Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Asset Freeze Mutual Assistance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for international legal assistance from Austria regarding an ongoing criminal investigation into alleged embezzlement by an individual. The Swiss prosecution authority approved the request and enacted a freeze on the individual's assets. The individual appealed against this decision to the Federal Criminal Court, which subsequently did not accept the complaint. The individual then filed a further appeal to the Federal Tribunal, which reviewed the admissibility of the appeal. The tribunal found that the appeal was improperly filed and failed to meet necessary requirements, leading to its rejection.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 84 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Asset Freeze Mutual Assistance Case: The Swiss prosecution authority approved the request and enacted a freeze on the individual's assets. The individual appealed against this decision to the Federal Criminal Court, which subsequently did not accept the complaint. The individual then filed a further appeal to the Federal Tribunal, which reviewed the admissibility of the appeal. The tribunal found that the appeal was improperly filed and failed to meet necessary requirements, leading to its rejection.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible using the simplified procedure under this article.
The appellant was ordered to bear the costs of the federal court proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_294/2012
Urteil vom 11. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Kontosperre,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Mai 2012
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Erwägungen:
1. Die zuständige Staatsanwaltschaft in Wien führt unter anderem gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Untreue. Am 21. Dezember 2011 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2011 trat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich auf das Rechtshilfeersuchen ein und verfügte unter anderem eine Sperre von Vermögenswerten.
Auf die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 15. Mai 2012 nicht ein.
2. Mit Telefax-Eingaben vom 30. Mai 2012 an das Bundesstrafgericht erhebt X.________ Beschwerde gegen dessen Entscheid vom 15. Mai 2012.
Das Bundesstrafgericht hat die Eingaben zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen.
3. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde an das Bundesgericht unter den Voraussetzungen von Art. 84 und Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG grundsätzlich möglich. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG zehn Tage.
Wie sich dem Schreiben des früheren Anwalts des Beschwerdeführers an diesen vom 21. Mai 2012 (Beschwerdebeilage 2) entnehmen lässt, ist die Beschwerdefrist am 31. Mai 2012 abgelaufen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht beim Bundesgericht, sondern bei der Vorinstanz eingereicht hat, schadet ihm nicht ( Art. 48 Abs. 3 BGG ). Die Beschwerde kann nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht gültig per Fax erhoben werden ( BGE 121 II 252 E. 4 S. 255 f.; Urteile des Bundesgerichts 4A_503/2009 vom 17. November 2009 E. 2.1; 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1; 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2). Auf die Beschwerde kann schon deshalb nicht eingetreten werden.
Sie genügte im Übrigen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, da der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorliegen soll.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Damit ist gemäss Art. 108 BGG der Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrunds.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Härri