Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_300/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Zoning Appeal After Settlement, Appellants Bear Costs

Geschäftsnummer 1C_300/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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Two individuals filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Canton of Lucerne's court related to the partial revision of the municipal zoning plan of the municipality of Oberkirch. The complaint was connected to the development plan "Areal Feld," which was associated with the zoning plan revision. However, the complainants withdrew their appeal after reaching an agreement with the municipality of Oberkirch and involved property owners about the future handling of the development plan, thereby concluding the complaint procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 1-3 BGG, Art. 66 Abs. 1, 2 und 5 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Zoning Appeal After Settlement, Appellants Bear Costs: The complaint was connected to the development plan "Areal Feld," which was associated with the zoning plan revision. However, the complainants withdrew their appeal after reaching an agreement with the municipality of Oberkirch and involved property owners about the future handling of the development plan, thereby concluding the complaint procedure.

Schlagwörter

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Raumplanung Nutzungsplanrevision Verfahrenskosten Revisionsverfahren Erschliessungskosten Nichteinzonung Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The appeal procedure is terminated by striking it from the roll due to the withdrawal of the appeal.

Art. 66 Abs. 1, 2 und 5 BGG

The appellants are ordered to bear the costs of the proceedings, jointly and severally liable.

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

No party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_300/2023

Verfügung vom 8. Mai 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

1. A.B.________,

2. C.B.________,

Beschwerdeführende,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet, Hofstetter Advokatur & Notariat AG,

gegen

Gemeinde Oberkirch,

handelnd durch den Gemeinderat,

Luzernstrasse 68, 6208 Oberkirch LU,

Regierungsrat des Kantons Luzern, Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,

handelnd durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, Postfach 3768, 6002 Luzern.

Gegenstand

Raumplanung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 4. Mai 2023 (7H 22 105).

Erwägungen:

A.B.________ und C.B.________ erhoben am 15. Juni 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Mai 2023 betreffend die Teilrevision der kommunalen Zonenplanung der Gemeinde Oberkirch vom 7. März 2021. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 zogen sie die Beschwerde zurück, nachdem sie sich mit der Gemeinde Oberkirch und den beteiligten Grundeigentümern über das weitere Vorgehen in Bezug auf den Gestaltungsplan "Areal Feld", der mit der fraglichen Teilrevision der Zonenplanung sachlich zusammenhängt, geeinigt hatten. Damit ist das Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.

Bei diesem Verfahrenausgang haben die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen, wobei sie solidarisch haften ( Art. 66 Abs. 1, 2 und 5 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ). Die Beschwerdeführenden beantragen zwar abweichend davon eine Kosten- und Entschädigungsregelung zulasten der Gemeinde und der am Vergleich betreffend den Gestaltungsplan "Areal Feld" beteiligten Grundeigentümer. Dass solches in diesem Vergleich vereinbart worden wäre, machen sie jedoch nicht geltend; ebenso wenig reichen sie eine entsprechende Vereinbarung ein. In Bezug auf die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Teilrevision der kommunalen Zonenplanung können im Weiteren trotz des Vergleichs betreffend den Gestaltungsplan "Areal Feld" weder die Gemeinde noch die fraglichen Grundeigentümer als unterliegend betrachtet werden, bleibt diese Teilrevision doch ungeachtet dieses Vergleichs bestehen. Die fraglichen Grundeigentümer haben zudem am vorliegenden Verfahren gar nicht teilgenommen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden kommt die von ihnen beantragte Kosten- und Entschädigungsregelung somit nicht in Betracht.

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren 1C_300/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.

3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführenden, der Gemeinde Oberkirch, dem Regierungsrat des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur