Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_301/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Late Appeal Due to Missed Deadline and Unjustifiable Hindrance

Geschäftsnummer 1C_301/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint in public law matters against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Solothurn on May 8, 2023. The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal on June 14, 2023, which was beyond the 30-day appeal period ending on June 9, 2023. The appellant requested the restoration of the time limit, citing computer problems as the reason for the delay. However, the Tribunal noted that these technical issues did not justify a time limit extension as emergency hand-written submissions could have been made, and thus denied the restoration request. The court decided not to proceed with the complaint due to its untimely submission.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Late Appeal Due to Missed Deadline and Unjustifiable Hindrance: The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal on June 14, 2023, which was beyond the 30-day appeal period ending on June 9, 2023. The appellant requested the restoration of the time limit, citing computer problems as the reason for the delay. However, the Tribunal noted that these technical issues did not justify a time limit extension as emergency hand-written submissions could have been made, and thus denied the restoration request. The court decided not to proceed with the complaint due to its untimely submission.

Schlagwörter

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Zugangsgesuch Fristversäumnis Verspätungsausschluss Rechtsverzögerung vereinfachtes Verfahren verspätete Kündigung Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the legal basis for the decision not to enter into the merits of the appeal due to late filing.

Art. 47 Abs. 1 BGG

Cited in the context of why an extension of the statutory appeal deadline could not be granted.

Art. 50 Abs. 1 BGG

Cited when addressing the applicant's implied request for reinstatement of the time limit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for the exceptional decision not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_301/2023

Urteil vom 20. Juni 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Regierungsrat des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,

vertreten durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rechtsdienst,

Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Zugangsgesuch,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2023 (VWBES.2022.471).

Erwägungen:

1. A.________ erhob mit Eingabe vom 14. Juni 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer hat das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2023 gemäss eigenen Angaben sowie gemäss Bestätigung der Strafanstalt am 10. Mai 2023 erhalten. Die Beschwerdefrist lief somit bis zum 9. Juni 2023. Die Beschwerde vom 14. Juni 2023 ist somit verspätet erhoben worden.

3. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung liegt vor, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a).

Der Beschwerdeführer macht, soweit verständlich, geltend, in "C.________ sei der Medien Netz Gehret" ausgefallen. Damit will sich der Beschwerdeführer wohl auf Computerprobleme berufen. Eine telefonische Anfrage eines Beamten vom 7. Juni 2023 beim Bundesgericht hätte ergeben, dass er per E-Mail beim Bundesgericht um Fristerstreckung ersuchen soll. Dass ein solches Gesuch ergangen ist, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist dem Bundesgericht nicht bekannt. Im Übrigen hätte ein solches Gesuch auch nicht gutgeheissen werden können, da die Beschwerdefrist als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Computerprobleme stellen auch keinen Fristwiederherstellungsgrund dar. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wie lange die offenbar am 7. Juni 2023 aufgetretenen Probleme bestanden hätten. Selbst wenn diese bis zum 9. Juni 2023, d.h. bis zum Ende der Beschwerdefrist anhielten, hätte der Beschwerdeführer eine handgeschriebene Eingabe verfassen können. Aus seinen Ausführungen ergibt sich somit nicht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig eine Beschwerde einzureichen. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist deshalb abzuweisen.

4. Somit ist auf die verspätet eingereichte Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli