Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_302/2013 KI-generiert

Environmental Association v. Municipality (Building Permit Withdrawal)

Geschäftsnummer 1C_302/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party raised an objection against a construction application for a new multi-family building submitted by two individuals. The local government rejected the objection and granted the construction permit. The objecting party then appealed to the cantonal administrative court, which ultimately decided not to pursue the complaint and imposed court costs on the objecting party. The objector further escalated the matter to the federal court. However, prior to the federal court's decision, the applicants withdrew their construction application, rendering the appeal moot. As a result, the federal court noted the withdrawal and determined that the previous decisions became without effect, directing the local government to reassess the costs related to the municipal processes. Additionally, the court allocated the relevant fees to the parties involved in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Environmental Association v. Municipality (Building Permit Withdrawal): The local government rejected the objection and granted the construction permit. The objecting party then appealed to the cantonal administrative court, which ultimately decided not to pursue the complaint and imposed court costs on the objecting party. The objector further escalated the matter to the federal court. However, prior to the federal court's decision, the applicants withdrew their construction application, rendering the appeal moot. As a result, the federal court noted the withdrawal and determined that the previous decisions became without effect, directing the local government to reassess the costs related to the municipal processes. Additionally, the court allocated the relevant fees to the parties involved in the appeal.

Schlagwörter

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Baueinsprache kommunale Baubewilligung Umweltkosten Legitimation gegen Baubewilligung Verein Widerruf der Niederlassungsbewilligung Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to declare the appeal closed because it had become moot due to the withdrawal of the building application.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Applied analogously to set the reduced amount of the federal court costs.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Applied to impose the federal court costs on the party that caused them (the appellees, due to the mootness caused by the withdrawal).

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited as the basis for denying legal costs/indemnities to the municipality.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_302/2013

Urteil vom 14. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

Helvetia Nostra ,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ und Y.________,

Beschwerdegegner,

Gemeinde Val Müstair .

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer,

vom 19. Februar 2013.

Erwägungen:

1. Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von X.________ und Y.________ am 13. November 2012 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses in der Fraktion Müstair eingereichtes Baugesuch Einsprache. Am 19. Dezember 2012 wies der Gemeindevorstand Val Müstair die Einsprache ab und am 20. Dezember 2012 erteilte er die Baubewilligung.

Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dessen 5. Kammer trat mit Urteil vom 19. Februar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte die Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 18. März 2013 ans Bundesgericht.

Gemäss Schreiben vom 12. September 2013 hat die Bauherrschaft das Baugesuch zurückgezogen.

2.

2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

Im Hinblick auf die Kostenregelung beantragen die Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin sei praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.

2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Demgemäss rechtfertigt es sich, den Beschwerdegegnern die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ( Art. 66 Abs. 2 BGG analog).

Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht den - ohnehin nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 4 BGG ; s. dazu BGE 134 II 117 ).

3. Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchsrückzug gegenstandslos geworden.

Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV ( BGE 139 II 243 , 263 und 271) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 19. Februar 2013 und der ursprünglichen kommunalen Entscheide vom 19./20. Dezember 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.

Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung wie in früheren Fällen sogleich selber neu trifft. Nachdem die Beschwerdegegner ihr Baugesuch zurückgezogen haben, rechtfertigt es sich, ihnen die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 19. Februar 2013 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Sodann steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.

Auf welche Weise die Gemeinde Val Müstair den nunmehrigen Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_302/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es wird festgestellt, dass der am 19. Dezember 2012 ergangene kommunale Einspracheentscheid und die Baubewilligung vom 20. Dezember 2012 sowie das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 19. Februar 2013 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Val Müstair zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens.

2. Den Beschwerdegegnern X.________ und Y.________ werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Val Müstair und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp