Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_299/2026 KI-generiert

1C_299/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 1C_299/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Mit einzelrichterlichem Urteil vom 10. März 2026 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.________ gegen den Entscheid der kantonalen Bau- und Verkehrsdirektion vom 11. Dezember 2025 betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht ein und auferlegte A.________ die Kosten seines Verfahrens von Fr. 500.--.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; 1C_299/2026 · Bundesgericht: Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob A.________ mit Eingabe vom 12. April 2026 Beschwerde beim Bundesgericht, wobei er ankündigte, "Begründungen und Belege" so bald als möglich nachzusenden. Bis zum Ablauf der in Bezug auf den angefochtenen Entscheid laufenden Rechtsmittelfrist und bis heute erfolgte indes keine weitere Eingabe. Damit beschränkt sich die Beschwerdeschrift auf die blosse Erklärung, gegen den angefochtenen Entscheid Beschwerde zu erheben, was den gesetzlichen Formerfordernissen, insbesondere den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG), offensichtlich nicht genügt. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

Schlagwörter

KI-generiert
Baupolizei Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_299/2026

Urteil vom 1. Juni 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Einwohnergemeinde Uebeschi,

Baupolizeibehörde, p.A. RegioBV Westamt,

Vorgasse 1, 3665 Wattenwil,

Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern,

Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern.

Gegenstand

Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 10. März 2026 (100.2026.16U).

Erwägungen:

1. Mit einzelrichterlichem Urteil vom 10. März 2026 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.________ gegen den Entscheid der kantonalen Bau- und Verkehrsdirektion vom 11. Dezember 2025 betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht ein und auferlegte A.________ die Kosten seines Verfahrens von Fr. 500.--.

2. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob A.________ mit Eingabe vom 12. April 2026 Beschwerde beim Bundesgericht, wobei er ankündigte, "Begründungen und Belege" so bald als möglich nachzusenden. Bis zum Ablauf der in Bezug auf den angefochtenen Entscheid laufenden Rechtsmittelfrist und bis heute erfolgte indes keine weitere Eingabe. Damit beschränkt sich die Beschwerdeschrift auf die blosse Erklärung, gegen den angefochtenen Entscheid Beschwerde zu erheben, was den gesetzlichen Formerfordernissen, insbesondere den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG), offensichtlich nicht genügt. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

3. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Beschwerdeerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Uebeschi, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur