Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_299/2018 KI-generiert

Moroccan National Denied Facilitated Naturalization Over Recent Certificates of Loss

Geschäftsnummer 1C_299/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Moroccan national, married to a Swiss citizen since July 1991, filed a request for facilitated naturalization in Switzerland on January 8, 2008. The State Secretariat for Migration (SEM) initially requested additional documents, which were not provided, causing a delay in processing the application. Years later, after the applicant's social counselor inquired about the status in February 2013, the applicant submitted a new application form with necessary documents in March 2013. However, in May 2015, SEM informed the applicant that the application could not proceed due to several existing debt certificates originating from the previous five years. Despite being advised to withdraw the application, the applicant persisted, resulting in the SEM's formal rejection in September 2016. The applicant appealed to the Federal Administrative Court, which dismissed the appeal in May 2018. The applicant, consequently, brought the case before the Swiss Federal Tribunal, arguing a violation of reasonable time in handling his application and contesting the focus on his financial records as grounds for rejection under the law.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 83 lit. b BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 27 Abs. 1 aBüG, Art. 26 Abs. 1 lit. b aBüG; Moroccan National Denied Facilitated Naturalization Over Recent Certificates of Loss: The State Secretariat for Migration (SEM) initially requested additional documents, which were not provided, causing a delay in processing the application. Years later, after the applicant's social counselor inquired about the status in February 2013, the applicant submitted a new application form with necessary documents in March 2013. However, in May 2015, SEM informed the applicant that the application could not proceed due to several existing debt certificates originating from the previous five years. Despite being advised to withdraw the application, the applicant persisted, resulting in the SEM's formal rejection in September 2016. The applicant appealed to the Federal Administrative Court, which dismissed the appeal in May 2018. The applicant, consequently, brought the case before the Swiss Federal Tribunal, arguing a violation of reasonable time in handling his application and contesting the focus on his financial records as grounds for rejection under the law.

Schlagwörter

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Erleichterte Einbürgerung erleichterte Einbürgerung Betreibungshandlung Nachweis der Staatenlosigkeit Nichtigerklärung der Einbürgerung ausländische Staatsangehörige Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
Art. 83 lit. b BGG
Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen; der Ausnahmegrund von Art. 83 lit. b BGG betreffend Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ist vorliegend nicht erfüllt (vgl.
Art. 89 Abs. 1 BGG
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Urteils zur Beschwerde befugt ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).
Art. 29 Abs. 1 BV
Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
Art. 27 Abs. 1 aBüG
Nach Art. 27 Abs. 1 aBüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizerin lebt.
Art. 26 Abs. 1 lit. b aBüG
Wer erleichtert eingebürgert werden will, muss neben anderen Voraussetzungen die schweizerische Rechtsordnung respektieren (Art. 26 Abs. 1 lit. b aBüG).
Art. 149a SchKG
Dies führe ansonsten zu einer Schlechterstellung, welche vom Gesetzgeber bei der Änderung von Art. 149a SchKG sicher nicht gewollt worden sei.
Art. 26 aBüG
Indem die Vorinstanz sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung abgewiesen habe, habe sie Art. 26 aBüG rechtswidrig ausgelegt und gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to bear the court costs due to the outcome of the decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

1D_5/2022 (2023-10-25)
Syrian National's Naturalization Appeal: Arbitrary Denial Overturned Due to Financial Assessment.
«…2022 vom 23. November 2022 E. 6 betreffend die Wiedereinbürgerung; Urteile 1C_683/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 3.3.2 und 1C_299/2018 vom 28. März 2019 E. 5.2 betreffend die erleichterte Einbürgerung). Im neuen Recht ist der Grundsatz explizit in Art.…»
1C_261/2022 (2022-11-23)
Federal Supreme Court Ruling on Re-naturalization Denial Due to Unsettled Debt in Light of Illness
«…treffend die erleichterte Einbürgerung: BGE 140 II 65 E. 3.3.1; Urteile 1C_683/2020 vom vom 1. Oktober 2021 E. 3.3.2; 1C_299/2018 vom 28. März 2019 E. 3, in: ZBl 121/2020 S. 111; 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 4.3, in: ZBl 119/2018 S. 40, je mi…»
F-3957/2021 (2022-06-14)
Italian National Denied Facilitated Naturalization Due to Tax Arrears
«…de ses devoirs (cf., aussi, ATF 140 II 65 consid. 3.3.1 ; arrêts du TF 1C_378/2021 du 8 novembre 2021 con- sid. 3.2.1 ; 1C_299/2018 du 28 mars 2019 consid. 3 ; 1C_651/2015 du 15 février 2017 consid. 4.3). Le législateur a ainsi attaché une importance…»
F-495/2020 (2022-03-17)
Applicant Denied Re-Naturalization Due to Unresolved Debt
«…hein auf einer Forderung beruht, welche mehr als fünf Jahre zu- rückliegt, unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_299/2018 vom 28. März 2019 E. 5.2). Somit steht fest, dass der auf die Beschwerdefüh- rerin lautende offene Verlustschein einer…»
1C_378/2021 (2021-11-08)
Algerian National's Facilitated Naturalization Annulled for Concealing Debt Proceedings
«…cte de défaut de biens de 2004, ne le dispensait pas d'informer l'autorité de l'existence de cette poursuite (cf. arrêt 1C_299/2018 du 28 mars 2019 consid. 5.2 in fine ). Au vu notamment de la nature de la poursuite (non paiement de pensions alimentai…»
1C_683/2020 (2021-10-01)
Swiss Citizenship Denial for Failure to Meet Financial Obligations
«…avon gehen auch die Rechtsprechung und die Literatur aus (vgl. etwa BGE 140 II 65 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_299/2018 vom 28. März 2019 E. 3 in ZBl 121/2020 111; SAMAH OUSMANE, in: Amarelle/Nguyen [Hrsg.], a.a.O., Art. 26 N. 1 f.; BBl 19…»
1C_130/2021 (2021-06-21)
Spousal Debt and Naturalization Eligibility
«…bzw. betreibungsrechtlicher Leumund (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.3.1 S. 69; Urteile 1C_599/2018 vom 2. April 2019 E. 2.2; 1C_299/2018 vom 28. März 2019 E. 3). Gemäss der Rechtsprechung wird in dieser Hinsicht verlangt, dass die Bewerber ihren finanziell…»
BVGE-2022-VII-5 (2021-06-14)
Tax Arrears and Naturalization: Court Rejects Automatic Denial Based on Payment Arrangements
«…t de ses devoirs (cf., aussi, ATF 140 II 65 consid. 3.3.1; arrêts du TF 1C_378/2021 du 8 no- vembre 2021 consid. 3.2.1; 1C_299/2018 du 28 mars 2019 consid. 3; 1C_651/2015 du 15 février 2017 consid. 4.3). Le législateur a ainsi attaché une importance p…»
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«…e pendant cinq ans suivant leur émission (Manuel naturalisation 31.12.2017, ch. 4.7.3.2 p. 40 ; cf., aussi, arrêt du TF 1C_299/2018 du 28 mars 2019 consid. 3 ; arrêt du TAF F-4144/2016 du 31 juillet 2018 con- sid. 5.1). Des exceptions sont concevables…»
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«…hren ausgestellt wurden, stehen daher einer erleichterten Einbürgerung praxisgemäss entgegen (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_299/2018 vom 28. März 2019 E. 3). Aufgrund gegenseitiger Abhängigkeiten kann die fi- nanzielle Lage des einen Ehegatten nicht lo…»
F-3151/2019 (2021-01-18)
Facilitated Naturalization Denied Due to Outstanding Debts and Lack of Financial Integrity
«…r ausländische Ehe- gatte nicht selber verantwortlich ist und für die er nicht solidarisch haftet (vgl. Urteil des BGer 1C_299/2018 vom 28. März 2019 E. 3 sowie Urteile des BVGer F-6253/2019 vom 6. Juli 2020 E. 4.2, F-378/2017 vom 5. De- zember 2019 E…»
F-526/2018 (2020-11-03)
Applicant's Financial Standing Bars Facilitated Naturalization Despite Good Faith Error
«…nden, die der Betroffene nicht selbst verschul- det hat (Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall; vgl. dazu Urteil des BGer 1C_299/2018 vom 28. März 2019 E. 3; ferner Urteil des BVGer F-6366/2016 vom 17. Mai 2018; C-2949/2014 vom 30. Oktober 2015 E. 6.3;…»
F-1066/2019 (2020-09-22)
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VR200002 (2020-09-14) · zh
Interpreter Accreditation Appeal Over Debts
«…dungs- oder Konkursverlustscheine gegeben sind und der Steuerpflicht nachge- kommen wird (Entscheide des Bundesgerichts 1C_299/2018 vom 28. März 2019 E. 3 mit Verweis auf BGE 140 II 65 E. 3.3.1 sowie 1D_7/2011 vom 3. November 2011 E. 4.3 ff.). Selbst…»
F-5189/2018 (2020-07-27)
Artist Denied Residence Permit Due to Insufficient Public Interest in Cultural Contributions
«…ntes (ATF 135 I 265 consid. 4.4 ; arrêts du Tribunal fédéral [ci- après : le TF] 1D_8/2018 du 3 avril 2019 consid. 5.1, 1C_299/2018 du 28 mars 2019 consid. 2.2, et 12T_1/2007 du 29 mai 2007 consid. 3.3). A cet égard, il appartient au justiciable d'en…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_299/2018

Urteil vom 28. März 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff,

gegen

Staatssekretariat für Migration.

Gegenstand

Erleichterte Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 17. Mai 2018 (F-6366/2016).

Sachverhalt:

A. A.________, marokkanischer Staatsangehöriger, ist seit dem 1. Juli 1991 mit der Schweizerin B.________ verheiratet und ersuchte am 8. Januar 2008 um erleichterte Einbürgerung.

Mit Schreiben vom 13. März 2008 forderte das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) A.________ auf, diverse Gesuchsunterlagen nachzureichen. Da A.________ dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde das Gesuch vorerst nicht weiterbearbeitet.

Nachdem sich der Sozialberater von A.________ am 14. Februar 2013 nach dem Stand des Einbürgerungsverfahrens erkundigt hatte, liess das SEM A.________ ein neues Gesuchsformular zukommen, welches dieser am 6. März 2013 ausgefüllt, inklusive allen notwendigen Unterlagen, retournierte. In der Folge wurden zwei Berichte des Wohnkantons Bern zu den persönlichen Verhältnissen von A.________eingefordert.

Am 26. Mai 2015 teilte das SEM A.________ mit, die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung seien nicht gegeben, da gegen ihn mehrere, aus den letzten fünf Jahren stammende, Verlustscheine bestünden. Das SEM empfahl A.________ daher den kostenlosen Rückzug des Gesuchs. Dieser hielt jedoch an seinem Gesuch fest.

Mit Verfügung vom 14. September 2016 lehnte das SEM die erleichterte Einbürgerung ab. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ an das Bundesverwaltungsgericht, welches das Rechtsmittel am 17. Mai 2018 abwies.

B. Mit Eingabe vom 20. Juni 2018 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz und das SEM seinen Anspruch auf Beurteilung seines Gesuchs innert angemessener Frist verletzt haben. Weiter seien das Urteil der Vorinstanz vom 17. Mai 2018 sowie die Verfügung des SEM vom 14. September 2016 aufzuheben, und es sei das am 8. Januar 2008 gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung gutzuheissen.

Das SEM sowie das Bundesverwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid in einem Verfahren über die erleichterte Einbürgerung ( Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG ). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen; der Ausnahmegrund von Art. 83 lit. b BGG betreffend Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ist vorliegend nicht erfüllt (vgl. BGE 138 II 217 E. 1 S. 219). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Urteils zur Beschwerde befugt ( Art. 89 Abs. 1 BGG ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2. Nicht einzutreten ist hingegen auf den Antrag des Beschwerdeführers, auch die Verfügung des SEM vom 14. September 2016 sei aufzuheben. Diese ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten ( BGE 136 II 539 E. 1.2 S. 543 mit Hinweis).

2.

2.1. Zunächst ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu prüfen.

2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen ist der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (Urteil 1C_575/2017 vom 3. April 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3. Eine Bearbeitungsdauer von mehr als acht Jahren seit Eingang des Gesuchs im Januar 2008 bis zum Entscheid des SEM im September 2016 erscheint als sehr lange. Diese ist aber gemäss den Feststellungen der Vorinstanz grösstenteils auf den Beschwerdeführer zurückzuführen. Das Verfahren habe nämlich während gut fünf Jahren geruht, da der Beschwerdeführer ein unvollständiges Gesuch eingereicht und trotz Aufforderung die für eine weitere Behandlung des Gesuchs notwendigen Unterlagen nicht eingereicht habe. Der Beschwerdeführer habe sich erst im Jahr 2013 wieder nach dem Verfahrensstand erkundigt. Dieser bestreitet zwar, das vom BFM versandte Schreiben vom 13. März 2008, wonach er zusätzliche Unterlagen einreichen müsse, je erhalten zu haben. Insofern ist aber nicht verständlich, warum er sich nicht früher nach dem Stand des Verfahrens erkundigt, sondern knapp fünf Jahre gewartet hat. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb er das Schreiben nicht erhalten haben soll. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm das Schreiben korrekt zugestellt wurde (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604; 142 IV 201 E. 2.3 S. 204 f.; Urteil 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2; je mit Hinweisen) und sein Verhalten dazu geführt hat, dass das Verfahren während knapp fünf Jahren nicht weiterbearbeitet wurde.

Dass es nach der Nachfrage des Beschwerdeführers bzw. seines Sozialberaters im Frühjahr 2013 noch einmal etwas mehr als drei Jahre gedauert hat, bis das SEM seinen Entscheid getroffen hat, lässt sich gemäss den Akten insbesondere auf die bei den kantonalen Behörden einzuholenden Berichte, welche im September 2013 bzw. Mai 2015 fertiggestellt wurden, sowie die zu bereinigenden Personendaten des Beschwerdeführers zurückführen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer indessen bereits am 26. Mai 2015 mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nicht gegeben seien. Wenn dann nach diversen Schriftenwechseln das SEM im September 2016 seinen Entscheid getroffen hat, liegt darin jedenfalls noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Bis zur Fällung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vergingen sodann noch einmal etwas mehr als eineinhalb Jahre. Jedoch ist auch damit das Beschleunigungsgebot noch nicht verletzt. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

3. In materieller Hinsicht ist umstritten, ob der Beschwerdeführer über einen einwandfreien finanziellen Leumund verfügt. Strittig ist insbesondere, ob auf alten Verlustscheinen beruhende, neue Verlustscheine einer erleichterten Einbürgerung unter dem Gesichtspunkt der Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung entgegenstehen können.

Gemäss Art. 50 Abs. 1 des am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG; SR 141.0) richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestands in Kraft steht. Die vorliegende Streitsache ist somit nach dem Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 (aBüG; AS 1952 1087) zu beurteilen, das im Zeitpunkt des Gesuchs des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung in Kraft stand.

Nach Art. 27 Abs. 1 aBüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizerin lebt. Wer erleichtert eingebürgert werden will, muss neben anderen Voraussetzungen die schweizerische Rechtsordnung respektieren (Art. 26 Abs. 1 lit. b aBüG). Zur Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung gehört gemäss ständiger Rechtsprechung auch die Erfüllung privatrechtlicher Pflichten, also ein einwandfreier finanzieller bzw. betreibungsrechtlicher Leumund (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.3.1 S. 69; Urteil 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 4.3; je mit Hinweis). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird in dieser Hinsicht verlangt, dass die Bewerber ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen. Konkret heisst dies, bei hängigen Betreibungsverfahren und Lohnpfändungen oder ungelöschten Verlustscheinen, die vor weniger als fünf Jahren ausgestellt worden sind, darf keine erleichterte Einbürgerung ausgesprochen werden (vgl. Urteil des BVGer C-2949/2014 vom 30. Oktober 2015 E. 6.3 mit Hinweis; Handbuch Bürgerrecht des SEM für Gesuche bis 31.12.2017, Kapitel 4 Ziff. 4.7.3.2, < https://www.sem.admin.ch/sem/ de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/buergerrecht.html> [besucht am 25. März 2019]).

4. Die Vorinstanz schloss sich im angefochtenen Entscheid der Ansicht des SEM an, wonach die auf den Beschwerdeführer lautenden offenen Verlustscheine aus dem Jahr 2014 einer erleichterten Einbürgerung entgegen stünden, da die Verlustscheine nicht älter als fünf Jahre alt seien. Es liege sodann auch bei einer Würdigung der gesamten Situation keine Konstellation vor, die eine andere Wertung rechtfertige. Der Umstand, dass die fraglichen Verlustscheine auf alten Verlustscheinen beruhen würden, ändere daran nichts.

Nach der entgegengesetzten Auffassung des Beschwerdeführers sei es unverhältnismässig, wenn die Vorinstanz vorliegend die unbestrittenermassen auf früher ausgestellten Verlustscheinen beruhenden Verlustscheine berücksichtige und auf seine länger zurückliegenden finanziellen Schwierigkeiten abstelle. Es sei nirgends gesetzlich geregelt, dass die erleichterte Einbürgerung geordnete finanzielle Verhältnisse voraussetze. Die von der Praxis entwickelte Voraussetzung des einwandfreien finanziellen Leumunds dürfe daher lediglich als verhältnismässig anzuwendender Massstab verwendet werden. Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz werde dadurch Rechnung getragen, als einzig auf Schulden abgestellt werde, die in den fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs entstanden seien. Die vorliegenden Verlustscheine seien folglich, da sie während der Fünfjahresfrist lediglich erneut ausgestellt, aber nicht entstanden seien, nicht mehr in Betracht zu ziehen. Dies führe ansonsten zu einer Schlechterstellung, welche vom Gesetzgeber bei der Änderung von Art. 149a SchKG sicher nicht gewollt worden sei. Indem die Vorinstanz sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung abgewiesen habe, habe sie Art. 26 aBüG rechtswidrig ausgelegt und gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen.

5.

5.1. Es ist unbestritten, dass die vorliegend interessierenden Verlustscheine, welche am 5. November 2014 und damit innerhalb der fraglichen Fünfjahresfrist ausgestellt wurden, auf älteren Verlustscheinen beruhen, die neu in Betreibung gesetzt wurden. Fraglich ist, ob sie dennoch für die Beurteilung des finanziellen Leumunds des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind.

5.2. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, verjähren Verlustscheinforderungen erst seit der Teilrevision des SchKG vom 16. Dezember 1994, die auf den 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist und in Art. 149a SchKG (SR 281.1) neu eine Verjährungsfrist von 20 Jahren vorsieht. Zuvor waren Verlustscheine unverjährbar. Wer seine Verlustscheinforderung seit der Gesetzesänderung nicht durch Verjährung verlieren will, muss ein neues Betreibungsverfahren einleiten, wie dies die Steuerverwaltungen des Kantons Bern und die Stadt Biel gegenüber dem Beschwerdeführer getan haben. Dies führt zur vorliegenden Konstellation, bei welcher der Beschwerdeführer mit Verlustscheinen konfrontiert wird, die unter der Geltung des alten Rechts womöglich nicht mehr in die Fünfjahresfrist gefallen wären, da sie nicht neu betrieben und daher nicht mehr zur Beurteilung des betreibungsrechtlichen Leumunds herangezogen worden wären. Insofern ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Eindruck hat, er werde schlechter gestellt, als Einbürgerungswillige vor der erwähnten Revision des SchKG.

Wie erwähnt ist die in Art. 26 aBüG normierte Voraussetzung der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung durch die Rechtsprechung in dem Sinne konkretisiert worden, als neben dem strafrechtlichen auch der finanzielle Leumund einwandfrei zu sein hat und unter anderem bei ungelöschten Verlustscheinen, die vor weniger als fünf Jahren ausgestellt worden sind, grundsätzlich keine erleichterte Einbürgerung erfolgen darf (vgl. E. 3.2 hiervor). Wenn die Vorinstanz dieser Praxis entsprechend Verlustscheine berücksichtigt hat, die gemäss ihrem Eintrag im Betreibungsregisterauszug nicht älter als fünf Jahre alt sind, kann ihr, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, weder vorgeworfen werden, sie habe der Bestimmung einen "gesetzwidrigen Inhalt" gegeben noch "ihre Auslegung fände im Gesetzestext keine Stütze" und sei unverhältnismässig. Gemäss der erwähnten Rechtsprechung bilden Verlustscheine, die vor fünf Jahren ausgestellt wurden, ein Einbürgerungshindernis. Hingegen wird nicht vorausgesetzt, dass die Verlustscheine innert dieser Frist erstmals ausgestellt bzw. verurkundet worden sind. Die Auslegung bzw. Interpretation der Vorinstanz lässt sich folglich ohne Weiteres mit der bisherigen Rechtsprechung vereinbaren.

Die neue Verjährungsregelung des SchKG führt auch nicht zu einer - vom Gesetzgeber nicht gewollten - Schlechterstellung des Einbürgerungswilligen, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Verjährung einer Verlustscheinforderung nicht allein durch eine neue Betreibung unterbrochen werden kann, sondern ebenfalls durch eine Schuldanerkennung, etwa in Form einer Abschlagszahlung. Es bedarf deshalb zur Verjährungsunterbrechung keineswegs zwingend einer neuen Betreibung und der Ausstellung eines neuen Verlustscheins. Vielmehr kann der Schuldner eine solche vermeiden, indem er Hand zu einer verjährungsunterbrechenden Schuldanerkennung bietet. Zur Ausstellung eines neuen Verlustscheins kommt es nur, wenn sich der Schuldner erneut seinen Pflichten zu entziehen versucht. Es ist gerechtfertigt, diesen Umstand bei der erleichterten Einbürgerung zu berücksichtigen.

Das SEM hätte sodann einen unverhältnismässigen Aufwand zu bewältigen, wenn es bei jedem Gesuch zu prüfen hätte, wann die Verlustscheine erstmals ausgestellt bzw. die ursprünglichen Forderungen verurkundet worden sind, zumal diese Information nicht dem Betreibungsregisterauszug entnommen werden kann. Hierfür wären mithin weitere, aufwändige Abklärungen erforderlich. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des SEM, wonach nicht in allen Fällen untersucht werden könne, ob die Ausstellung eines Verlustscheins auf eine frühere Forderung zurückgehe, für die schon vor vielen Jahren einmal ein Verlustschein ausgestellt worden sei, sind daher nachvollziehbar. Eine solche Lösung ist für eine Behörde, welche jährlich rund 30'000 neue Gesuch zu beurteilen hat (vgl. <https:// www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/buergerrecht/einbuergerung/verfahren.html > [besucht am 25. März 2019]), zu kompliziert und nicht praktikabel. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz folglich in Übereinstimmung mit der Auffassung des SEM auf die aktuellen, weniger als fünf Jahre alten Verlustscheine abgestellt hat - unabhängig ihres ersten Ausstelldatums. Unter dem Blickwinkel des betreibungsrechtlichen Leumunds sind die im Streit liegenden Verlustscheine des Beschwerdeführers daher miteinzubeziehen. Daran ändert auch ein Blick auf die Gesamtsituation bzw. deren Würdigung nichts, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Verlustscheine seien infolge Krankheit oder aufgrund anderer unverschuldeter Hindernisse entstanden, was im Übrigen auch nicht ersichtlich ist.

5.3. Folglich kann die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 1 lit. b aBüG nicht, da er nicht über einen einwandfreien finanziellen Leumund verfüge, weil auf ihn innert der zu berücksichtigenden Fünfjahresfrist Verlustscheine ausgestellt worden seien, nicht als bundesrechtswidrig bzw. unverhältnismässig bezeichnet werden.

6. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Prinzip von Treu und Glauben nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit er eine Verletzung dieses Grundsatzes erkennen will, weil er zu einem kostspieligen Verfahren auf Bereinigung des Personenstands veranlasst worden sei, dringt er nicht durch. Sein Einwand, wonach er das Verfahren gar nie angestrebt hätte, wenn er gewusst hätte, dass es für die Beurteilung der erleichterten Einbürgerung gar nicht auf den Umstand des falschen Geburtsdatums ankomme, weil er aktuelle Verlustscheine besitze, ändert daran nichts. Damit eine erleichterte Einbürgerung bzw. deren Voraussetzungen überhaupt geprüft werden können, ist es notwendig, dass die korrekten Personendaten bekannt sind. Soweit diese aber wie vorliegend fehlerhaft sind, sind sie zu korrigieren. Wenn die Behörde im Anschluss an die Bereinigung der Personendaten das Einbürgerungsgesuch dennoch abweist, da die Voraussetzungen gemäss Art. 26 aBüG nicht erfüllt sind, kann ihr jedenfalls kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden.

7. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier