Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_294/2013 KI-generiert

Appeal Moot Due to Withdrawal of Building Permit Application

Geschäftsnummer 1C_294/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a non-profit organization filed an objection against a construction project proposed by a construction company, which the local municipality had approved. The organization challenged this approval before the cantonal administrative court, but the court dismissed the challenge. The organization then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which saw the appeal rendered moot when the construction company withdrew its building application. Consequently, the Tribunal treated the appeal as resolved, also addressing the allocation of court costs incurred during the proceedings. The Tribunal decided on the distribution of costs associated with both the municipal and cantonal stages of the process following the withdrawal of the building application.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG; Appeal Moot Due to Withdrawal of Building Permit Application: The organization challenged this approval before the cantonal administrative court, but the court dismissed the challenge. The organization then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which saw the appeal rendered moot when the construction company withdrew its building application. Consequently, the Tribunal treated the appeal as resolved, also addressing the allocation of court costs incurred during the proceedings. The Tribunal decided on the distribution of costs associated with both the municipal and cantonal stages of the process following the withdrawal of the building application.

Schlagwörter

KI-generiert
Baueinsprache Rückzug des Rechtsvorschlags Baubewilligung Parteianhörung Bauunternehmen Geschäftsordnung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to rule that the appeal is deemed obsolete because the subject matter has become moot following the withdrawal of the building application.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Applied to impose court costs on the party that caused unnecessary costs (the respondent due to the withdrawal).

Art. 66 Abs. 2 BGG

Used analogously to set the reduced fee for the federal court costs.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited as the basis for not awarding a party indemnity to the municipality.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_294/2013

Urteil vom 8. August 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

Helvetia Nostra , Postfach, 1820 Montreux,

Beschwerdeführerin,

gegen

Baugesellschaft X.________ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schmid,

Gemeinde Savognin , 7460 Savognin.

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Februar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Erwägungen:

1. Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von der Baugesellschaft X.________ am 9. November 2012 eingereichtes Baugesuch Einsprache. Die Gemeinde Savognin bewilligte das Bauvorhaben am 27. Dezember 2012 und wies gleichzeitig die Einsprache ab. Dagegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses trat mit Urteil vom 19. Februar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte die Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 18. März 2013 ans Bundesgericht.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 zog die Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch zurück.

2.

2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

Die Beschwerdegegnerin beantragt im Hinblick darauf, es sei von einer Kostenauflage bzw. Entschädigungspflicht zu ihren Lasten abzusehen, zumal sie ihr Baugesuch in guten Treuen eingereicht und überdies keinerlei Anlass zum bundesgerichtlichen Verfahren gegeben habe.

2.2. Unnötige Kosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 3 BGG ). Nach diesem Grundsatz rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ( Art. 66 Abs. 2 BGG analog).

Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht der Beschwerdegegnerin, auch wenn anwaltlich vertreten, keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 4 BGG ; s. dazu BGE 134 II 117 ).

3. Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchs-rückzug gegenstandslos geworden.

Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV (Verfahren 1C_614/2012, 1C_646/2012 und 1C_649+650/2012; s. Webseite www.bger.ch / "Rechtsprechung (gratis) " / "Weitere Urteile ab 2000", mit Eingabe der entsprechenden Verfahrensnummer ins Suchfeld) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 19. Februar 2013 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 27. Dezember 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.

Insoweit ist es angezeigt, dass das Bundesgericht diese Regelung sogleich selber neu trifft (wie bereits im Verfahren 1C_207/2013 gemäss Urteil vom 16. Juli 2013). Nachdem die Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch zurückgezogen hat, rechtfertigt es sich, ihr die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 15. Januar 2013 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Ebenso steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.

Auf welche Weise die Gemeinde Savognin den nunmehrigen Abschluss des kommunalen Bauverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_294/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es wird festgestellt, dass der am 27. Dezember 2012 ergangene kommunale Baubewilligungs- und Einspracheentscheid und das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 19. Februar 2013 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Savognin zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens.

2. Der Beschwerdegegnerin (Baugesellschaft X.________) werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Savognin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp