Environmental Organization v. Municipal Authorities (Costs Allocation)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute initiated by an organization against two individuals regarding a building application for a new single-family home in a municipality. The organization filed an objection to the building application, which the municipality rejected and subsequently approved the application with conditions. The organization then appealed this decision to the administrative court, which dismissed the appeal and imposed court costs on the organization. Following the appeal, the building application was withdrawn by the applicants, rendering the case moot. The court acknowledged the withdrawal and addressed the cost implications resulting from the withdrawal for the involved parties.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Environmental Organization v. Municipal Authorities (Costs Allocation): The organization filed an objection to the building application, which the municipality rejected and subsequently approved the application with conditions. The organization then appealed this decision to the administrative court, which dismissed the appeal and imposed court costs on the organization. Following the appeal, the building application was withdrawn by the applicants, rendering the case moot. The court acknowledged the withdrawal and addressed the cost implications resulting from the withdrawal for the involved parties.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal as it became devoid of purpose due to the withdrawal of the building application.
Basis for imposing procedural costs on the party that caused them.
Used analogously to set the reduced court fee for the federal proceedings.
Cited to deny a party indemnity to the municipality acting in its official capacity.
Cited in conjunction with Art. 72 BZP regarding the decision on costs in the context of a simplified procedure.
Cited in conjunction with Art. 71 BGG regarding the decision on costs in the context of a simplified procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_299/2013
Urteil vom 28. Oktober 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
Helvetia Nostra ,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdegegner,
Gemeinde Tujetsch .
Gegenstand
Baueinsprache,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer,
vom 19. Februar 2013.
Erwägungen:
1. Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von X.________ und Y.________ am 7. November 2012 für den Neubau eines Einfamilienhauses in Rueras eingereichtes Baugesuch Einsprache. Am 17. Dezember 2012 wies die Gemeinde Tujetsch die Einsprache ab und am 27. Dezember 2012 bewilligte sie das Vorhaben unter Auflagen.
Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dessen 5. Kammer trat mit Urteil vom 19. Februar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte die Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 18. März 2013 ans Bundesgericht.
Gemäss Schreiben vom 14. Juli 2013 haben die Beschwerdegegner das Baugesuch zurückgezogen.
2.
2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).
Die Beschwerdeführerin hält dafür, allfällige Verfahrenskosten seien der Bauherrschaft aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich zur Kostenfrage nicht geäussert.
2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Demgemäss rechtfertigt es sich, den Beschwerdegegnern die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ( Art. 66 Abs. 2 BGG analog).
Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht den - ohnehin nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 4 BGG ; s. dazu BGE 134 II 117 ).
3. Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchsrückzug gegenstandslos geworden.
Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV ( BGE 139 II 243 , 263 und 271) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 19. Februar 2013 und der ursprünglichen kommunalen Entscheide vom 17./27. Dezember 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.
Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung wie in früheren Fällen sogleich selber neu trifft. Nachdem die Beschwerdegegner ihr Baugesuch zurückgezogen haben, rechtfertigt es sich, ihnen die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 19. Februar 2013 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Sodann steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.
Auf welche Weise die Gemeinde Tujetsch den nunmehrigen Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_299/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es wird festgestellt, dass der am 17. Dezember 2012 ergangene kommunale Einspracheentscheid und die Baubewilligung vom 27. Dezember 2013 sowie das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 19. Februar 2013 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Tujetsch zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens.
2. Den Beschwerdegegnern X.________ und Y.________ werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Tujetsch und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp