Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_29/2021 KI-generiert

Association v. Prosecutor (Circumcision Complaint Standing)

Geschäftsnummer 1C_29/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal association filed a criminal complaint against an individual who offered to perform a religious circumcision on a boy without medical necessity. The investigating office in Uznach decided not to pursue the criminal case and did not grant the association participatory rights, prompting the association to lodge a complaint alleging a denial of justice. The complaint was dismissed by the Cantonal Indictment Chamber of St. Gallen, stating the association was not authorized to challenge the non-prosecution decision, nor to file a justice denial complaint. The association then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, which did not examine the merits of the case since supervisory complaints rejecting diligence do not bind citizen-administration relationships in a way that would warrant Federal Tribunal intervention.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Association v. Prosecutor (Circumcision Complaint Standing): The investigating office in Uznach decided not to pursue the criminal case and did not grant the association participatory rights, prompting the association to lodge a complaint alleging a denial of justice. The complaint was dismissed by the Cantonal Indictment Chamber of St. Gallen, stating the association was not authorized to challenge the non-prosecution decision, nor to file a justice denial complaint. The association then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, which did not examine the merits of the case since supervisory complaints rejecting diligence do not bind citizen-administration relationships in a way that would warrant Federal Tribunal intervention.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Strafanzeige fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Parteistellung der Staatsanwaltschaft Anklagezulassung öffentliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed by non-admission in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the collection of court fees.

Art. 93 BGG

This article is cited in the reasoning (Erwägung 3) to support the decision not to enter upon the appeal, as the challenged decision lacked the character of a final ruling amenable to appeal under this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_29/2021

Urteil vom 21. Januar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Verein A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt Uznach,

Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer

des Kantons St. Gallen vom 11. November 2020

(AK.2020.322-AK).

Erwägungen:

1. Der Verein Verein A.________ erstattete am 20. April 2020 Strafanzeige gegen Dr. B.________, weil dieser auf eine Anfrage per E-Mail hin die Beschneidung eines Jungen aus religiösen Gründen, ohne medizinische Indikation, angeboten habe. Das Untersuchungsamt Uznach räumte dem Anzeiger keine Parteirechte ein und nahm das Strafverfahren mit Verfügung vom 25. Juni 2020 nicht anhand. Der Verein Verein A.________ erhob dagegen "Rechtsverweigerungsbeschwerde". Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies mit Entscheid vom 11. November 2020 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass der Verein Verein A.________ weder zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung noch zu einer (strafprozessualen) Rechtsverweigerungsbeschwerde legitimiert sei. Der blosse Erstatter einer Strafanzeige sei vom Bundesgesetzgeber bewusst von der Erhebung einer ordentlichen Beschwerde ausgeschlossen worden. Diese klare gesetzliche Regelung könne nicht durch eine Aufsichtsbeschwerde in Frage gestellt werden. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerde auf die Aufhebung einer bereits in Rechtskraft erwachsenen Verfügung gerichtet sei. Selbst wenn auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten wäre, könnte in deren Rahmen höchstens geprüft werden, ob bei der Vorinstanz Verhaltensweisen festzustellen seien, die sich losgelöst vom Einzelfall immer wieder ereignen und ein allgemeines Fehlverhalten eines Beamten oder einer Behörde aufzeigen würden. Der Nachweis, dass die Vorinstanz solche Verfahren systematisch falsch bearbeite, sei nicht erbracht. Die Aufsichtsbeschwerde wäre abzuweisen.

2. Der Verein Verein A.________ führt mit Eingabe vom 15. Januar 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Der Beschwerdeführer präzisiert, dass er im kantonalen Verfahren kein strafprozessuales Rechtsmittel, sondern eine Aufsichtsbeschwerde ergriffen habe. Er beanstandet somit die Behandlung seiner Aufsichtsbeschwerde durch die Anklagekammer.

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Entscheid einer Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, da ein Aufsichtsmassnahmen ablehnender Entscheid keinen Verfügungscharakter hat, der das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Bürger verbindlich regelt ( BGE 139 II 279 E. 2.3 S. 283 ; 121 I 87 E. 1a S. 90; je mit Hinweisen; BSK BGG, Bernhard Waldmann, 3. Aufl., Art. 82 N 10 , S.1098).

Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der Anklagekammer, mit welcher die Voraussetzungen für die Ergreifung der beantragten Aufsichtsmassnahmen verneint wurden, nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese Begründung Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).

Somit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Auf die Erhebung von Gerichtsgebühren kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli