Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_294/2010 KI-generiert

Association Appeal Dismissed for Late Filing Due to Internal Board Dispute

Geschäftsnummer 1C_294/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by a gardening society against the authorization of a construction project concerning the renovation and preservation of a garden in Zurich. The construction permit was granted by the local authority in May 2008, and a subsequent appeal by the society was rejected by both the Baurekurskommission and the Cantonal Administrative Court. A further complaint to the Federal Tribunal was submitted after the statutory deadline, which the society justified by claiming internal governance issues and a lack of legitimacy due to a contested board election that occurred during the filing period. The court had to determine whether the reasons provided constituted valid grounds to restore the missed deadline for the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 75 ZGB, Art. 50 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Association Appeal Dismissed for Late Filing Due to Internal Board Dispute: The construction permit was granted by the local authority in May 2008, and a subsequent appeal by the society was rejected by both the Baurekurskommission and the Cantonal Administrative Court. A further complaint to the Federal Tribunal was submitted after the statutory deadline, which the society justified by claiming internal governance issues and a lack of legitimacy due to a contested board election that occurred during the filing period. The court had to determine whether the reasons provided constituted valid grounds to restore the missed deadline for the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Baubewilligung verspätete Eingabe Wiederherstellung der versäumten Frist Baubewilligungsgültigkeit Verein Prozesshandlung Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 50 BGG

Cited in point 3 of the reasoning, but ultimately used to justify the dismissal of the application for reinstatement and non-admittance of the appeal (point 2 of the operative part).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant due to the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the dispositive to rule that no party compensation is awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

29093 (2022-06-26) · nw
Appellant v. Association (Expulsion Precautionary Measure)
«…iver Schwebezustand, d.h. der Beschluss entfaltet trotz der (allfälligen) späteren Aufhebung Rechtswirkung (Urteil BGer 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 4 mit weiteren 10 │ 13 Hinweisen; SCHERRER URS/B…»
2D_65/2019 (2020-04-14)
Foreign National's Legal Aid Denial Upheld After Missed Deadline for Impecuniosity Proof
«…2C_795/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.6.1; 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1; 2C_222/2014 vom 10. März 2014 E. 2.4; 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3; 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). 4. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 19.…»
5A_467/2019 (2020-03-10)
Foundation Appeal Dismissed Due to Late Payment of Cost Advance
«…eren Fällen gewährt. Nach der bundesgerichtlichen Praxis wird ein Fall von klarer Schuldlosigkeit vorausgesetzt (Urteil 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3 zu Art. 50 Abs. 1 BGG ). Ein Fehler des Rechtsvertreters oder seiner Hilfsperson wird in der…»
B-2647/2019 (2019-10-02)
Applicant's Faulty Mail Forwarding and Vacation Preclude Appeal Reinstatement
«…(BGG, SR 173.110) ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuld- losigkeit zu gewähren (Urteil des BGer 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen CHRISTINA KISS, in: René Rhinow/Heinrich Koller/Chris…»
9C_805/2017 (2018-06-27)
Claimant v. Cantonal Court Regarding Late Cost Advance Payment for Invalidity Appeal
«…nverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln (vgl. Urteile 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1; 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3), sind im vorliegenden Verfahren nicht zu behandeln. Darüber hat die Vorinstanz im unangefoch…»
B-724/2017 (2017-10-04)
Childcare Provider Funding Calculation and Late Report Penalty
«…SR 173.110) ist nach der bundesgerichtli- chen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (vgl. Urteil des BGer 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen CHRISTINA KISS, in: Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,…»
2C_795/2016 (2016-10-10)
VAT Dispute: Late Advance Cost Deposit and Refusal to Reinstate Deadline
«…larer Schuldlosigkeit zu gewähren (Urteile 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1; 2C_222/2014 vom 10. März 2014 E. 2.4; 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3). In Frage kommt objektive Unmöglichkeit wie beispielsweise Naturkatastrophen, Militärdienst…»
2C_932/2014 (2014-10-17)
Appeal Dismissed for Untimely Filing Due to Vacation and Military Service
«…u Art. 50 BGG selber etwa Urteile 2C_372/2014 vom 12. Mai 2014 E. 2.2.1; 2C_1203/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 2.2.2; 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3; mit Hinweisen auf die Doktrin). Typischerweise kann eine im kritischen Zeitpunkt aufgetreten…»
B-5213/2014 (2014-10-02)
Company Denied Appeal Reinstatement Due to Failure to Prove Unavoidable Impediment
«…110) ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen CHRISTINA KISS, in: Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brüh…»
2C_1096/2013 (2014-07-19)
FINMA Bankruptcy Proceeding Upheld Against Holding Company for Late Cost Advance Payment.
«…ellung nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (Urteile 1P.123/2005 vom 14. Juni 2005 E. 1, in: ZBl 107/2006 S. 390; 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3 und 2C_222/2014 vom 10. März 2014 E. 2.4). In Frage kommt objektive Unmöglichkeit wie beispie…»
2F_10/2014 (2014-06-27)
Applicant for Restitutio in Integrum Denied Due to Own Fault in Missing Deadline
«…203/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 2.2.2; 2C_50/2013 vom 24. Januar 2013 E. 2.2; 2C_700/2012 vom 18. Juli 2012 E. 2.1.1; 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3 und 2C_458/2010 vom 15. September 2010 E. 3.1; zum Teil mit Hinweisen auf die Doktrin). 2.2.1…»
2C_372/2014 (2014-05-12)
Moroccan Citizen v. Zurich Cantonal Administrative Court (Timeliness of Appeal)
«…203/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 2.2.2; 2C_50/2013 vom 24. Januar 2013 E. 2.2; 2C_700/2012 vom 18. Juli 2012 E. 2.1.1; 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3 und 2C_458/2010 vom 15. September 2010 E. 3.1; zum Teil mit Hinweisen auf die Doktrin). 2.2.2…»
2C_752/2013 (2014-05-02)
Man v. Lawyer Negligence in Residence Permit Appeal Deadline
«…Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (Urteile 1P.123/2005 vom 14. Juni 2005 E. 1, in: ZBl 107/2006 S. 390; 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3 und 2C_222/2014 vom 10. März 2014 E. 2.4). Fehlleistungen ihrer Vertretung oder ihrer Hilfspe…»
UH120165 (2013-04-18) · zh
Appeal Dismissed for Refusal to Reinstate Objection Deadline to Penalty Order for Icy Road Accident
«…2011, 6B_125/2011, E. 1; vgl. auch – zu Art. 35 aOG bzw. Art. 50 BGG – Urteile des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2010, 1C_294/2010, E. 3, und vom 14. Juni 2005, 1P.123/2005, E. 1.2). Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst im…»
1C_396/2012 (2013-02-18)
Inheritance Community Appeal Restoration Denial for Late Mobile Base Station Complaint
«…ln; die Fristwiederherstellung kommt zudem nur bei klarer Schuldlosigkeit in Frage ( BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; Urteil 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3; je mit Hinweisen). Nach den Angaben der Beschwerdeführer wurde am 20. Februar 2012 E._______…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_294/2010

Urteil vom 28. Oktober 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

Schweizerische Gesellschaft für Gartenkultur,

c/o X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild,

gegen

Bausektion des Stadtrates Zürich,

c/o Amt für Baubewilligungen, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich,

Baudirektion des Kantons Zürich, Hochbauamt, Stab, Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Februar 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A. Am 20. Mai 2008 erteilte die Bausektion des Stadtrates Zürich dem Hochbauamt der Baudirektion des Kantons Zürich die baurechtliche Bewilligung für die Erneuerung bzw. Erhaltung des Rechberg-Gartens in Zürich. Mit Verfügung vom 7. März 2008 hatte die Baudirektion bereits die zusätzlich erforderliche denkmalpflegerische Bewilligung erteilt.

Gegen beide Bewilligungen gelangte die Schweizerische Gesellschaft für Gartenkultur (SGGK) am 2. Juli 2008 an die Baurekurskommission I des Kantons Zürich, welche das Rechtsmittel am 7. April 2009 abwies.

Die von der SGGK gegen diesen Entscheid am 11. Mai 2009 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Februar 2010 ab.

B. Mit Eingabe vom 11. Juni 2010 führt die SGGK, c/o Dr. X.________, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Entscheidung in ihrem Sinne, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Sinngemäss ersucht sie um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

Mit Verfügung vom 6. Juli 2010 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Baudirektion des Kantons Zürich und die Bausektion des Stadtrates Zürich stellen den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen.

Mit Eingabe vom 29. September 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2010 ging bei der Beschwerdeführerin in vollständiger Ausfertigung am 24. März 2010 ein, womit die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG zur Einreichung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG zu laufen begann. Die Beschwerdeschrift datiert vom 11. Juni 2010 und wurde damit anerkanntermassen erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereicht. Das Bundesgericht kann auf die verspätet eingereichte Beschwerde nur eintreten, wenn ein Fristwiederherstellungsgrund gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG vorliegt.

2. Dr. X.________ führt aus, an der Generalversammlung der SGGK vom 17. April 2010 - und damit während der nach dem Entscheid der Vorinstanz laufenden Rechtsmittelfrist - sei der bisherige Vorstand, welchem auch sie selbst angehört habe, unrechtmässig abgewählt und durch einen neuen Vorstand ersetzt worden. Damit sei der bisherige Vorstand nicht mehr handlungsfähig und ein Einreichen der Beschwerde innert der gesetzlichen Frist nicht mehr möglich gewesen, wäre doch bei einer allfälligen Beschwerdeführung postwendend der Einwand der fehlenden Legitimation erhoben worden. Folglich sei es angezeigt gewesen, zuerst die Rechtslage bezüglich der Organschaft des Vereins zu klären.

Dr. X.________ präzisiert, sie habe die aus ihrer Sicht unrechtmässige Abwahl als Vorstandsmitglied beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Horgen angefochten. Mit Verfügung vom 10. Mai 2010 habe dieser im summarischen Verfahren die Beschlüsse der Generalversammlung der SGGK vom 17. April 2010 betreffend Ab- und Neuwahl des Vorstands aufgehoben und festgestellt, dass der bisherige Vorstand weiter im Amt sei. Zugleich habe der Einzelrichter ihr eine Frist angesetzt, um die ordentliche Klage beim zuständigen Gericht einzuleiten. Erst mit der Verfügung vom 10. Mai 2010 sei ihre Legitimation, im Namen der SGGK Beschwerde zu führen, rückwirkend wiederhergestellt worden. Diese Verfügung sei bei ihr am 12. Mai 2010 eingegangen, womit die 30-tägige Wiederherstellungsfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG am 13. Mai 2010 zu laufen begonnen habe. Diese Frist sei mit ihrer Eingabe ans Bundesgericht vom 11. Juni 2010 gewahrt.

3. Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt ( Art. 50 Abs. 1 BGG ).

Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Waren die gesuchstellende Person respektive ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (Urteil 1P.123/2005 vom 14. Juni 2005 E. 1, in: ZBl 107/2006 S. 390; Urteil 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1).

4. Dr. X.________ hat gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. April 2010, durch welchen sie als Vorstandsmitglied der SGGK abgewählt wurde, innert der vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Horgen mit Verfügung vom 10. Mai 2010 angesetzten Frist Anfechtungsklage im Sinne von Art. 75 ZGB erhoben. Über diese Klage ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Würde sie gutgeheissen, würde der angefochtene Beschluss der Mitgliederversammlung rückwirkend aufgehoben. Bis dahin besteht ein resolutiver Schwebezustand, das heisst, der Beschluss entfaltet trotz der (allfälligen) späteren Aufhebung Rechtswirkungen (vgl. Anton Heini/Urs Scherrer, Basler Kommentar ZGB I, 2. Aufl. 2002, Art. 75 N. 29; Hans Michael Riemer, Berner Kommentar ZGB, 3. Aufl. 1990, Art. 75 N. 79 ff.; derselbe, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschaftsrecht, 1998, S. 95 ff.).

Diese auf Seiten des beschwerdeführenden Vereins vorhandene Rechtsunsicherheit, wer als rechtmässiger Vorstand zur Geschäftsführung und Vertretung des Vereins berechtigt ist, rechtfertigt es indessen nicht, bezüglich des vorliegend umstrittenen Bauvorhabens die gesetzliche Beschwerdefrist verstreichen zu lassen und mit der Beschwerdeführung bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung über die vereinsrechtliche Anfechtungsklage gemäss Art. 75 ZGB zuzuwarten. Interne Vereinsstreitigkeiten - vorliegend der Umstand, dass der neue im Gegensatz zum bisherigen Vorstand der Gesellschaft bewusst von der Anfechtung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 24. Februar 2010 absehen wollte - berühren die Möglichkeit fristgerechten prozessualen Handelns nicht. Zwar setzt die rechtsgültige Beschwerdeführung im Namen der Gesellschaft voraus, dass den für sie handelnden Personen Organstellung zukommt. Die Strittigkeit dieser Frage hinderte den abgewählten Vorstand jedoch nicht daran, im Sinne einer Geschäftsführung ohne Auftrag innerhalb der Rechtsmittelfrist zu handeln und die Beschwerde rechtzeitig einzureichen (Riemer, a.a.O., Art. 69 N. 25 und 70). Dem Bundesgericht wäre es diesfalls offen gestanden, angesichts der umstrittenen Legitimation das Verfahren bis zum (rechtskräftigen) Entscheid über die Anfechtungsklage zu sistieren.

Eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit zur rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde ans Bundesgericht bestand mithin nicht, das heisst, die Abwahl als Vorstand kann nicht als unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 50 BGG gelten.

5. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist demnach abzuweisen, und auf die ohne zureichenden Grund verspätet eingereichte Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bausektion des Stadtrates Zürich sowie der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Stohner