Montenegrin Extradition Appeal Denied by Swiss Federal Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request from the Danish Ministry of Justice to Switzerland for the extradition of an individual, a Montenegrin citizen, due to drug-related offenses. The person was arrested in Zurich on December 14, 2011, and the Swiss Federal Justice Office approved the extradition on January 20, 2012. The individual subsequently filed an appeal against this decision, which was rejected by the Swiss Federal Criminal Court on May 15, 2012. Following this, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking annulment of the lower court's decision and a remand of the case. However, the Federal Tribunal found that the case did not meet the criteria for a particularly significant case necessary for appeal in this context.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Montenegrin Extradition Appeal Denied by Swiss Federal Court: The person was arrested in Zurich on December 14, 2011, and the Swiss Federal Justice Office approved the extradition on January 20, 2012. The individual subsequently filed an appeal against this decision, which was rejected by the Swiss Federal Criminal Court on May 15, 2012. Following this, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking annulment of the lower court's decision and a remand of the case. However, the Federal Tribunal found that the case did not meet the criteria for a particularly significant case necessary for appeal in this context.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe ruling refers to the decision structure for appeals not being of particular importance, although this article is cited by implication when addressing inadmissibility based on Art. 84 BGG.
Applied to dismiss the request for free legal aid because the appeal lacked prospects of success.
Applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_292/2012
Urteil vom 5. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Dänemark,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Mai 2012
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A. Am 18. November 2011 ersuchte das dänische Justizministerium die Schweiz um Auslieferung des montenegrinischen Staatsangehörigen X.________ wegen Drogendelikten.
Am 14. Dezember 2011 wurde er in Zürich verhaftet.
Am 20. Januar 2012 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 15. Mai 2012 ab.
B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen.
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2 Zwar geht es um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Auslieferung geprüft und ist zum Schluss gekommen, diese seien offensichtlich erfüllt. Das ist nicht zu beanstanden. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat diesen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ausreichend begründet. Sie durfte sich auf das Wesentliche beschränken und brauchte sich nicht mit jedem Vorbringen des Beschwerdeführers im Detail auseinanderzusetzen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
2. Die Beschwerde ist danach unzulässig.
Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer trägt deshalb die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri