Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_294/2011 KI-generiert

Driver License Withdrawal for Dangerous Driving Upheld Despite Criminal Acquittal

Geschäftsnummer 1C_294/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a driver who was observed by police driving in a zigzag manner on a highway, prompting a pursuit that led to multiple traffic violations. The driver was initially charged with operating a vehicle while overly fatigued but was acquitted of that charge yet convicted for multiple traffic rule violations, incurring a fine. Subsequently, the relevant traffic office suspended the driver's license for one month. The driver appealed this suspension, but the administrative court upheld the decision. The case was brought before a higher court, where the driver contested the factual findings and the legal classification of his driving behavior, asserting that the administrative court deviated unreasonably from the earlier findings of the criminal court.

Legislator-Regeste

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Art. 91 Abs. 2 i.V.m, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV, Art. 42 Abs. 4 i.V.m, Art. 47 StGB, Art. 90 Ziff. 1 SVG; Driver License Withdrawal for Dangerous Driving Upheld Despite Criminal Acquittal: The driver was initially charged with operating a vehicle while overly fatigued but was acquitted of that charge yet convicted for multiple traffic rule violations, incurring a fine. Subsequently, the relevant traffic office suspended the driver's license for one month. The driver appealed this suspension, but the administrative court upheld the decision. The case was brought before a higher court, where the driver contested the factual findings and the legal classification of his driving behavior, asserting that the administrative court deviated unreasonably from the earlier findings of the criminal court.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln Fahren in fahrunfähigem Zustand qualifizierte Fahrunfähigkeit Einziehung des Motorfahrzeugs Fahrerflucht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied because the appeal was dismissed, making the appellant liable for costs.

Art. 16b SVG

The Federal Tribunal classified both traffic incidents as at least moderately serious traffic offenses according to this provision, which justifies the license withdrawal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

603 2022 130 (2023-01-19) · fr
Driver's License Withdrawal Upheld Due to Prior Criminal Conviction for Dangerous Driving
«…e Tribunal cantonal TC Page 8 de 10 freinage brusque, entraînant un risque élevé d'accident (cf. arrêt TF 1C_294/2011 du 25 octobre 2011 consid. 3.5). Or, en l'espèce, après avoir circulé sur une longue distance sur la voie de dépassemen…»
603 2021 82 (2021-09-24) · fr
License Suspension Upheld Following Uncontested Traffic Violation Findings
«…s (mindestens) mittelschwere Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 16b SVG zu qualifizieren ist (vgl. Urteil BGer 1C_294/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 3.5). Durch das Manöver der Beschwerdeführerin wurde der Lenker des ande- ren Wagens – wie im S…»
25157 (2021-09-02) · nw
License Revocation for Distracted Driving Upheld in Part
«…dere Verkehrsteilnehmer, zum Beispiel beim Überholen, zu gefährli- chen Bremsmanövern veranlasst sehen (Urteil des BGer 1C_294/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 3.5). 3.4.2 Vorab ist mit Blick auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid festz…»
A/1705/2019 (2021-08-13) · ge
Driver License Revocation for Red Light Violation Upheld Despite Lesser Criminal Finding
«…ment ne pas être retenu par l'autorité administrative (ATF 128 II 139 = JdT 2002 I 571 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_294/2011 consid. 3.2, 3.3). 6. En l’espèce, le tribunal constate que le recourant a été reconnu coupable de violation si…»
603 2020 206 (2021-02-25) · fr
License Suspension Upheld for Distracted Driving Causing Highway Weaving
«…rers nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als leichte Widerhandlung qualifiziert werden (vgl. Urteile BGer 1C_294/2011 vom 25. Oktober 2011; 1C_762/2013 vom 27. Februar 2014). Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einer mittelschweren Wid…»
603 2020 105 (2020-11-16) · fr
Driver's License Revocation for Repeat Traffic Offense Upheld
«…un poste ayant entraîné des zigzags sur l'autoroute a été qualifié (implicitement) de faute moyennement grave (arrêt TF 1C_294/2011 du 25 octobre 2011 consid. 3.5). Le Tribunal fédéral a en outre confirmé un avertissement chez un conducteur qui a tenu…»
603 2019 145 (2019-11-14) · fr
License Withdrawal Upheld for Moderately Serious Traffic Offense
«…hangement de voie peut provoquer des manœuvres de freinage brusque, entraînant un risque élevé d'accident (cf. arrêt TF 1C_294/2011 du 25 octobre 2011 consid. 3.5). Preuve en est le cas d'espèce, dès lors que la voiture arrivant à l'arrière a dû effec…»
603 2019 10 (2019-04-01) · fr
Administrative License Revocation for Traffic Violations
«…n Brems- oder Ausweichmanövern hätten veranlasst sehen können (vgl. Urteile BGer 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3; 1C_294/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 3.5; siehe auch Urteil KG FR 603 2018 81 vom 31. August 2018 E. 5.2); dies kann gerade auf der…»
603 2019 24 (2019-04-01) · fr
License Suspension Upheld for Distracted Driving and Lane Deviation
«…un poste ayant entraîné des zigzags sur l'autoroute a été qualifié (implicitement) de faute moyennement grave (arrêt TF 1C_294/2011 du 25 octobre 2011 consid. 3.5). Le Tribunal fédéral a en outre confirmé un avertissement chez un conducteur qui a tenu…»
603 2018 146 (2018-12-03) · fr
Driver v. Traffic Commission: Manipulation of Mobile Phone While Driving
«…un poste ayant entraîné des zigzags sur l'autoroute a été qualifié (implicitement) de faute moyennement grave (arrêt TF 1C_294/2011 du 25 octobre 2011 consid. 3.5). Le Tribunal fédéral a en outre confirmé un avertissement chez un conducteur qui a tenu…»
603 2018 81 (2018-08-31) · fr
Driver's License Revocation for Dangerous Mobile Phone Use While Speeding in Tunnel
«…n Brems- oder Ausweichmanövern hätten veranlasst sehen können (vgl. Urteile BGer 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3; 1C_294/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 3.5). Bezeichnenderweise ist der Beschwerdeführer auch der Polizeipatrouille durch seine unkont…»
603 2018 73 (2018-08-24) · fr
Driver's License Revocation Upheld After Uncontested Traffic Violations
«…un poste ayant entraîné des zigzags sur l'autoroute a été qualifié (implicitement) de faute moyennement grave (arrêt TF 1C_294/2011 du 25 octobre 2011 consid. 3.5). Le Tribunal fédéral a en outre confirmé un avertissement chez un conducteur qui a tenu…»
IV.2016.156 (2017-06-29) · sg
Truck Driver License Suspension for Inattentive Driving
«…Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte veranlasst sehen (BGer 1C_294/2011 vom 25. Oktober 2011, E. 3.5). Die Fahrt auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h verlangt selbst bei ge…»
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Driver Distraction and License Suspension Reduction
«…könnten sich andere Verkehrsteilnehmer zum Beispiel beim Überholen zu gefährlichen Bremsmanövern veranlasst sehen (BGer 1C_294/2011 vom 25. Oktober 2011, E. 3.5). Die Fahrt auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h verlangt selbst bei ge…»
IV.2016.156 (2017-06-29) · sg
Truck Driver License Suspension for Sustained Inattention
«…Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte veranlasst sehen (BGer 1C_294/2011 vom 25. Oktober 2011, E. 3.5). Die Fahrt auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h verlangt selbst bei ge…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_294/2011

Urteil vom 25. Oktober 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Reeb, Raselli,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Leiser,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern,

Abteilung Massnahmen, Postfach 4165, 6000 Luzern 4.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 24. Mai 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A. X.________ fuhr am frühen Morgen des 17. August 2009 mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A2 in Richtung Basel. Auf der Höhe von Strengelbach fiel einer Verkehrspatrouille der Kantonspolizei Aargau auf, dass er in "Schlangenlinien" fuhr. Sie folgte X.________ auf die A1, wo er weitere Schlenker machte. Den Versuch, ihn zu überholen, musste die Verkehrspatrouille zunächst - nach Darstellung der Polizeibeamten durch eine Vollbremsung - abbrechen, da X.________ plötzlich auf die Überholspur ausschwenkte.

Das Bezirksamt Zofingen verurteilte X.________ am 14. Januar 2010 wegen Führens eines Fahrzeugs in nicht fahrfähigem (übermüdetem) Zustand in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG , Art. 2 Abs. 1 VRV , Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106, Art. 44 und Art. 47 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'500.--.

X.________ erhob gegen diesen Strafbefehl Einsprache. Daraufhin sprach ihn das Gerichtspräsidium Zofingen am 11. Mai 2010 vom Vorwurf des Fahrens in übermüdetem Zustand frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (mangelnde Aufmerksamkeit, teilweise wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert) zu einer Busse von Fr. 500.--. Der Entscheid blieb unangefochten.

B. Am 19. August 2010 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern X.________ den Führerausweis für einen Monat.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde von X.________ gegen den Führerausweisentzug am 24. Mai 2011 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache eventuell an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung und beantragt unter Hinweis auf seinen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen.

D. Am 19. Juli 2011 erkannte das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

E. Das ASTRA beantragt unter Hinweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht sei in unzulässiger Weise von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters abgewichen und habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Diese Rüge ist zulässig ( Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1 BGG ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung ( Art. 16a-c SVG ). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Ziff. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst ( BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 143). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG entspricht ( BGE 132 II 234 E. 3 S. 237), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauern ist ausgeschlossen ( Art. 16 Abs. 3 SVG ).

2.2 Die Verwaltungsbehörde darf beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat ( BGE 124 II 103 E. 1c/aa mit Hinweis). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat ( BGE 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/bb).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht weiche willkürlich vom Sachverhalt ab, wie er vom Strafrichter festgestellt worden sei, indem es davon ausgehe, dass er während des Überholmanövers des Patrouillenwagens auf der A1 knapp vor diesem auf die Überholspur ausgeschwenkt sei und dieses dadurch zu einer Vollbremsung gezwungen habe. Nicht bestritten sei, dass er auf der A2 bei der Suche nach einem Radiosender eine gewisse Schlangenlinie gefahren sei, wobei er aber seine Fahrspur nicht verlassen habe. Diese Fahrweise sei der Polizei aufgefallen, und deswegen sei er vom Strafrichter wegen mangelnder Aufmerksamkeit ( Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV ) mit Fr. 500.-- gebüsst worden. Wie sich aus der Kurzbegründung des Strafurteils ergebe, habe sich im Strafverfahren gezeigt, dass er zu keiner Zeit andere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe.

3.2 Das mündlich eröffnete Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 11. Mai 2011 erging im Dispositiv, d.h. ohne schriftliche Begründung. Weder der Beschwerdeführer noch die Staatsanwaltschaft machten vom ihnen nach § 168 Abs. 1 der damals anwendbaren Aargauer Strafprozessordnung vom 11. November 1958 (StPO/AG) zustehenden Recht Gebrauch, innert 10 Tagen ab Zustellung des Urteils dessen Begründung zu verlangen. Insofern gibt es keine bzw. jedenfalls keine schriftlichen "tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters", an denen sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Administrativmassnahme nach Massgabe der in E. 2.2 angeführten Rechtsprechung hätte orientieren müssen. Insofern hängt der Vorwurf, das Verwaltungsgericht sei unzulässigerweise von den Sachverhaltsfeststellungen des Strafrichters abgewichen, in der Luft. Man könnte sich zudem mit Fug fragen, ob seine Erhebung nicht gegen Treu und Glauben verstösst, nachdem der Beschwerdeführer vom Strafrichter nicht verlangte, seinen Entscheid zu begründen.

3.3 Allerdings findet sich in den Akten eine in Briefform an den Staatsanwalt verfasste "Kurzbegründung zum Urteilsdispositiv" der Gerichtsschreiberin, die, jedenfalls nach dem Text der Empfangsbestätigungen, nur dem Staatsanwalt zugestellt wurde. Die Rechtsnatur dieser von der StPO/AG nicht vorgesehenen (§§ 166 ff. e contrario) Kurzbegründung erscheint unklar. Sie ist jedenfalls nicht Bestandteil des Urteils vom gleichen Tag, und es ist fraglich, ob der Gerichtspräsident an sie gebunden gewesen wäre, wenn er auf Begehren einer Partei gemäss § 168 Abs. 1 StPO /AG nachträglich ein vollständiges Urteil mit den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen hätte ausfertigen müssen. Das Verwaltungsgericht hat die im Strafverfahren erhobenen Beweise selber gewürdigt; in Bezug auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts geht es davon aus, nicht an die Erkenntnisse des Strafrichters gebunden zu sein; die Kurzbegründung hält es für "unerheblich" (angefochtener Entscheid S. 6).

Es kann vorliegend offen bleiben, ob diese Kurzbegründung das Verwaltungsgericht in irgendeiner Weise binden konnte, da der angefochtene Warnungsentzug im Ergebnis sowohl aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts als auch derjenigen der Gerichtsschreiberin in ihrer Kurzbegründung offensichtlich nicht zu beanstanden ist. Es besteht zudem kein aktuelles Interesse, Auslegungsfragen zur nicht mehr in Kraft stehenden StPO/AG zu klären, soweit dies für die Falllösung nicht notwendig ist.

3.4 Nach der Kurzbegründung, auf die sich der Beschwerdeführer ausdrücklich beruft, ging der Strafrichter davon aus, dass er auf der A2 in "Schlangenlinien" fuhr, weil er am Autoradio manipulierte. Diesen Vorfall stufte er als Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinn von Art. 31 Abs. 1 SVG wegen Vornahme einer Verrichtung ein, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert ( Art. 3 Abs. 1 VRV ). In Bezug auf den zweiten Vorfall, der sich auf der A1 abspielte, geht der Strafrichter davon aus, dass der Beschwerdeführer von der Normal- auf die Überholspur wechselte, obwohl diese nicht frei war, wobei er offen liess, ob der Beschwerdeführer vor dem Spurwechsel die Überholspur gar nicht kontrollierte oder ob sich das Polizeifahrzeug im toten Winkel der Spiegel befand. Dieses Verhalten qualifizierte er als Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinn von Art. 31 Abs. 1 SVG .

Das Verwaltungsgericht geht grundsätzlich vom gleichen Sachverhalt aus, hält aber aufgrund der Aussagen der beiden Polizeibeamten für erwiesen, dass sie eine Kollision mit dem vor ihnen auf die Überholspur wechselnden Beschwerdeführer nur durch eine Vollbremsung vermeiden konnten. Diese Feststellung ist in der Kurzbegründung nicht enthalten.

3.5 Wer auf einer Autobahn bei einem Tempo von über 100 km/h plötzlich in "Schlangenlinien" fährt, weil er seine Aufmerksamkeit der Bedienung des Autoradios widmet anstatt der Strasse, schafft offensichtlich eine Gefahrensituation sowohl für sich selber als auch für andere Verkehrsteilnehmer, die sich beispielsweise beim Überholen zu gefährlichen Bremsmanövern veranlasst sehen könnten. Keiner weiteren Ausführungen bedarf, dass derjenige, der auf die Überholspur wechselt, ohne sich zu vergewissern, dass sie frei ist, eine Gefahr für sich und andere hervorruft. Beide Vorfälle sind somit klarerweise als (mindestens) mittelschwere Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 16b SVG zu qualifizieren.

Der Strafrichter war offenbar nicht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer durch seinen Wechsel auf die Überholspur die Polizeipatrouille zu einer Vollbremsung zwang, sonst hätte er zwingend auf eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG erkennen müssen. Auch wenn die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Darstellung der Polizeibeamten sei in diesem Punkt überzeugend, wesentlich plausibler erscheint als die Beurteilung des Strafrichters, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht zugunsten des Beschwerdeführers "nur" von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16b SVG ausging. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet.

4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi