Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_302/2024 KI-generiert

Tenancy Termination Recusal Dispute and Transfer Denial

Geschäftsnummer 1C_302/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 gelangte A.________ mit einem Kündigungsschutzbegehren an die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Andelfingen. Darin ersuchte er aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Auditor am Bezirksgericht Andelfingen und der Zusammenarbeit mit den Richterinnen und Richtern der Schlichtungsbehörde und des Mietgerichts unter anderem um Überweisung des gesamten Kündigungsschutzverfahrens an das Bezirksgericht Winterthur. Mit Beschluss vom 9. Januar 2023 gelangte die Schlichtungsbehörde zum Schluss, dass kein Ausstandsgrund gegeben sei und überwies das Ausstandsgesuch von A.________ dem Bezirksgericht Andelfingen. Die Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichts Andelfingen wies das Ausstandsbegehren gegenüber den mitwirkenden Gerichtspersonen der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Andelfingen im Verfahren MO220026-B mit Beschluss vom 10. März 2023 ab.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 82 BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 90 BGG; Tenancy Termination Recusal Dispute and Transfer Denial: bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich zur Verfügung stehe. Die Verwaltungskommission sei diesbezüglich nicht Rechtsmittelinstanz. Diese sei einzig für die Überweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht gemäss § 117 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH; LS 211.1) zuständig. Weiter wurde A.________ mitgeteilt, dass ein Verfahren nur eröffnet werde, wenn er innert sieben Tage ausdrücklich darum ersuche.

Schlagwörter

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Umteilung des Prozesses Nr. MO220026-B des Bezirksgerichts Andelfingen Übertragung der Miete Rückabtretung verspätetes Ausstandsbegehren Beschwerdelegitimation Zuständigkeitsgründe missbräuchliche Forderung des Vermieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The court decided to dismiss the appeal under the simplified procedure due to the appeal being obviously ill-founded.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The ruling provides for a summary justification by referring to the challenged decision.

Art. 64 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the claims.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to pay the court costs corresponding to the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG

No party compensation is due as confirmed by the explicit ruling in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_302/2024

Urteil vom 18. November 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merz,

Gerichtsschreiber Mösching.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Obergericht des Kantons Zürich,

Rekurskommission,

Hirschengraben 15, 8001 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich,

Verwaltungskommission,

Hirschengraben 15, 8001 Zürich.

Gegenstand

Umteilung des Prozesses Nr. MO220026-B des Bezirksgerichts Andelfingen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission, vom 27. März 2024 (KD240001-O/U/ad).

Erwägungen:

1.

1.1.

Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 gelangte A.________ mit einem Kündigungsschutzbegehren an die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Andelfingen. Darin ersuchte er aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Auditor am Bezirksgericht Andelfingen und der Zusammenarbeit mit den Richterinnen und Richtern der Schlichtungsbehörde und des Mietgerichts unter anderem um Überweisung des gesamten Kündigungsschutzverfahrens an das Bezirksgericht Winterthur. Mit Beschluss vom 9. Januar 2023 gelangte die Schlichtungsbehörde zum Schluss, dass kein Ausstandsgrund gegeben sei und überwies das Ausstandsgesuch von A.________ dem Bezirksgericht Andelfingen. Die Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichts Andelfingen wies das Ausstandsbegehren gegenüber den mitwirkenden Gerichtspersonen der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Andelfingen im Verfahren MO220026-B mit Beschluss vom 10. März 2023 ab.

Mit Eingabe vom 2. April 2023 wandte sich A.________ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, das fragliche Kündigungsschutzverfahren an eine andere Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich (vorschlagsweise an diejenige des Bezirksgerichts Winterthur) zu überweisen und den Beschluss des Bezirksgerichts Andelfingen vom 10. März 2023 aufzuheben. Mit Schreiben vom 11. April 2023 wies die Vizepräsidentin des Obergerichts des Kantons Zürich A.________ darauf hin, dass ihm gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Andelfingen vom 10. März 2023, mit welchem sein Ausstandsbegehren abgewiesen worden sei, die Beschwerde nach

Art. 319 ff. ZPO

bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich zur Verfügung stehe. Die Verwaltungskommission sei diesbezüglich nicht Rechtsmittelinstanz. Diese sei einzig für die Überweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht gemäss § 117 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH; LS 211.1) zuständig. Weiter wurde A.________ mitgeteilt, dass ein Verfahren nur eröffnet werde, wenn er innert sieben Tage ausdrücklich darum ersuche.

Dieser Aufforderung kam A.________, mittlerweile anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 20. April 2023 nach, in welcher er darauf hinwies, am Gesuch um Umteilung des Schlichtungsverfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde festzuhalten und zudem den Antrag stellte, seine Eingabe vom 2. April 2023 sei an die zuständige Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten, soweit darin eine Beschwerde im Sinne von

Art. 319 ff. ZPO

gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Andelfingen vom 10. März 2023 zu erblicken sei. Die Verwaltungskommission des Obergerichts leitete mit Schreiben vom 21. April 2023 die Eingaben von A.________ bzw. seines Rechtsvertreters an die II. Zivilkammer des Obergerichts weiter. Mit Beschluss vom 3. Juli 2023 sistierte die Verwaltungskommission das Verfahren betreffend Umteilung des Schlichtungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der II. Zivilkammer des Obergerichts hängigen Beschwerdeverfahrens.

Die II. Zivilkammer des Obergerichts trat mit Urteil vom 27. Juli 2023 auf die Beschwerde von A.________ wegen Verspätung nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde mit Urteil 4A_453/2023 vom 18. Dezember 2023 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

1.2.

Mit Beschluss vom 25. Januar 2024 hob die Verwaltungskommission des Obergerichts die Sistierung auf, wies das Umteilungsersuchen von A.________ ab und trat auf die weiteren Begehren (Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Entscheidgebühr des Beschlusses des Bezirksgerichts Andelfingen) nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Rekurs bei der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, welche diesen mit Urteil vom 27. März 2024 abwies, soweit darauf eingetreten wurde.

1.3.

A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Mai 2024 an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 27. März 2024 der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuerlichen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.

Die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme, während sich die Verwaltungskommission des Obergerichts nicht hat vernehmen lassen.

2. Das Bundesgericht entscheidet (bei Einstimmigkeit) in Dreierbesetzung und im vereinfachten Verfahren über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (vgl.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

). Der Entscheid wird summarisch begründet; dabei kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (

Art. 109 Abs. 3 BGG

).

3. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (

Art. 29 Abs. 1 BGG

) und mit freier Kognition (vgl.

BGE 146 II 276

E. 1;

141 II 113

E. 1).

2.1.

Es geht vorliegend um die beantragte Überweisung der Streitsache an ein anderes kantonales Gericht mit gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit nach § 117 GOG/ZH, wenn infolge Ausstands (lit. a) ein Gericht auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden kann, oder (lit. b) der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht angebracht ist. Anders als bei der bereits entschiedenen Frage des Ausstands, deren Zuordnung sich nach dem der Streitigkeit zugrundeliegenden materiellen Recht richtete (

BGE 138 I 274

E. 1.2; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu

Art. 82 BGG

), weshalb sie letztinstanzlich durch die I. Zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil 4A_453/2023 vom 18. Dezember 2023 entschieden wurde, handelt es sich dabei um einen Akt der Justizverwaltung (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, 2. Aufl. N. 9 zu § 117 GOG). Dieser stellt eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts im Sinne von

Art. 82 lit. a BGG

dar (vgl. Urteile 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018 E. 1; 1C_483/2017 vom 12. Januar 2018 E. 1.1).

2.2.

Gegen kantonal letztinstanzliche Endentscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts steht die Beschwerde an das Bundesgericht offen (

Art. 82 lit. a,

Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie

Art. 90 BGG

). Ein Ausschlussgrund nach

Art. 83 BGG

liegt nicht vor. Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (

Art. 89 Abs. 1 BGG

). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 100 Abs. 1 BGG

).

2.

3.1.

Die Vorinstanz erwog, dass das Vorliegen von Ausstandsgründen des massgeblichen Spruchkörpers im Verfahren MO220026-B rechtskräftig verneint worden sei. Deshalb seien die in § 117 GOG/ZH aufgezählten Voraussetzungen für eine Überweisung des Verfahrens MO220026-B an ein anderes Gericht nicht gegeben. Weder sei die Voraussetzung erfüllt, dass der Spruchkörper infolge Ausstands auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden könne (lit. a), noch liege das Erfordernis vor, der Beizug von Ersatzmitgliedern erscheine nicht angebracht (lit. b). Der Beschwerdeführer habe sich nicht mit den Erwägungen der Verwaltungskommission auseinandergesetzt, wonach über die Ausstandsgründe bereits rechtskräftig entschieden worden sei.

3.2.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht.

3.2.1.

So trifft es offensichtlich nicht zu, dass keine einzige unabhängige Gerichtsinstanz über sein Ausstandsbegehren betreffend die Mietschlichtpersonen entschieden hat. Die Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichts Andelfingen trat auf sein Begehren ein und wies es mit Beschluss vom 10. März 2023 ab.

3.2.2.

Hinsichtlich der weiteren von ihm vorgebrachten Verletzungen seines Rechts auf ein faires Verfahren und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (

Art. 29 Abs. 1 und 2 BV

) hat die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, aus welchen Gründen die Rügen nicht verfangen. Mängel betreffend den Beschluss des Bezirksgerichts Andelfingen vom 10. März 2023 konnte er im Beschwerdeverfahren bei der II. Zivilkammer des Obergerichts geltend machen. Dies betrifft sowohl die behauptete Verletzung seines Rechts auf Replik hinsichtlich der Aussage zweier Mitglieder der Schlichtungsbehörde, die eine Bekanntschaft mit ihm in Abrede stellten, als auch seinen angeblich nicht berücksichtigten Beweisantrag, vier Schlichterinnen und Schlichter zu einer Stellungnahme hinsichtlich des Anscheins von Befangenheit aufzufordern.

Bloss hat der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss verspätet Beschwerde eingereicht, wozu sich die II. Zivilkammer des Obergerichts in ihrem Urteil vom 27. Juli 2023 ausführlich geäussert hat und auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Dieses Urteil hat der Beschwerdeführer an das Bundesgericht weitergezogen, welches die Beschwerde mit Urteil 4A_453/2023 vom 18. Dezember 2023 abwies, nachdem es sich ebenfalls mit dem Thema der Rechtzeitigkeit der Eingabe vom 2. April 2023 eingehend auseinandergesetzt hatte und das Nichteintreten der Vorinstanz als in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht erachtet hat. Wird ein Nichteintretensentscheid durch das Bundesgericht bestätigt, so hat es bei diesem sein Bewenden (

BGE 139 II 233

E. 3.2;

135 II 38

E. 1.2). Somit wurde nicht nur über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 2. April 2023 rechtskräftig entschieden, sondern auch das in der Hauptsache festgestellte Fehlen von Ausstandsgründen bei den Mietschlichtpersonen im Verfahren MO220026-B erwuchs in Rechtskraft, ohne dass eine formelle Rechtsverweigerung oder eine andere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers vorliegen würde.

3.2.3.

Folglich mussten sich weder die Verwaltungskommission noch die Rekurskommission des Obergerichts mit den erneut vorgebrachten Ausstandsgründen gegen die Mitglieder der Schlichtungsbehörde auseinandersetzen, da bereits rechtskräftig entschieden wurde, dass der Spruchkörper des Verfahrens MO220026-B unbefangen ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Pflicht des Obergerichts, im vorliegenden öffentlich-rechtlichen Verfahren den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsmaxime), führt nicht dazu, dass rechtskräftige Urteile nochmals zu überprüfen wären.

3.2.4.

Wie die Vorinstanz ausführt, geht es im vorliegenden Verfahren ausschliesslich darum, ob die Voraussetzungen von § 117 GOG/ZH erfüllt sind. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass mangels Ausstands keine Überweisung der Streitsache an ein anderes Gericht infrage kommt. Eine willkürliche Anwendung dieser kantonalen Bestimmung macht der Beschwerdeführer nicht geltend und wäre auch nicht ersichtlich.

3.3.

Nach dem Dargelegten ist die im Sinne von

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss

Art. 109 Abs. 3 BGG

mit summarischer Begründung und unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann wegen Aussichtslosigkeit der in diesem Verfahren gestellten Anträge nicht bewilligt werden (

Art. 64 BGG

e contrario). Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl.

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl.

Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Mösching