Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_302/2015 KI-generiert

Husband's Appeal of Protective Measure Costs Denied for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 1C_302/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a family that contested decisions made under the Swiss Protection Against Domestic Violence Act, following an incident that led to one family member being temporarily expelled from their shared residence by the police. After the temporary protective measures were imposed, a request to lift them was not addressed due to late submission, resulting in the individual incurring legal costs. Subsequently, the family appealed to a higher court, challenging the costs imposed and expressing dissatisfaction with the overall process. However, their appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to a dismissal without further consideration of additional procedural issues, and they were not required to pay any further costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Husband's Appeal of Protective Measure Costs Denied for Insufficient Justification: After the temporary protective measures were imposed, a request to lift them was not addressed due to late submission, resulting in the individual incurring legal costs. Subsequently, the family appealed to a higher court, challenging the costs imposed and expressing dissatisfaction with the overall process. However, their appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to a dismissal without further consideration of additional procedural issues, and they were not required to pay any further costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Kosten Eheschutzverfahren Häusliche Gewalt Schutz der Familie Prozessrecht Verwaltungskosten Familienangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as a formal requirement that was not met by the appeal (lack of statement of reasons).

Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided using the simplified procedure due to the obvious formal defect.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as a formal requirement that was not met by the appeal (lack of statement of reasons).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_302/2015

Urteil vom 24. Juni 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

Familie B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Dietikon,

Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz; Kosten,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter.

In Erwägung,

dass die Kantonspolizei Zürich am 10. Mai 2015 gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 gegenüber A. B.________ für 14 Tage die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung verfügte und weitere Massnahmen traf, dies im Anschluss an einen zwischen dem Ehepaar B.________ am Nachmittag des genannten Tages geführten Streit;

dass A. B.________ am 18. Mai 2015 beim Haftrichter des Bezirksgerichts Dietikon um Aufhebung der Schutzmassnahmen ersuchte;

dass der Haftrichter am 19. Mai 2015 auf das Gesuch wegen verspäteter Einreichung nicht eintrat und die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller auferlegte, wobei er festhielt, die am 10. Mai 2015 angeordneten Schutzmassnahmen dauerten noch bis am 24. Mai 2015;

dass A. B.________ und Familienangehörige in der Folge mit einer Beschwerde an den Haftrichter gelangten, welcher diese zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiterleitete;

dass der Einzelrichter der 3. Abteilung dieses Gerichts die Beschwerde mit Verfügung vom 2. Juni 2015 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, die bezirksgerichtlichen Kostenfolgen bestätigt und seinerseits die verwaltungsgerichtlichen Kosten von insgesamt Fr. 590.-- dem Beschwerdeführer A. B.________ auferlegt hat;

dass dieser und verschiedene Familienangehörige mit Eingabe vom 5. Juni (Postaufgabe: 8. Juni) 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führen und der Sache nach beantragen, sie seien von den ihnen im kantonalen Verfahren auferlegten Kosten zu befreien;

dass die Beschwerdeführer ganz allgemein Kritik am zugrunde liegenden Verfahren und an den sie betreffenden Kostensprüchen üben;

dass sie sich aber mit der der verwaltungsgerichtlichen Verfügung zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinander setzen und insbesondere nicht darlegen, inwiefern die Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksgericht Dietikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp