Helvetia Nostra v. X.________ AG and Breil/Brigels: Building Permit Dispute and Cost Allocation After Voluntary Withdrawal of Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal concerning building and demolition permits submitted by a company, which were approved by a local municipality despite objections from an organization. The organization subsequently challenged the municipality's decisions before the regional administrative court, which dismissed the challenge and imposed court costs on the organization. The organization then brought the matter to the Federal Tribunal for review. However, the building permits were later withdrawn by the company, rendering the appeal moot. The Federal Tribunal acknowledged this development and indicated that the administrative and municipal cost issues should be reassessed by the regional court in light of the changed circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Helvetia Nostra v. X.________ AG and Breil/Brigels: Building Permit Dispute and Cost Allocation After Voluntary Withdrawal of Permit: The organization subsequently challenged the municipality's decisions before the regional administrative court, which dismissed the challenge and imposed court costs on the organization. The organization then brought the matter to the Federal Tribunal for review. However, the building permits were later withdrawn by the company, rendering the appeal moot. The Federal Tribunal acknowledged this development and indicated that the administrative and municipal cost issues should be reassessed by the regional court in light of the changed circumstances.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare the appeal struck out as having become devoid of purpose due to the withdrawal of the building applications.
Applied analogously to set the reduced court fee for the federal proceedings.
Applied to impose the federal court costs on the party that caused them (the respondent, due to the withdrawal of the application).
Cited to deny an award of party compensation to the municipality acting in its official capacity.
Cited in conjunction with Art. 72 BZP regarding the summary decision on costs after the case became moot.
Cited in conjunction with Art. 71 BGG regarding the summary decision on costs after the case became moot.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_30/2013
Urteil vom 10. September 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
Helvetia Nostra ,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin,
Gemeinde Breil/Brigels , Casa Sentupada, 7165 Breil/Brigels, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger.
Gegenstand
Baueinsprache,
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
Erwägungen:
1. Die Helvetia Nostra erhob gegen die von der X.________ AG am 20./23. Juli 2012 eingereichten Bau- und Abbruchgesuche je separat Einsprache. Die Gemeinde Breil/Brigels bewilligte die Vorhaben am 17. September 2012 mit zwei separaten Entscheiden, verbunden mit Bedingungen und Auflagen, wobei der Bauherrschaft Bewilligungsgebühren gemäss dem kommunalen Tarif auferlegt wurden. Gleichzeitig wies sie die Einsprachen ab und auferlegte der Einsprecherin die Kosten der Einspracheverfahren, insgesamt ausmachend Fr. 2'800.--.
Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses trat mit Urteil vom 19. November 2012 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'428.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin.
Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte die Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 14. Januar 2013 ans Bundesgericht.
Gemäss Schreiben vom 16. August 2013 hat die Bauherrschaft ihre Gesuche vom 20./23. Juli 2012 zurückgezogen.
2.
2.1. Durch den Rückzug der Baugesuche ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).
Die Beschwerdegegnerin hält dafür, es seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sodann sei davon abzusehen, der vor Bundesgericht (nicht mehr) anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.
2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Demgemäss rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind indes die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ( Art. 66 Abs. 2 BGG analog).
Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht der Beschwerdegegnerin, auch wenn anwaltlich vertreten, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zu.
Die vor Bundesgericht nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihrerseits hat insoweit praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Sodann steht auch der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 4 BGG ; s. dazu BGE 134 II 117 ).
3. Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchs-rückzug gegenstandslos geworden.
Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV (Verfahren 1C_614/2012, 1C_646/2012 und 1C_649+650/2012; s. Webseite www.bger.ch / "Rechtsprechung (gratis) " / "Weitere Urteile ab 2000", mit Eingabe der entsprechenden Verfahrensnummer ins Suchfeld) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 19. November 2012 und der ursprünglichen kommunalen Entscheide vom 17. September 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.
In Bezug auf Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht, in denen die Helvetia Nostra nicht anwaltlich vertreten war, hat das Bundesgericht die verwaltungsgerichtlichen Kostenfolgen sogleich selber der erwähnten neuen Situation angepasst und neu die Bauherrschaft mit den - gemäss dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 19. November 2012 zunächst der Helvetia Nostra überbundenen - Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens belastet.
Im vorliegenden Fall gilt es indes zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht durch einen Rechtsbeistand vertreten war. In einem solchen Fall ist es angezeigt, dieses Gericht selber die sich aus der genannten veränderten Situation insgesamt ergebenden Kosten- bzw. Entschädigungsfolgen neu regeln zu lassen, zumal das Bundesgericht den dem damaligen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu entschädigenden Aufwand - nicht zuletzt auch mit Blick auf die verschiedenen konnexen Verfahren - nicht ohne weiteres abzuschätzen vermag. Das Verwaltungsgericht wird bei der Neufestsetzung der Prozesskostenfolgen insbesondere auch dem Baugesuchsrückzug (und entsprechend, wie ausgeführt, kostenmässig ebenfalls dem Verursacherprinzip) sowie der neuen Rechtslage gemäss den bundesgerichtlichen Urteilen vom 22. Mai 2013 Rechnung zu tragen haben, ebenso dem Umstand, dass bereits die Beschwerde ans Verwaltungsgericht nach standardisierter Vorlage erfolgte.
Auf welche Weise die Kosten des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens neu zu verlegen sind, ist dem Verwaltungsgericht zu überlassen. Diesem steht es frei, die Angelegenheit in diesem Punkt an die Gemeinde zurückzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_30/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es wird festgestellt, dass die am 17. September 2012 ergangenen kommunalen Bau- und Abbruchbewilligungen sowie Einspracheentscheide und das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 19. November 2012 gegenstandslos geworden sind.
Die Sache geht zurück ans kantonale Verwaltungsgericht zur Neufestlegung der Kostenfolgen des verwaltungsgerichtlichen und des kommunalen Verfahrens im Sinne der Erwägungen.
2. Der Beschwerdegegnerin X.________ AG werden die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Breil/Brigels und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp