Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_290/2014 KI-generiert

Obergass Development Plan Appeal Inadmissible Due to Lack of Final Cantonal Approval

Geschäftsnummer 1C_290/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around the request made by a pension fund to a local council for the establishment of a zoning plan called "Obergass" on a specific property. After the council issued the plan, several parties lodged complaints, leading to an administrative appeal process that ultimately resulted in the plan being upheld with some conditions by the cantonal government. However, subsequent appeals were filed against this decision, which were consolidated in the cantonal court. The court dismissed some appeals while partially upholding others, sending the matter back to the cantonal government for reassessment. The plaintiffs then escalated their grievances to the Federal Court, seeking to overturn the previous court's ruling, but the court found it could not intervene due to the absence of a finalized local planning approval at that time.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 71 BGG, Art. 24 BZP, Art. 82 lit. a BGG, Art. 90 BGG, Art. 26 Abs. 1 RPG; Obergass Development Plan Appeal Inadmissible Due to Lack of Final Cantonal Approval: After the council issued the plan, several parties lodged complaints, leading to an administrative appeal process that ultimately resulted in the plan being upheld with some conditions by the cantonal government. However, subsequent appeals were filed against this decision, which were consolidated in the cantonal court. The court dismissed some appeals while partially upholding others, sending the matter back to the cantonal government for reassessment. The plaintiffs then escalated their grievances to the Federal Court, seeking to overturn the previous court's ruling, but the court found it could not intervene due to the absence of a finalized local planning approval at that time.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Plangenehmigung Adoptionsverfahren Prozesshandlung Untätigkeitsklage E-Government

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Cited in the reasoning and applied in the dispositive (point 3) to decide on dispensing with court costs due to the incorrect legal advice given by the lower court.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive (points 4 and 5) to order the canton to pay compensation to the appellants for the federal court proceedings due to the incorrect legal advice given by the lower court.

Art. 71 BGG

Used in the dispositive to order the joining of the two appeal proceedings.

Art. 24 BZP

Used in conjunction with Art. 71 BGG to order the joining of the two appeal proceedings, related to procedural efficiency.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

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«…qualifizieren sind, unabhängig davon, in welchem Stadium des kantonalen Verfahrens sie er- gehen (vgl. auch Urteil BGer 1C_290/2014 vom 20.11.2014 Erw. 1.5). 13.4 Damit ist indessen noch nichts gesagt, ob der Beschwerdeführer überhaupt zur Beschwerde…»
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«…die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen ( Art. 82 ff. BGG ; BGE 135 II 22 E. 1.1 S. 24; Urteil 1C_290/2014 vom 20. November 2014 E. 1.2). Die Beschwerde ist daher als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgeg…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_290/2014, 1C_296/2014

Urteil vom 20. November 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch

Rechtsanwältin Isabelle Schwander,

gegen

Personalvorsorge D.________ ,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Urban Baumann,

Gemeinderat Galgenen ,

Regierungsrat des Kantons Schwyz ,

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (Gestaltungsplan "Obergass"),

Beschwerden gegen den Entscheid vom 24. April 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,

Kammer III.

Sachverhalt:

A. Die Personalvorsorge D.________ ersuchte den Gemeinderat Galgenen am 16. August 2012 um Erlass des Gestaltungsplans "Obergass" auf der Parzelle Gbbl. Nr. 242 in Galgenen. Das Gesuch wurde publiziert und öffentlich aufgelegt. Es gingen diverse Einsprachen ein. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 wies der Gemeinderat Galgenen sämtliche Einsprachen ab, soweit er auf diese eintrat, und erliess den Gestaltungsplan. Gegen den Beschluss wurde von diversen Einsprechern Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erhoben. Dieser vereinigte die Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 wies er die Beschwerden ab, soweit er auf diese eintrat, und genehmigte den Gestaltungsplan "Obergass" unter Vorbehalt.

Diesen Entscheid fochten die unterlegenen A.________ (Verfahren III 2013 197), B.________ (Verfahren III 2013 206) sowie C.________ und Mitbeteiligte (Verfahren III 2013 198) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz an. Dieses vereinigte die Beschwerden von A.________ und B.________. Mit Entscheid vom 24. April 2014 wies es die Beschwerden ab, soweit es auf diese eintrat. Mit Entscheid vom gleichen Tag hiess es die Beschwerde von C.________ und Mitbeteiligte teilweise gut, hob den Genehmigungsbeschluss des Regierungsrats vom 29. Oktober 2013 (vollumfänglich) auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurück.

B. Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 2. respektive 6. Juni 2014 beantragen A.________ und B.________ in der Hauptsache die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2014.

Das Verwaltungsgericht und die Personalvorsorge D.________ beantragen, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Regierungsrat hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 hat der Regierungsrat im Rückweisungsverfahren den Gestaltungsplan "Obergass" unter Vorbehalten genehmigt. Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerden von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).

Die Beschwerden betreffen dieselbe Streitsache und stehen in einem engen prozessualen und sachlichen Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP ).

1.2. Der angefochtene Entscheid betrifft die Festsetzung eines Gestaltungsplans als (Sonder-) Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 ff. RPG (SR 700). Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen ( Art. 82 ff. BGG ; BGE 135 II 22 E. 1.1 S. 24).

Der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 lit. a BGG unterliegen Endentscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ). Unter bestimmten Voraussetzungen können Teil-, Vor- und Zwischenentscheide selbstständig angefochten werden ( Art. 91 - 93 BGG ). Auf Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide über die Festsetzung von Nutzungsplänen tritt das Bundesgericht grundsätzlich nur ein, wenn ein Genehmigungsentscheid der zuständigen kantonalen Behörde im Sinne von Art. 26 Abs. 1 RPG vorliegt und dieser von der letzten kantonalen Instanz überprüft werden konnte (vgl. BGE 135 II 22 E. 1.2 S. 24 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_383/2011 vom 28. September 2011 E. 1.2).

1.3.

1.3.1. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 24. April 2014 i.S. C.________ und Mitbeteiligte den Genehmigungsbeschluss des Regierungsrats vom 29. Oktober 2013 betreffend den Gestaltungsplan "Obergass" aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückgewiesen (vgl. Sachverhalt lit. A. hiervor).

Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, mit der Aufhebung der regierungsrätlichen Genehmigung sei auch der Gestaltungsplan aufgehoben. Die Voraussetzungen für einen Weiterzug des Entscheids an das Bundesgericht seien deshalb aktuell nicht gegeben (angefochtener Entscheid E. 7.2.1).

1.3.2. Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, der Regierungsrat sei gehalten, dem Verwaltungsgericht den im Nachgang zum Entscheid i.S. C.________ und Mitbeteiligte gefällten neuen (Genehmigungs-) Beschluss mitzuteilen. Werde gegen den Regierungsratsbeschluss Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, sei zunächst der neue Verwaltungsgerichtsentscheid abzuwarten. Sei dieser ergangen oder werde der neue Regierungsratsbeschluss nicht angefochten und liege damit auf kantonaler Ebene ein genehmigter Gestaltungsplanerlass vor, so werde den Beschwerdeführern der vorliegende Entscheid vom 24. April 2014 nochmals, aber mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, eröffnet (angefochtener Entscheid E. 7.3).

1.4. Die Einschätzung der Vorinstanz (E. 1.3.1) ist nach dem Gesagten zutreffend (vgl. E. 1.2). Es liegt noch kein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid betreffend den Gestaltungsplan "Obergass" vor, welcher die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen verbindlich regelt (vgl. Sachverhalt lit. B. hiervor). Auf die Beschwerden kann deshalb nicht eingetreten werden.

Die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte Vorgehensweise (E. 1.3.2) ist mit dem Bundesrecht und der in BGE 135 II 22 publizierten Rechtsprechung vereinbar (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_383/2011 vom 28. September 2011 E. 1.2).

1.5. Die Vorinstanz hat indes im angefochtenen Entscheid auch erwogen, der dargestellte Verfahrensablauf (vgl. E. 1.3.2) gelte nicht bei Nichteintretensentscheiden, welche das Verfahren prozessual zum Abschluss brächten. Diese seien gemäss Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2008 vom 28. August 2008 direkt bzw. sofort beim Bundesgericht anfechtbar. Bezüglich jener Rügen, auf welche nicht eingetreten werde (angefochtener Entscheid E. 5), beginne die 30-tägige Beschwerdefrist daher bereits mit der (ersten) Zustellung des Entscheids vom 24. April 2014 zu laufen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.2.2 und Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz gemäss Dispositiv-Ziff. 5).

Diese Auffassung erweist sich als nicht haltbar. Anders als in dem von der Vorinstanz angeführten Fall 1C_39/2008, wo das Verwaltungsgericht (des Kantons Zürich) die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin verneinte und von einer materiellen Behandlung der Beschwerde absah, handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid nicht um einen Nichteintretensentscheid als Prozessentscheid, sondern um einen Sachentscheid. Dieser ist als Ganzes erst anfechtbar, wenn auf kantonaler Ebene ein genehmigter Gestaltungsplan vorliegt (E. 1.2 und 1.4). Die Lösung der Vorinstanz würde dazu führen, dass die Beschwerdeführer zeitlich versetzt und getrennt nach Rügen (Nichteintreten respektive Abweisung) zwei Mal gegen den gleichen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht führen müssten und sich dieses zwei Mal mit der gleichen Streitsache zu befassen hätte. Ein solches Vorgehen erscheint weder sinnvoll noch praktikabel.

2. Auf die Beschwerden ist folglich nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid werden die Gesuche der Beschwerdeführer um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

Aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz konnten sich die Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung veranlasst sehen. Es rechtfertigt sich daher, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ) und die Vorinstanz dazu zu verpflichten, die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos; die Entschädigung ist seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 1C_290/2014 und 1C_296/2014 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5. Der Kanton Schwyz hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 2, Rechtsanwältin Isabelle Schwander, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Galgenen, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner