Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_291/2011 KI-generiert

Appeal Regarding Construction Matter Dismissed for Lack of Stated Grounds

Geschäftsnummer 1C_291/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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X.________ und Y.________ erhoben mit Eingabe vom 22. Juni 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 20. Mai 2011. Die Beschwerdeführer stellten u.a. die Rechtsbegehren, das Verfahren sei bis zur Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Mai 2011 durch das Kantonsgericht Wallis zu sistieren und anschliessend sei ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Beschwerde nach ergangenem Kantonsgerichtsentscheid zurückzuziehen oder zu ergänzen und weiter zu begründen.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Regarding Construction Matter Dismissed for Lack of Stated Grounds: Juni 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 20. Mai 2011. Die Beschwerdeführer stellten u.a. die Rechtsbegehren, das Verfahren sei bis zur Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Mai 2011 durch das Kantonsgericht Wallis zu sistieren und anschliessend sei ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Beschwerde nach ergangenem Kantonsgerichtsentscheid zurückzuziehen oder zu ergänzen und weiter zu begründen.

Schlagwörter

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Bauwesen gesetzliche Voraussetzungen Sistierung des Verfahrens verfassungsmässige Anforderung Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used for deciding on the appeal in the simplified procedure due to a manifest defect in the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellants based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_291/2011

Urteil vom 5. Juli 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________,

2. Y.________,

beide vertreten durch Advokat Peter Volken, Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

vertreten durch Advokat Dr. Willy Borter, Beschwerdegegner,

Stadtgemeinde Brig-Glis, Alte Simplonstrasse 28, 3900 Brig,

Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten.

Gegenstand

Bauwesen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 20. Mai 2011.

Erwägungen:

1. X.________ und Y.________ erhoben mit Eingabe vom 22. Juni 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 20. Mai 2011. Die Beschwerdeführer stellten u.a. die Rechtsbegehren, das Verfahren sei bis zur Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Mai 2011 durch das Kantonsgericht Wallis zu sistieren und anschliessend sei ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Beschwerde nach ergangenem Kantonsgerichtsentscheid zurückzuziehen oder zu ergänzen und weiter zu begründen.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2. Eine Rechtsschrift hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Somit kann dem von den Beschwerdeführern sinngemäss gestellten Antrag, nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Beschwerdebegründung nachzureichen, nicht entsprochen werden.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführer nennen keinen Beschwerdegrund und legen nicht ansatzweise dar, inwiefern die Begründung bzw. das angefochtene Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Da von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, ist dem Ersuchen der Beschwerdeführer um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht zu entsprechen. Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

5. Die Beschwerdeführer tragen entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadtgemeinde Brig-Glis, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli