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1C_295/2018 KI-generiert

Timeliness of Public Law Appeal in Construction Objection Case

Geschäftsnummer 1C_295/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning a building objection, two individuals filed a complaint against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Graubünden, which had dismissed their initial appeal regarding the building application. The individuals submitted their complaint to the Swiss Federal Tribunal after the court's ruling. However, the Swiss Federal Tribunal determined that their submission was late, as it exceeded the mandatory 30-day deadline established by law for filing appeals. Consequently, the Tribunal rejected their appeal due to this procedural error, holding the complainants responsible for the associated court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Timeliness of Public Law Appeal in Construction Objection Case: The individuals submitted their complaint to the Swiss Federal Tribunal after the court's ruling. However, the Swiss Federal Tribunal determined that their submission was late, as it exceeded the mandatory 30-day deadline established by law for filing appeals. Consequently, the Tribunal rejected their appeal due to this procedural error, holding the complainants responsible for the associated court costs.

Schlagwörter

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Baueinsprache Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift Baukosten Legitimation gegen Baubewilligung verspätete Einwendungen Rechtsgutachten Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided by the simplified procedure due to the obvious defect of late submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellants because the appeal was not granted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_295/2018

Urteil vom 22. Juni 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrik Wagner,

gegen

1. C.________,

2. D.________,

Beschwerdegegner,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Rita Marugg,

Gemeinde Grüsch,

Oberdorf 22, 7214 Grüsch,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Janett.

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 5. Dezember 2017 (R 17 56 ses).

Erwägungen:

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden trat mit Urteil vom 5. Dezember 2017 auf die Beschwerde von A.________ und B.________ betreffend Baueinsprache nicht ein. Dagegen erhoben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 15. Juni 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. Dezember 2017 ist den Beschwerdeführern nach eigenen Angaben am 15. Mai 2018 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 16. Mai 2018 zu laufen und endete am 14. Juni 2018. Die Eingabe vom 15. Juni 2018, welche am gleichen Tag der Post übergeben wurde, ist somit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet aufgegeben worden. Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG über die Beschwerde entschieden werden kann.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Grüsch und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli