Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_297/2011 KI-generiert

Landowner Building Permit Rejection Upheld Due to Lack of Appeal Substantiation

Geschäftsnummer 1C_297/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 12. Mai 2011 eine Beschwerde von X.________ gegen die Verweigerung einer baurechtlichen Bewilligung für ein in der Landwirtschaftszone geplantes Gewächshaus mit Einliegerwohnung und Lagerraum ab. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass sich die Grundstücke des Beschwerdeführers in der Landwirtschaftszone befänden. Die behauptete Erschliessung als solche sei daher nicht geeignet, die Zugehörigkeit zu einer anderen Zone, insbesondere der Bauzone, herzuleiten. Das geplante Projekt sei nicht zonenkonform. Weil der eigentliche Bau nicht bewilligungsfähig sei, habe die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass auch keine Bewilligung für die geplante Solaranlage auf dem Gebäude erteilt werden könne.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Landowner Building Permit Rejection Upheld Due to Lack of Appeal Substantiation: Mai 2011 eine Beschwerde von X.________ gegen die Verweigerung einer baurechtlichen Bewilligung für ein in der Landwirtschaftszone geplantes Gewächshaus mit Einliegerwohnung und Lagerraum ab. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass sich die Grundstücke des Beschwerdeführers in der Landwirtschaftszone befänden. Die behauptete Erschliessung als solche sei daher nicht geeignet, die Zugehörigkeit zu einer anderen Zone, insbesondere der Bauzone, herzuleiten. Das geplante Projekt sei nicht zonenkonform. Weil der eigentliche Bau nicht bewilligungsfähig sei, habe die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass auch keine Bewilligung für die geplante Solaranlage auf dem Gebäude erteilt werden könne.

Schlagwörter

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baurechtlicher Entscheid Baubewilligungspflicht Bodenrecht landwirtschaftliches Grundstück Bauträger Bauzone Nichteinzonung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal through the simplified procedure due to a manifest deficiency in the statement of reasons.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to decide that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_297/2011

Urteil vom 14. Juli 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Hochbaukommission Brütten, 8311 Brütten,

Baudirektion des Kantons Zürich, Generalsekretariat, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

baurechtlicher Entscheid,

Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Mai 2011

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.

Erwägungen:

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 12. Mai 2011 eine Beschwerde von X.________ gegen die Verweigerung einer baurechtlichen Bewilligung für ein in der Landwirtschaftszone geplantes Gewächshaus mit Einliegerwohnung und Lagerraum ab. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass sich die Grundstücke des Beschwerdeführers in der Landwirtschaftszone befänden. Die behauptete Erschliessung als solche sei daher nicht geeignet, die Zugehörigkeit zu einer anderen Zone, insbesondere der Bauzone, herzuleiten. Das geplante Projekt sei nicht zonenkonform. Weil der eigentliche Bau nicht bewilligungsfähig sei, habe die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass auch keine Bewilligung für die geplante Solaranlage auf dem Gebäude erteilt werden könne.

2. X.________ führt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 1. Juli 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen Ausführungen nicht mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des Urteils bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Hochbaukommission Brütten sowie der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli