Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_302/2017 KI-generiert

Building Permit Appeal Dismissed as Interlocutory Decision

Geschäftsnummer 1C_302/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a building permit issued by the local building commission for the construction of a multi-family house, which was challenged by neighboring residents on aesthetic grounds, particularly concerning the design of the roof structure. Initially, the building commission granted the permit with conditions, including the requirement for architectural modifications to improve the overall appearance of the building. After the permit was contested, the appeal court partially upheld the objections but ultimately allowed the construction to proceed, leading the challengers to take further action by appealing to the administrative court. This appeal was subsequently dismissed, prompting the neighbors to seek intervention from the federal tribunal to contest the earlier judgments and request the denial of the building permit or a referral back for reassessment.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 86 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Building Permit Appeal Dismissed as Interlocutory Decision: Initially, the building commission granted the permit with conditions, including the requirement for architectural modifications to improve the overall appearance of the building. After the permit was contested, the appeal court partially upheld the objections but ultimately allowed the construction to proceed, leading the challengers to take further action by appealing to the administrative court. This appeal was subsequently dismissed, prompting the neighbors to seek intervention from the federal tribunal to contest the earlier judgments and request the denial of the building permit or a referral back for reassessment.

Schlagwörter

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Baubewilligung Überschreitung der Gebäudehöhe Auflage der Baubewilligung Zwischenentscheid Baukosten Fristerstreckung Genehmigungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 135 II 22 E.
Art. 86 Abs. 1 BGG
Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Eigentümer von Liegenschaften in der Nähe des Baugrundstücks zur Beschwerde legitimiert ( Art. 86 Abs. 1 BGG ).
Art. 90 BGG
Fraglich ist jedoch, ob ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt, der das Verfahren abschliesst.
Art. 92 BGG
Art. 92 BGG ), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Cited in the reasoning to explain why the interlocutory decision did not cause irreparable harm, which is a condition for appealability under this article.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
Cited in the reasoning to explain why the appeal was not admissible because it would not immediately lead to a final decision saving significant procedural effort.
Art. 68 Abs. 2 BGG
Cited in the reasoning as the general basis for awarding party compensation to the winning party, although compensation was denied in the final order.
Art. 108 al. 1 let. a LTF
This article is not explicitly cited in the dispositive. The dispositive orders are 1, 2, 3, 4. The reasoning mentions Art. 66 and 68 BGG regarding costs, but the actual orders 2 and 3 state no costs/compensation are awarded. Since the final orders (1-4) do not cite any procedural or substantive articles other than implicitly referencing the outcome derived from the reasoning (non-admission), and no specific procedural article is cited in the dispositive, only cost/compensation articles mentioned in the reasoning leading to the final cost decision are considered if they were in the dispositive. Since the dispositive only states the outcome (no costs/compensation), and does not cite the legal basis for non-admission (Art. 93 BGG) or the basis for the cost decision (Art. 66/68 BGG), I must strictly adhere to the rule: Include only if explicitly cited in the dispositive (1, 2, 3, 4). None of the articles cited in the reasoning (Art. 93, Art. 66, Art. 68) appear in the dispositive orders 1, 2, 3, 4. Therefore, the output must be empty based on the strict instruction.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

This article is not explicitly cited in the dispositive. The dispositive orders are 1, 2, 3, 4. The reasoning mentions Art. 66 and 68 BGG regarding costs, but the actual orders 2 and 3 state no costs/compensation are awarded. Since the final orders (1-4) do not cite any procedural or substantive articles other than implicitly referencing the outcome derived from the reasoning (non-admission), and no specific procedural article is cited in the dispositive, only cost/compensation articles mentioned in the reasoning leading to the final cost decision are considered if they were in the dispositive. Since the dispositive only states the outcome (no costs/compensation), and does not cite the legal basis for non-admission (Art. 93 BGG) or the basis for the cost decision (Art. 66/68 BGG), I must strictly adhere to the rule: Include only if explicitly cited in the dispositive (1, 2, 3, 4). None of the articles cited in the reasoning (Art. 93, Art. 66, Art. 68) appear in the dispositive orders 1, 2, 3, 4. Therefore, the output must be empty based on the strict instruction.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning as the general basis for imposing costs on the losing party, although costs were waived in the final order.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning as the general basis for awarding party compensation to the winning party, although compensation was denied in the final order.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning to explain why the appeal was not admissible because it would not immediately lead to a final decision saving significant procedural effort.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to explain why the interlocutory decision did not cause irreparable harm, which is a condition for appealability under this article.

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«…der Baubehörde bei der Beurteilung der Erfüllung der Bedingung noch ein Entscheidungsspielraum offensteht (vgl. Urteile 1C_302/2017 vom 6. Februar 2018 E. 1.4; 1C_620/2015 vom 4. Mai 2016 E. 1.6; Urteil 1C_407/2008 vom 25. Mai 2009 E. 1.2.1). Dies ist…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_302/2017

Urteil vom 6. Februar 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.D.________,

3. C.D.________,

4. E.________,

5. F.________,

6. G.________,

Beschwerdeführer, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Daniel Thaler und Christian Berz,

gegen

H.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,

Baukommission Wädenswil,

Florhofstrasse 6, Postfach, 8820 Wädenswil.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 11. April 2017 (VB.2016.00676).

Sachverhalt:

A. Mit Beschluss vom 22. März 2016 erteilte die Baukommission der Stadt Wädenswil (nachstehend: Baukommission) H.________ (nachstehend: Bauherrin) die Bewilligung für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 13228 unter Auflagen und Bedingungen. In der Baubewilligung wurde bezüglich der Gestaltung in der Erwägung lit. f ausgeführt:

"[...] Nicht gänzlich zu überzeugen vermag das Dachgeschoss im Bereich des vorspringenden Flachdachanbaus. Hier stellt sich berechtigterweise die Frage, ob die Fortsetzung des abgeschröpften Schrägdachs fälschlicherweise nicht weitergeführt wurde. In Bezug auf das Gesamtbild wirkt das Gebäude dadurch unfertig. Für die gute Gesamtwirkung ist das Schrägdach im Bereich des Flachdachanbaus zu ergänzen.[...] "

Entsprechend erteilte die Baukommission die Bewilligung bezüglich der Gestaltung (Ziff. 2) unter folgender Bedingung:

"Gemäss Erwägung Lit. e wird vorliegend eine gute Gesamtwirkung verlangt. Dazu ist eine Projektanpassung im Bereich des Dachgeschosses gemäss Erwägung Lit. f erforderlich. Vor Baufreigabe sind der Abteilung Planen und Bauen die geänderten Pläne 3fach zur Genehmigung einzureichen."

B. Gegen die Baubewilligung rekurrierten A.________ sowie die Nachbarn B. und C. D.________, E.________, I.________, F.________ und G.________ (nachstehend: Rekurrenten) an das Baurekursgericht. Dieses hob mit Entscheid vom 22. März 2016 in teilweiser Gutheissung dieses Rekurses die Baubewilligung vom 22. März 2016 bezüglich des Balkons im Attikageschoss auf und wies im Übrigen den Rekurs ab. Die dagegen von den Rekurrenten erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. April 2017 ab.

C. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 erheben die Rekurrenten (nachstehend Beschwerdeführer), mit Ausnahme von I.________, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2017 aufzuheben und die von der Bauherrin verlangte Baubewilligung zu verweigern. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Bauherrin (Beschwerdegegnerin) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission stellt die Anträge, die Beschwerde mit Ausnahme von Ziff. 43 betreffend die Anfechtung der voinstanzlichen Ausführungen zur Drittelsregelung bezüglich der Dachaufbauten abzuweisen.

Die Beschwerdeführer bestätigten in ihrer Replik ihre Beschwerdeanträge. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik ebenfalls an ihren Anträgen fest. Die Baukommission reichte zur Duplik eine Stellungnahme ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 135 II 22 E. 1 S. 24 mit Hinweis).

1.2. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid der Vorinstanz im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen ( BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Eigentümer von Liegenschaften in der Nähe des Baugrundstücks zur Beschwerde legitimiert ( Art. 86 Abs. 1 BGG ). Fraglich ist jedoch, ob ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt, der das Verfahren abschliesst.

1.3. Nach Ziff. 2 der Bedingungen der Baubewilligung sind vor der Baufreigabe zur Ergänzung des Schrägdachs im Bereich des Flachdachanbaus angepasste Baupläne einzureichen und zu genehmigen. Da mit den Bauarbeiten vor dieser Genehmigung nicht begonnen werden darf, stellt diese für die praktische Wirksamkeit der Baubewilligung eine Bedingung dar.

1.4. Nach der Rechtsprechung führt der noch ausstehende Entscheid über eine solche Bedingung dazu, dass das Baubewilligungsverfahren bis zum Entscheid darüber noch nicht abgeschlossen gilt, wenn der Baubehörde bei der Beurteilung der Erfüllung der Bedingung noch ein Entscheidungsspielraum offensteht (Urteil 1C_620/2015 vom 4. Mai 2016 E. 1.6 mit Hinweisen). Ob dies zutrifft ist nachstehend zu prüfen.

1.5. Das Baurekursgericht führte in seinem Entscheid vom 27. September 2016 in E. 5 zusammengefasst aus, gemäss Dispositivziffer 2 der Baubewilligung werde von der Bauherrschaft verlangt, die Dachschrägung entlang den Längsfassaden beim Attika-Vorbau fortzusetzen. Würde dazu auf der Länge des Vorbaus von 2,5 m die bestehende Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche fortgeschrieben, betrüge die Gebäudehöhe an der Nordfassade bis zu 7,6 m, womit die in der vorliegenden Wohnzone höchstens zulässige Gebäudehöhe von 7,5 m überschritten wäre. Dennoch sei eine rechtmässige Umsetzung der Auflage nicht ausgeschlossen, da bei der geforderten Überarbeitung des Dachs ein grosser architektonischer Spielraum bestehe. So stünde es der Bauherrschaft grundsätzlich auch frei, den Vorbau anders zu konzipieren oder auf diesen ganz zu verzichten, womit eine Anpassung des Daches wohl ohnehin entfiele. Es werde Aufgabe der Baubehörde sein, in Bezug auf die von der Bauherrschaft überarbeiteten Pläne die Einhaltung der Gebäudehöhe zu prüfen. Dem verfrühten Einwand sei deshalb nicht Folge zu geben.

Auch die Vorinstanz ging davon aus, die rechtmässige Umsetzung der Auflage bezüglich der Verlängerung des Schrägdachs sei nicht von vornherein ausgeschlossen, da ihr einzig die geringfügige Überschreitung der Gebäudehöhe um 0,1 m entgegenstehe. Aus ästhetischen Gründen erweise sich die Dachverlängerung als nicht zwingend. Wie bereits das Baurekursgericht erkannt habe, sei auch denkbar, den Vorbau anders zu konzipieren oder ganz auf diesen zu verzichten, womit eine Anpassung des Daches entfiele. Eine weitere Option wäre, die Länge der geplanten Terrassenüberdachung von 2,5 auf 2 m zu reduzieren, womit die maximale Gebäudehöhe ebenfalls eingehalten würde. Da bei der geforderten Überarbeitung des Dachs ein architektonischer Spielraum bestehe, könne das Dach so angepasst werden, dass auch den Vorgaben an die Gebäudehöhe entsprochen werde.

1.6. Die Beschwerdeführer wenden diesbezüglich ein, da die Baukommission die Verlängerung des Schrägdachs verfügt habe und diese von der Beschwerdegegnerin nicht angefochten worden sei, könne darauf entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht verzichtet werden. Da diese Verlängerung jedoch zu einer Überschreitung der Gebäudehöhe führe und dem Bauprojekt eine zusätzliche nicht quartierverträgliche Dominanz verleihe, sei die für die Einordnungsfrage wesentliche Gestaltung der Dachflächen und damit des Gesamtgebäudekörpers als Ganzes noch ungelöst, weshalb eine Baubewilligung nicht erteilt werden dürfe.

1.7. Mit diesen Ausführungen gehen die Beschwerdeführer im Ergebnis in Übereinstimmung mit den kantonalen Rechtsmittelinstanzen zutreffend davon aus, dass bezüglich der in der Baubewilligung verlangten, aber nicht näher definierten Verlängerung des Schrägdachs ein architektonischer Spielraum und damit bezüglich ihrer Genehmigung ein Entscheidungsspielraum besteht. Das Baubewilligungsverfahren wird somit erst abgeschlossen sein, wenn die von der Beschwerdegegnerin noch vorzulegenden Pläne zur Dachverlängerung von der Baukommission genehmigt wurden. Demnach stellt der angefochtene Entscheid - unabhängig von seiner Qualifikation nach kantonalem Recht - einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG dar (vgl. Urteile 1C_407/2008 vom 25. Mai 2009 E. 1.2.2; 1C_620/2015 vom 4. Mai 2016 E. 1.7).

1.8. Da der angefochtene Zwischenentscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG ), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Diese Voraussetzungen sollen zur Entlastung des Bundesgerichts dazu führen, dass es sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen muss ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34 f.; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; je mit Hinweisen).

1.9. Der angefochtene Entscheid bewirkt für die Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , weil mit den Bauarbeiten vor der Genehmigung der angepassten Baupläne nicht begonnen werden darf und ihnen diese Genehmigung eröffnet werden muss, damit sie sich dagegen wirksam zur Wehr setzen können (Urteil 1C_407/2008 vom 25. Mai 2009 E. 1.3.1; vgl. auch BGE 141 II 50 E. 2.1 und 2.2). Sollten sie gegen die vorgenannte Genehmigung keine Einwände haben, können sie zudem direkt im Anschluss daran beim Bundesgericht gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid eine Beschwerde erheben (Urteil 1C_407/2008 vom 25. Mai 2009 E. 1.3.1 mit Hinweis).

1.10. Auch die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind nicht gegeben. Würde die vorliegende Beschwerde unabhängig von der definitiven Dachgestaltung zum Beispiel aufgrund der von den Beschwerdeführern kritisierten Fassadengestaltung gutgeheissen, führte dies zwar zur Aufhebung der Baubewilligung und damit zu einem Endentscheid. Jedoch machen die Beschwerdeführer nicht geltend, dass damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Dies ist auch nicht ersichtlich, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Bezug auf die noch ausstehende Genehmigung der verlangten Anpassung des Schrägdachs ein aufwendiges Beweisverfahren durchgeführt werden muss (vgl. Urteile 1C_200/2008 vom 28. November 2008 E. 1.2.3; 1C_327/2007 vom 6. Juni 2008 E. 1.3.2).

2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer nach dem Unterliegerprinzip grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich jedoch eine Abweichung von diesem Prinzip, weil die Beschwerdeführer sich aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz und ihren Ausführungen zu den Möglichkeiten der Dachverlängerung in E. 5.2 nach Treu und Glauben zur Erhebung der Beschwerde veranlasst sehen durften. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf eine Gerichtsgebühr zu verzichten und die Parteikosten wettzuschlagen (vgl. Urteile 1C_620/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2; 1A.335/2005 vom 22. März 2007 E. 5; 1P.204/1993 vom 23. Juni 1993 E. 3).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Wädenswil, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Gelzer