Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_292/2013 KI-generiert

Appeal on Building Permit Withdrawal Due to Mootness and Jurisprudential Shift

Geschäftsnummer 1C_292/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A public interest organization filed an objection against a construction application for a single-family house in a municipality, which was subsequently denied by the local authority. The organization appealed this decision, but the relevant administrative court dismissed the appeal and imposed court costs. The organization then brought the case to a higher court, but before the proceedings were concluded, the applicant withdrew the construction application. This withdrawal rendered the case moot, leading the higher court to dismiss the appeal as irrelevant and address the costs associated with the now-defunct legal process. The court determined that the costs would be borne by the party responsible for initiating the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Appeal on Building Permit Withdrawal Due to Mootness and Jurisprudential Shift: The organization appealed this decision, but the relevant administrative court dismissed the appeal and imposed court costs. The organization then brought the case to a higher court, but before the proceedings were concluded, the applicant withdrew the construction application. This withdrawal rendered the case moot, leading the higher court to dismiss the appeal as irrelevant and address the costs associated with the now-defunct legal process. The court determined that the costs would be borne by the party responsible for initiating the proceedings.

Schlagwörter

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Baueinsprache Baubewilligungserteilung Verwaltungskosten konnexe Verfahren Rückzug des Rechtsbegehrens Widerruf der Niederlassungsbewilligung Grundeigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The appeal was declared without further examination because it had become pointless due to the withdrawal of the building application.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Applied to rule that the costs are imposed on the party that caused them (the respondent in this case, due to the withdrawal).

Art. 66 Abs. 2 BGG

Used to determine the reduced amount of the Federal Tribunal's court fee applied to the respondent.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited to justify why the municipality is not awarded party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_292/2013

Urteil vom 22. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

Helvetia Nostra ,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Sascha M. Duff,

Gemeinde St. Moritz ,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger.

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Februar 2013

des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Erwägungen:

1. Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von der X.________ AG am 5. Oktober 2012 für den Neubau eines Einfamilienhauses in St. Moritz eingereichtes Baugesuch Einsprache. Am 5. Dezember 2012 wies die Gemeinde St. Moritz die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat, und bewilligte das Vorhaben.

Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dessen 5. Kammer trat mit Urteil vom 19. Februar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte die Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 18. März 2013 ans Bundesgericht.

Gemäss Schreiben vom 15. August 2013 hat die Bauherrschaft das Baugesuch zurückgezogen.

2.

2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

Im Hinblick auf die Kostenregelung weisen die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde darauf hin, es sei zu berücksichtigen, dass der Aufwand der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vergleichsweise klein gewesen sei, zumal sie in all den vergleichbaren Zweitwohnungsfällen lediglich Standardbeschwerden eingereicht habe.

2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Demgemäss rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ( Art. 66 Abs. 2 BGG analog).

Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu, auch wenn sie anwaltlich vertreten ist.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 4 BGG ; s. dazu BGE 134 II 117 ).

3. Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchsrückzug gegenstandslos geworden.

Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV ( BGE 139 II 243 , 263 und 271) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 19. Februar 2013 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 5. Dezember 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.

Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung wie in früheren Fällen sogleich selber neu trifft. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch zurückgezogen hat, rechtfertigt es sich, ihr die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 19. Februar 2013 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Sodann steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.

Auf welche Weise die Gemeinde St. Moritz den nunmehrigen Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_292/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es wird festgestellt, dass der am 5. Dezember 2012 ergangene kommunale Baubewilligungs- und Einspracheentscheid sowie das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 19. Februar 2013 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht zurück an die Gemeinde St. Moritz zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens.

2. Der Beschwerdegegnerin X.________ AG werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde St. Moritz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp