Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_294/2020 KI-generiert

Appeal on Police Data Access Dismissed for Inadequate Reasoning

Geschäftsnummer 1C_294/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal seeking access to police data against a decision made by the Cantonal Administrative Court of Zurich, which had previously dismissed his case. The individual argued that there had been an "evasion of legislation" and indicated plans to submit a detailed argument later. However, the submission lacked any specific request or coherent reasoning, and the promised detailed explanation was not provided within the required 30-day legal timeframe. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal due to non-compliance with the obligatory legal justification requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal on Police Data Access Dismissed for Inadequate Reasoning: The individual argued that there had been an "evasion of legislation" and indicated plans to submit a detailed argument later. However, the submission lacked any specific request or coherent reasoning, and the promised detailed explanation was not provided within the required 30-day legal timeframe. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal due to non-compliance with the obligatory legal justification requirements.

Schlagwörter

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Informationszugang Auskunftsrecht über Personendaten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Durchsuchungsbefehl bürgernahe Justiz Straftaten gegen die öffentliche Gewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 BGG

The appeal was not entertained due to failure to meet the legal requirement for argumentation within the statutory deadline.

Art. 66 al. 1 LTF

Used to rule on the non-levying of costs in the final operative order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_294/2020

Urteil vom 24. Juni 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei Zürich, Rechtsabteilung,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Informationszugang,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,

vom 1. April 2020 (VB.2019.00511).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 1. April 2020, welches am 24. April 2020 versandt worden war, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ betreffend Polizeidaten ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er rügt eine "Umgehung der Gesetzgebung" und stellt die Nachlieferung einer detaillierten Begründung in Aussicht.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält weder einen Antrag noch eine nachvollziehbare Begründung. Die von ihm in Aussicht gestellte detaillierte Begründung hat er nicht eingereicht, und sie wäre nunmehr, nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 100 Abs. 1 BGG , ohnehin unbeachtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei von der Erhebung von Kosten ausnahmsweise abgesehen werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi