Driver's License Revocation Appeal Insufficiently Justified
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDriver's License Revocation Appeal Insufficiently Justified The case concerns a driver of a foreign license whose right to drive in Switzerland was revoked for three months after a traffic violation classified as a severe offense. The driver, following a previous conviction for a gross violation of traffic regulations (driving straight through a red light instead of turning right, causing a collision due to lack of attention), challenged the three-month minimum revocation imposed by the cantonal authorities. The Federal Court dismissed the appeal without examining the merits because the appellant failed to meet the justification requirements under Article 42 para. 2 of the Federal Supreme Court Act, neglecting to specifically address and demonstrate how the administrative court's decision, which upheld the three-month minimum revocation, violated federal law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Driver's License Revocation Appeal Insufficiently Justified: The driver, following a previous conviction for a gross violation of traffic regulations (driving straight through a red light instead of turning right, causing a collision due to lack of attention), challenged the three-month minimum revocation imposed by the cantonal authorities. The Federal Court dismissed the appeal without examining the merits because the appellant failed to meet the justification requirements under Article 42 para. 2 of the Federal Supreme Court Act, neglecting to specifically address and demonstrate how the administrative court's decision, which upheld the three-month minimum revocation, violated federal law.
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KI-generiertThe appeal was refused because the requirements for the statement of reasons in the appeal were not met, leading to a decision not to enter into the merits under this simplified procedure.
The final order waived the imposition of court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_304/2025
Urteil vom 5. Juni 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,
vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen,
Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.
Gegenstand
Aberkennung des ausländischen Führerausweises,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. April 2025 (VWBES.2024.416).
Erwägungen:
1. Mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 28. Oktober 2024 wurde A.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 17. September 2024 in der Stadt Solothurn, schuldig gesprochen und mit einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe sowie einer Busse bestraft. Er sei als Lenker eines Personenwagens zufolge mangelnder Aufmerksamkeit auf dem Fahrstreifen nach rechts eingespurt, in der Folge jedoch anstatt in Pfeilrichtung nach rechts abzubiegen bei Rotlicht geradeaus gefahren, wodurch er eine frontal-seitliche Kollision mit einem korrekt bei Grünlicht in nördliche Richtung fahrenden Personenwagen verursacht habe. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 aberkannte das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, A.________ aufgrund des als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften beurteilten Vorfalls vom 17. September 2024 für die gesetzliche Mindestdauer von drei Monaten das Recht, mit seinem ausländischen Führerausweis auf dem Staatsgebiet der Schweiz Motorfahrzeuge zu führen.
2. Gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartements gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 23. April 2025 wies das Gericht die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten.
3. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 (Poststempel) erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1.
Nach
Art. 42 Abs. 1 BGG
haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den
Art. 95 ff. BGG
. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (
BGE 140 V 136
E. 1.1
;
138 I 171
E. 1.4).
4.2.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich begründet, wieso die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 4. Dezember 2024 nicht zu beanstanden sei. Sie hat dabei namentlich dargelegt, wieso das Departement den fraglichen Vorfall zu Recht als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften beurteilt habe und wieso es auch unter den gegebenen Umständen nicht möglich sei, von der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer von drei Monaten abzuweichen.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner sinngemässen Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG
verletzen soll. Seine im Wesentlichen appellatorischen Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (
Art. 68 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur