Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_289/2024 KI-generiert

Judge Salary Reclassification Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 1C_289/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A district judge in Zurich was subject to a personnel decision issued in February 2023 by the General Secretary of the Zurich Cantonal Court, reassigning her as a single judge with a change in her employment status to full-time and a reclassification in salary grade. In response, she filed an appeal with the Administrative Commission of the Court, which was rejected in April 2024. She then took the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking annulment of the decision, reclassification to a higher salary grade, and repayment of the salary difference. However, the Federal Tribunal determined that it did not have jurisdiction to hear the appeal, indicating the appropriate court for jurisdiction was the Administrative Court of Zurich.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 83 lit. g BGG, Art. 85 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 86 Abs. 2 BGG, Art. 191c BV; Judge Salary Reclassification Appeal Inadmissibility: In response, she filed an appeal with the Administrative Commission of the Court, which was rejected in April 2024. She then took the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking annulment of the decision, reclassification to a higher salary grade, and repayment of the salary difference. However, the Federal Tribunal determined that it did not have jurisdiction to hear the appeal, indicating the appropriate court for jurisdiction was the Administrative Court of Zurich.

Schlagwörter

KI-generiert
richterliche Unabhängigkeit Lohnkasseneinstufung verfassungsmässige Anforderung Verwaltungsakte Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Ausstandsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 30 Abs. 2 BGG

Cited analogously for the referral of the case to the competent administrative court due to lack of jurisdiction of the Federal Tribunal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to decide that no court costs shall be levied against the appellant.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for ordering the respondent (Canton Zurich) to pay a party indemnity to the appellant, departing from the general rule.

Art. 86 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for not entering the merits of the appeal because the prerequisite regarding the nature of the final cantonal instance was not met.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_289/2024

Urteil vom 18. Oktober 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Haag, Merz,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Dr. Marco Kamber und/oder

Gian-Luca Michael, Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

Generalsekretär, Hirschengraben 15, 8001 Zürich.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht: Änderungsverfügung des Generalsekretärs vom 15. März 2023,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 2. April 2024 (VR230001-O/U).

Sachverhalt:

A. Der Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich stellte mit Änderungsverfügung vom 27. Februar 2023 Bezirksrichterin A.________ aufgrund eines Funktionswechsels neu als Einzelrichterin mit gleichem Beschäftigungsgrad wie bisher (50 %) an und stufte sie neu in der Lohnklasse 25 und Lohnstufe 21 ein (Jahreslohn beim Beschäftigungsgrad von 100 %: Fr. 206'151.--). Mit Änderungsverfügung vom 15. März 2023 ersetzte er die Verfügung vom 27. Februar 2023 und korrigierte den Beschäftigungsgrad (neu 100 %).

Dagegen erhob A.________ bei der Verwaltungskommission des Obergerichts Rekurs. Mit Beschluss vom 2. April 2024 wies die Verwaltungskommission den Rekurs ab. In der Rechtsmittelbelehrung gab sie an, gegen den Beschluss sei die Beschwerde an das Bundesgericht möglich.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 8. Mai 2024 beantragt A.________ zur Hauptsache, der Beschluss der Verwaltungskommission sei aufzuheben, sie selbst in der Lohnklasse 26 und Lohnstufe 21 (Jahreslohn: Fr. 216'124.--) einzureihen und der Kanton Zürich zu verpflichten, ihr die Lohndifferenz von Fr. 9'973.-- pro Jahr nachzuzahlen.

Die Verwaltungskommission hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Generalsekretär hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 149 II 66 E. 1.3 mit Hinweisen).

1.1. Der angefochtene Beschluss ist ein Endentscheid, der ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit betrifft ( Art. 82 lit. a und Art. 90 BGG ). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist. Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- ist erreicht (Art. 85 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG ).

1.2. Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. Die Kantone haben als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einzusetzen, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen ( Art. 86 Abs. 2 BGG ).

1.3. Das Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG muss die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 und Art. 191c BV erfüllen, das heisst, es muss als Institution unabhängig und unparteiisch sein. Im Urteil 1C_668/2023 vom 22. August 2024 hat das Bundesgericht dargelegt, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, wenn ein oberstes kantonales Gericht als Rechtsmittelinstanz Justizverwaltungsakte seiner eigenen Organe überprüft (a.a.O., E. 2.3 mit Hinweisen). Ausgangspunkt des Verfahrens war damals, entsprechend dem vorliegenden Fall, eine Änderungsverfügung des Generalsekretärs des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Einreihung eines Bezirksrichters in eine bestimmte Lohnklasse. Da das Obergericht Anstellungsbehörde der Bezirksrichterinnen und -richter ist, handelte es sich bei der Verfügung um einen Justizverwaltungsakt im Zuständigkeitsbereich des Obergerichts und übernahm das Obergericht als Rechtsmittelinstanz die Funktion einer Justizverwaltungsbehörde (a.a.O, ebenfalls E. 2.3).

1.4. Der vorliegende Fall unterscheidet sich nicht in relevanter Weise von demjenigen, der Gegenstand des zitierten Urteils war. Wie dort ist auch hier auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 86 Abs. 2 BGG nicht erfüllt ist. Die Sache ist in analoger Anwendung von Art. 30 Abs. 2 BGG und in verfassungskonformer Auslegung von § 42 lit. c Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu überweisen (vgl. a.a.O., E. 2.4 f. mit Hinweisen).

2. Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch vor dem Urteil 1C_668/2023 vom 22. August 2024 einreichte, mit dem das Bundesgericht in der dargelegten Weise den Rechtsweg klärte, durfte sie in guten Treuen davon ausgehen, die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss treffe zu. Obwohl auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten ist, sind ihr deshalb keine Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Aus dem gleichen Grund hat der Kanton Zürich in Abweichung vom Grundsatz gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen (vgl. BGE 133 I 234 E. 3; Urteil 1C_668/2023 vom 22. August 2024 E. 3 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überwiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Verwaltungskommission und dem Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold