Appeal Dismissed for Failure to Timely Challenge Cantonal Court Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a police officer, alleging abuse of office, false accusation, extortion, threats, unlawful entry, and defamation. The investigation request was forwarded to the relevant judicial authority, which decided not to proceed with certain allegations related to defamation and declined to authorize the opening of a criminal investigation for the remaining charges. The complainant subsequently appealed the decision to the Federal Tribunal, but the appeal was dismissed due to insufficient justification regarding the claimed legal violations as per procedural requirements, and a request for legal aid was also denied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Timely Challenge Cantonal Court Decision: The investigation request was forwarded to the relevant judicial authority, which decided not to proceed with certain allegations related to defamation and declined to authorize the opening of a criminal investigation for the remaining charges. The complainant subsequently appealed the decision to the Federal Tribunal, but the appeal was dismissed due to insufficient justification regarding the claimed legal violations as per procedural requirements, and a request for legal aid was also denied.
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KI-generiertThe appeal was decided using the simplified procedure due to an obvious defect in the grounds of appeal.
The request for legal aid was rejected based on this provision due to the hopelessness of the case.
No court costs were levied for the Federal Tribunal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_303/2017
Urteil vom 31. Mai 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________, c/o Kantonspolizei Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Mai 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:
1. A.________ erstattete am 14. Dezember 2016 Strafanzeige gegen den Kantonspolizisten B.________ wegen Amtsmissbrauch, falscher Anschuldigung, Erpressung, Drohung, Hausfriedensbruch und Ehrverletzung.
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis überwies die Akten mit Verfügung vom 10. März 2017 via Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 16. Mai 2017 auf das Ermächtigungsgesuch betreffend Ehrverletzungsdelikte nicht ein und erteilte im Übrigen die Ermächtigung zum Entscheid über die Eröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Strafverfahrens nicht.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 23. Mai 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, nicht ansatzweise auseinander. Er vermag somit nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli