BGE 134 II 45 E. 2.2.1 S. 47 mit Hinweisen). Insbesondere verschafft auch das allgemeine vermögensrechtliche Interesse, eine Parteientschädigung zugesprochen zu bekommen, keine solche Beschwerdeberechtigung. Ansonsten wäre jede im vorinstanzlichen Verfahren unterliegende Gemeinde oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Entschädigungspunkt zur Beschwerdeführung gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt (Urteil 1C_79/2011 vom 10. März 2011 E. 1.4 mit Hinweisen, in: JdT 2011 I 39).

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold