Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_301/2013 KI-generiert

Building Permit Objection Appeal Rendered Moot by Withdrawal of Application

Geschäftsnummer 1C_301/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a non-governmental organization filed an objection to a building permit requested for the construction of a single-family house. The local municipality dismissed the objection and granted the building permit with conditions. The organization subsequently appealed this decision, but the administrative court declined to address the appeal and imposed court costs on the organization. The organization then escalated the matter to the Federal Court, but before the case could be resolved, the applicants withdrew their building request, rendering the appeal moot. Consequently, the Federal Court acknowledged the withdrawal and directed the local municipality to address the issue of costs resulting from the now-terminated proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Building Permit Objection Appeal Rendered Moot by Withdrawal of Application: The local municipality dismissed the objection and granted the building permit with conditions. The organization subsequently appealed this decision, but the administrative court declined to address the appeal and imposed court costs on the organization. The organization then escalated the matter to the Federal Court, but before the case could be resolved, the applicants withdrew their building request, rendering the appeal moot. Consequently, the Federal Court acknowledged the withdrawal and directed the local municipality to address the issue of costs resulting from the now-terminated proceedings.

Schlagwörter

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Baueinsprache kommunale Baubewilligung Legitimation gegen Baubewilligung Verfahrensrügen Verfahrenskosten Rückzug des Rechtsbegehrens Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to declare the appeal as having become moot due to the withdrawal of the building application.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Applied analogously to set the reduced court fee for the federal proceedings made moot.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Applied to impose the federal court costs based on the principle that the party causing the costs must bear them.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited to confirm that the municipality is not entitled to party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_301/2013

Urteil vom 19. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

Helvetia Nostra ,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ und Y.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gion Hendry,

Gemeinde Tujetsch .

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer,

vom 19. Februar 2013.

Erwägungen:

1. Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von X.________ und Y.________ am 6. November 2012 für den Neubau eines Einfamilienhauses in Rueras eingereichtes Baugesuch Einsprache. Am 17. Dezember 2012 wies die Gemeinde Tujetsch die Einsprache ab und am 27. Dezember 2012 erteilte sie die Baubewilligung unter Auflagen.

Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dessen 5. Kammer trat mit Urteil vom 19. Februar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte die Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 18. März 2013 ans Bundesgericht.

Gemäss Schreiben vom 8. Oktober 2013 hat die Bauherrschaft das Baugesuch zurückgezogen.

2.

2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

Die Beschwerdeführerin hält dafür, allfällige Verfahrenskosten seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Diese ihrerseits führen aus, sie hätten die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens nicht zu vertreten und weder der Vorinstanz noch dem Bundesgericht unnötige Kosten verursacht; sodann stehe der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.

2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Demgemäss rechtfertigt es sich, den Beschwerdegegnern die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ( Art. 66 Abs. 2 BGG analog).

Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zu, auch wenn sie nunmehr anwaltlich vertreten sind.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 4 BGG ; s. dazu BGE 134 II 117 ).

3. Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchsrückzug gegenstandslos geworden.

Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV ( BGE 139 II 243 , 263 und 271) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 19. Februar 2013 und der ursprünglichen kommunalen Entscheide vom 17./27. Dezember 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.

Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung wie in früheren Fällen sogleich selber neu trifft. Nachdem die Beschwerdegegner ihr Baugesuch zurückgezogen haben, rechtfertigt es sich, ihnen die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 19. Februar 2013 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Sodann steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.

Auf welche Weise die Gemeinde Tujetsch den nunmehrigen Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_301/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es wird festgestellt, dass der am 17. Dezember 2012 ergangene kommunale Einspracheentscheid und die Baubewilligung vom 27. Dezember 2012 sowie das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 19. Februar 2013 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Tujetsch zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens.

2. Den Beschwerdegegnern X.________ und Y.________ werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Tujetsch und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp