Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_303/2014 KI-generiert

Data Access Rights Against Federal Police Upheld

Geschäftsnummer 1C_303/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for information made by two individuals regarding data held about them by a federal police office in Switzerland. After they were informed that no records existed concerning them in the relevant databases, they appealed the decision to an administrative court, which upheld the police office's findings. The appellants subsequently filed a complaint against this ruling, alleging inadequacies in the information they received. However, their appeal was found to lack sufficient legal grounds and critical analysis of the previous judgment, leading to the decision to not proceed with their case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Data Access Rights Against Federal Police Upheld: After they were informed that no records existed concerning them in the relevant databases, they appealed the decision to an administrative court, which upheld the police office's findings. The appellants subsequently filed a complaint against this ruling, alleging inadequacies in the information they received. However, their appeal was found to lack sufficient legal grounds and critical analysis of the previous judgment, leading to the decision to not proceed with their case.

Schlagwörter

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Auskunftsgesuch Auskunftsrecht über Personendaten Demonstrationsrecht Auskunftsverlangen Rechtssysteme Polizeibeamte Verfassungsgerichtsbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure because it did not meet the legal requirements for substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_303/2014

Urteil vom 12. Juni 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ GmbH, vertreten durch B.________,

2. B.________

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Polizei fedpol , Stab / Rechtsdienst-Datenschutz, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern.

Gegenstand

Auskunftsgesuch,

Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Mai 2014 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.

Erwägungen:

1. B.________ und die A.________ GmbH stellten am 25. Juni 2013 beim Bundesamt für Polizei (fedpol) ein Auskunftsbegehren bezüglich die über sie bearbeiteten Daten. Das fedpol teilte B.________ am 8. Juli 2013 mit, sie und die A.________ GmbH seien bei fedpol nicht verzeichnet. Bezüglich Verzeichnungen in JANUS und GEWA verwies das fedpol auf ein Schreiben vom 8. August 2012 des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, wonach in diesen Systemen ebenfalls keine Einträge vorliegen würden. Weiter wies es darauf hin, dass das fedpol keinen Zugriff auf die durch die Kantone betriebenen Fahndungssysteme habe, weshalb es diesbezüglich keine Auskünfte erteilen könne. Schliesslich seien Auskünfte zu nicht von fedpol betriebenen Bundesinformationssystemen direkt bei den zuständigen Bundesämtern einzuholen. Dagegen wandte sich B.________ und die A.________ GmbH mit Eingabe vom 11. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies mit Urteil vom 1. Mai 2014 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass das fedpol den Beschwerdeführerinnen umfassend Auskunft über allfällige Einträge betreffend alle in seiner Zuständigkeit liegenden Datensammlungen erteilt habe. Gemäss Auskünften des fedpol seien die Beschwerdeführerinnen in keinem dieser Systemen verzeichnet. Es bestünden keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskünfte zu zweifeln. Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht näher ausgeführt, inwiefern die erteilten Auskünfte unwahr oder unvollständig sein sollten.

2. B.________ und die A.________ GmbH führen mit Eingabe vom 10. Juni 2014 (Postaufgabe 11. Juni 2014) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Die Beschwerdeführerinnen, welche sich mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil kaum auseinandersetzen, vermögen mit ihrer hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Bundesamt für Polizei fedpol und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli