Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_29/2025 KI-generiert

Extradition Appeal Dismissed for Failure to Demonstrate Special Significance

Geschäftsnummer 1C_29/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Extradition Appeal Dismissed for Failure to Demonstrate Special Significance The German national challenged the Federal Office of Justice's decision and the Federal Criminal Court's ruling to extradite him to Germany to serve a 711-day residual sentence for fraud and face further prosecution for fraud. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without examining the case's merits because the appellant failed to demonstrate that the extradition case met the criterion of "special significance" required for admissibility under Article 84(1) of the Federal Supreme Court Act (BGG), and failed to substantiate how the lower court's decision violated the law, as required by Article 42(2) BGG. The appellant's argument, concerning the hardship for his family if they had to return to their home country without adequate housing or financial support, was irrelevant to the admissibility requirements and had already been addressed by the lower court according to established Federal Supreme Court precedent.

Legislator-Regeste

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Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 84 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Extradition Appeal Dismissed for Failure to Demonstrate Special Significance: The Federal Supreme Court dismissed the appeal without examining the case's merits because the appellant failed to demonstrate that the extradition case met the criterion of "special significance" required for admissibility under Article 84(1) of the Federal Supreme Court Act (BGG), and failed to substantiate how the lower court's decision violated the law, as required by Article 42(2) BGG. The appellant's argument, concerning the hardship for his family if they had to return to their home country without adequate housing or financial support, was irrelevant to the admissibility requirements and had already been addressed by the lower court according to established Federal Supreme Court precedent.

Schlagwörter

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Auslieferung an Deutschland Weiterauslieferung familiärer Härtefall Strafurteil finanzielle Unterstützung schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland ausserordentliche Nichtigkeitsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG

The appeal was dismissed on the merits of non-admissibility due to deficient justification, allowing the decision to be made by a single judge in a brief ruling.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide on the exemption from court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_29/2025

Urteil vom 21. Januar 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 8. Januar 2025 (RR.2025.1).

Erwägungen:

1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ersuchte am 10. Juli 2024 um Verhaftung und Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A.________. Das Auslieferungsersuchen bezweckt die Strafvollstreckung gestützt auf das Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel vom 20. März 2023 wegen Betrug (Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten; Reststrafe von 711 Tagen) und die Strafverfolgung gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Hof vom 10. Mai 2024, ebenfalls wegen Betrug. A.________ wurde am 12. Dezember 2024 in der Schweiz verhaftet.

Mit Auslieferungsentscheid vom 3. Januar 2025 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung für die dem Auslieferungsersuchen vom 10. Juli 2024 zu Grunde liegenden Straftaten.

Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 8. Januar 2025 ab.

2. Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 an das BJ bringt A.________ zum Ausdruck, gegen den Entscheid vom 8. Januar 2025 ein Rechtsmittel einlegen zu wollen. Das BJ hat das Schreiben an das Bundesgericht weitergeleitet. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

3. Gemäss

Art. 84 Abs. 1 BGG

ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach

Art. 84 BGG

gegeben sein soll. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bringt er stattdessen vor, dass seine Familie im Falle einer Auslieferung die Schweiz verlassen müsste und es in ihrem Heimatland an einer Wohnung, an Geld und Arbeit "auf die Schnelle" fehle. Mit diesem Vorbringen hat sich das Bundesstrafgericht auseinandergesetzt (E. 4 des angefochtenen Entscheids). Die vorinstanzlichen Erwägungen, auf die der Beschwerdeführer nicht eingeht, entsprechen der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. nebst der im angefochtenen Entscheid zitierten Rechtsprechung auch das Urteil 1C_398/2024 vom 15. August 2024 E. 5 f. mit Hinweisen). Es ist deshalb unabhängig von der unzureichend begründeten Beschwerde auch nicht erkennbar, weshalb ein besonders bedeutender Fall vorliegen sollte.

4. Da sich der Beschwerdeführer zum einen nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und zum andern nicht darlegt, weshalb ein besonders bedeutender Fall vorliegen soll, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Da es offensichtlich ist, dass die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind, ist der Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (

Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG

;

BGE 133 IV 125

E. 1.2 S. 128).

Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Dold