Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_291/2017 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor (Federal Supreme Court Appeal on Investigation Authorization)

Geschäftsnummer 1C_291/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against a public prosecutor, alleging various offenses including abuse of office, threats, extortion, coercion, and wrongful deprivation of liberty, among others. The cantonal prosecution service referred the matter to the appellate court for a decision on whether to authorize the initiation of a criminal investigation. The appellate court ultimately decided not to grant this authorization, leading the individual to challenge this decision in the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal found that the individual failed to adequately address and substantiate their claims regarding the legality of the appellate court's decision, resulting in their appeal being dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Public Prosecutor (Federal Supreme Court Appeal on Investigation Authorization): The cantonal prosecution service referred the matter to the appellate court for a decision on whether to authorize the initiation of a criminal investigation. The appellate court ultimately decided not to grant this authorization, leading the individual to challenge this decision in the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal found that the individual failed to adequately address and substantiate their claims regarding the legality of the appellate court's decision, resulting in their appeal being dismissed.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafanzeige Säumnis der Staatsanwaltschaft Nötigung substantiierte Begründung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Ermächtigung zur Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided through simplified procedure due to obvious deficiencies in the statement of grounds.

Art. 64 BGG

The request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was denied.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_291/2017

Urteil vom 31. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Michael Huwiler, Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Postfach 9780, 8036 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Mai 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 7. Februar 2016 Strafanzeige gegen Staatsanwalt Michael Huwiler wegen Amtsmissbrauch, Bedrohung, Erpressung, Nötigung, vorsätzlicher Zulassung von falscher Anschuldigung, vorsätzlicher Zulassung von falschem Zeugnis, ungetreuer Amtsführung, versuchter Selbstjustiz, vorsätzlicher Verletzung von Zeugnisverweigerungsrechten, vorsätzlicher Anstiftung von zwei Beamten und rechtswidriger Freiheitsberaubung.

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Akten mit Verfügung vom 10. März 2017 via Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 16. Mai 2017 die Ermächtigung zum Entscheid über die Eröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Strafverfahrens nicht.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 23. Mai 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, nicht ansatzweise auseinander. Er vermag somit nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli