Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_296/2021 KI-generiert

Social Security Employees Investigation Authorization Dispute

Geschäftsnummer 1C_296/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person identified as B.A. and acting on behalf of A.A. filed criminal complaints on March 1 and 4, 2021, with the Cantonal Investigation Office of St. Gallen against employees of the Social Insurance Institution of the Canton of St. Gallen. The complaints alleged that the employees unlawfully reduced or denied supplementary and disability insurance benefits. An additional complaint for "imposition of coercion" was submitted on March 15, 2021. The Investigation Office forwarded the complaints to the Canton's Indictment Chamber for an authorization procedure. However, on April 20, 2021, the Indictment Chamber denied authorization to initiate a criminal investigation. Subsequently, a complaint was lodged on May 19, 2021, against the decisions of the Indictment Chamber and the Prosecutor's Office, seeking reversal of their decisions and requesting legal aid. No responses were solicited from the concerned parties on this complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 al. 1 BGG, Art. 93 BGG; Social Security Employees Investigation Authorization Dispute: A.A.________ und B.A.________ erstatteten am 1. und am 4. März 2021 beim Kantonalen Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen Strafanzeigen gegen Mitarbeitende der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen. Sie werfen ihnen im Wesentlichen vor, Ergänzungs- und IV-Leistungen widerrechtlich gekürzt oder verweigert zu haben. Am 15. März 2021 reichten sie eine weitere Strafanzeige ein wegen "Auferlegung von Zwang".

Schlagwörter

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Ermächtigungsverfahren Sozialversicherungsleistungen Strafanzeige Prozessleitung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Invaliditätsbemessung Administrativuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Addresses the request for free legal aid, which is rendered obsolete because no costs are levied.

Art. 66 al. 1 BGG

Justifies the decision not to levy any costs (in a view where the general rule of Art. 66 applies, but an exception is made).

Art. 93 BGG

The appeal was declared inadmissible (not entered upon) in the simplified procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_296/2021

Urteil vom 24. Juni 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

handelnd durch B.A.________,

2. B.A.________,

Brauerstrasse 79, 9016 St. Gallen,

Beschwerdeführer,

gegen

Mitarbeitende der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Kantonales Untersuchungsamt,

Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 20. April 2021 (AK.2021.115-AK).

Erwägungen:

1. A.A.________ und B.A.________ erstatteten am 1. und am 4. März 2021 beim Kantonalen Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen Strafanzeigen gegen Mitarbeitende der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen. Sie werfen ihnen im Wesentlichen vor, Ergänzungs- und IV-Leistungen widerrechtlich gekürzt oder verweigert zu haben. Am 15. März 2021 reichten sie eine weitere Strafanzeige ein wegen "Auferlegung von Zwang".

Das Kantonale Untersuchungsamt leitete die Strafanzeigen an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens.

Am 20. April 2021 erteilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht.

Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 erheben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde gegen "den gesamten Verlauf" der Angelegenheit. Sie beantragen die Aufhebung der Entscheide der Anklagekammer und der Staatsanwaltschaft. Sie ersuchen zudem um unentgeltliche Rechtspflege.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b des St. Galler Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons oder der Gemeinden wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegner wegen bestimmter Delikte zu ermächtigen. Damit fehlt es in Bezug auf diese Delikte an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführer, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann einzig die Frage sein, ob die Anklagekammer Bundesrecht verletzte, indem sie die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der angezeigten Personen verweigerte. Damit setzen sich die Beschwerdeführer indessen nicht sachgerecht auseinander. Sie scheinen vom Bundesgericht vielmehr zu erwarten, dass es ihnen hilft, "die Probleme mit den genannten Beamten zu lösen, und dass uns endlich zu unseren Rechten verholfen wird" (Beschwerde S. 2). Dazu ist das Bundesgericht nicht befugt, es hat weder gegenüber den angezeigten Mitarbeitern der Sozialversicherungsanstalt, noch der Staatsanwaltschaft, noch der Anklagekammer des Kantons St. Gallen irgendwelche Aufsichtsfunktionen oder Weisungsbefugnisse.

Zusammenfassend bringen die Beschwerdeführer nichts vor, was die offensichtlich zutreffende Einschätzung der Anklagekammer, die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe seien von vornherein nicht geeignet, einen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der angezeigten Personen zu begründen, in Frage zu stellen. Die Beschwerde ist offenkundig unbegründet.

3. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Auferlegung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi