Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_293/2022 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Regarding Access to Informant's Identity in Building Violation Case

Geschäftsnummer 1C_293/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over unauthorized constructions and the operation of a dog breeding facility on a property in Wädenswil, Switzerland. Following a report in May 2020 about these non-compliant activities, the city of Wädenswil requested the property owners to either apply for retroactive building permits or restore the property to its lawful condition. An appeal by the property owners against this decision was dismissed by the Cantonal Building Appeals Court and subsequently, the Zurich Administrative Court. The property owners sought full access to the original complaint and the identity of the complainant, which was denied. After failing in these appeals, they took the matter to the Swiss Federal Tribunal but eventually withdrew their complaint regarding the March 2022 decision of the Zurich Administrative Court.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG; Withdrawal of Appeal Regarding Access to Informant's Identity in Building Violation Case: Following a report in May 2020 about these non-compliant activities, the city of Wädenswil requested the property owners to either apply for retroactive building permits or restore the property to its lawful condition. An appeal by the property owners against this decision was dismissed by the Cantonal Building Appeals Court and subsequently, the Zurich Administrative Court. The property owners sought full access to the original complaint and the identity of the complainant, which was denied. After failing in these appeals, they took the matter to the Swiss Federal Tribunal but eventually withdrew their complaint regarding the March 2022 decision of the Zurich Administrative Court.

Schlagwörter

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Akteneinsicht Erschliessung des Grundstücks Gesuch an eine Behörde Zwischenentscheid Rückzug des Strafantrags Verletzung der Baubewilligung verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The appeal procedure is terminated due to withdrawal of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG

The appellant is ordered to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No compensation is awarded to the City of Wädenswil.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_293/2022

Verfügung vom 7. November 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Jost,

gegen

Baukommission Wädenswil,

Florhofstrasse 3, 8820 Wädenswil,

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weber,

Gegenstand

Akteneinsicht,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,

1. Kammer, vom 3. März 2022 (VB.2021.00608).

Sachverhalt:

A. Gestützt auf eine Anzeige vom 11. Mai 2020, wonach auf dem Grundstück Kat.-Nr. WE9090 in Wädenswil nicht bewilligte Bauten stünden und eine Hundezucht betrieben werde, nahm die Stadt Wädenswil entsprechende Abklärungen vor. Mit zwei separaten Verfügungen vom 27. Oktober 2020 forderte sie A.A.________ und B.A.________ auf, bis zum 30. November 2020 für verschiedene nicht bewilligte Bauten bzw. Nutzungen auf dem Grundstück Kat.-Nr. WE9090 (Gartenunterstand, geschlossene bzw. abgedeckte Einfriedung, Betrieb einer Hundezucht) entweder ein nachträgliches Baugesuch einzureichen oder den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.

Das Baurekursgericht des Kantons Zürich wies den von A.A.________ und B.A.________ dagegen erhobenen Rekurs am 6. Juli 2021 ab.

Gegen diesen Entscheid des Baurekursgerichts reichten A.A.________ und B.A.________ am 8. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Dabei beantragten sie in prozessualer Hinsicht, ihnen sei volle Einsicht in die Anzeige vom 11. Mai 2020 zu gewähren und die Identität des Anzeigeerstatters sei offenzulegen.

Mit Beschluss vom 3. März 2022 wies das Verwaltungsgericht das Akteneinsichtsbegehren ab, soweit Akteneinsicht in das originale, nicht anonymisierte Anzeigeschreiben vom 11. Mai 2020 verlangt wurde.

B. Mit Urteil vom 13. April 2022, welches dem Anwalt der Beschwerdeführer am 19. Mai 2022 zugestellt wurde, wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 beantragt A.A.________ u.a., den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2022 und die Verfügung der Stadt Wädenswil vom 13. Juli 2020 aufzuheben und ihm volle Akteneinsicht unter Offenlegung der Identität des Anzeigeerstatters zu gewähren.

D. Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 zieht A.A.________ die Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. März 2022 vorbehaltlos zurück. Er habe am 20. Juni 2022 Beschwerde gegen den Endentscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2022 erhoben und dabei dessen Beschluss vom 3. März 2022 mitangefochten (Verfahren 1C_369/2022).

Die Stadt Wädenswil beantragt, das Verfahren abzuschreiben.

Erwägungen:

Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Stadt Wädenswil ist keine Entschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baukommission Wädenswil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi