Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_288/2011 KI-generiert

Planning Permit Refusal and Removal Order for Structures in Protected Zone Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 1C_288/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A resident living in a makeshift shelter and using a device storage structure on a property in a protected area of Regensberg faced legal issues after seeking construction permits for these installations. The regional authority denied the permits, leading to a municipal order for the removal of the unauthorized structures. The resident contested this decision, but the appeals and court proceedings resulted in the rejection of their complaints due to insufficient legal arguments. Consequently, the authority's decision to remove the structures remained in effect, and the legal avenues for the resident were exhausted.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Planning Permit Refusal and Removal Order for Structures in Protected Zone Upheld on Procedural Grounds: The regional authority denied the permits, leading to a municipal order for the removal of the unauthorized structures. The resident contested this decision, but the appeals and court proceedings resulted in the rejection of their complaints due to insufficient legal arguments. Consequently, the authority's decision to remove the structures remained in effect, and the legal avenues for the resident were exhausted.

Schlagwörter

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Ausnahmebewilligung/Wiederherstellungsbefehl Baubewilligung Bauzone Planungsverfahren Schutzzone Nichteinzonung prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided in a simplified procedure due to the obvious deficiency in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited in the context of dispensing with the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_288/2011

Urteil vom 6. Juli 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Regensberg, 8158 Regensberg,

Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ausnahmebewilligung/Wiederherstellungsbefehl,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Mai 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter.

Erwägungen:

1. X.________ bewohnt als Unterkunft einen mit einer Kunststoffplatte überdachten Bretterverschlag und benutzt einen Geräteunterstand auf dem Grundstück Kat.-Nr. 927 im Gebiet Merz in der Gemeinde Regensberg. Das Grundstück liegt in der kantonalen Freihaltezone sowie in der Zone II gemäss Zonenplan zu der am 17. Oktober 1946 ergangenen Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes von Regensberg.

Die Baudirektion des Kantons Zürich verweigerte X.________ am 16. Juli 2010 die nachträglichen raumplanungs- und landschaftsschutzrechtlichen Bewilligungen für die Erstellung der Unterkunft sowie den Wiederaufbau des Geräteunterstands. Gestützt auf diese Verfügung verweigerte der Gemeinderat Regensberg am 16. August 2010 auch die dafür nachgesuchte Baubewilligung. Sodann wurde angeordnet, X.________ habe bis am 15. September 2010 dafür zu sorgen, dass der widerrechtlich erstellte Geräteunterstand und die darunterliegende Unterkunft sowie alle weiteren Einrichtungen vom Grundstück entfernt würden, unter Androhung der Ersatzvornahme durch die Baubehörde und seiner Verzeigung gemäss Art. 292 StGB .

Hiergegen rekurrierte X.________ an die Baurekurskommission I des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 4. März 2011 trat diese bzw. das nunmehrige Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein.

Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 ist der Einzelrichter der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts auf eine von X.________ gegen den Entscheid vom 4. März 2011 erhobene Beschwerde nicht eingetreten.

2. Gegen die Verfügung vom 18. Mai 2011 führt X.________ mit Eingabe vom 29. Juni 2011 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; s. zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachbezogen mit den der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Erwägungen auseinander. Er beanstandet die Verfügung nur ganz allgemein, legt dabei aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern sie Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll.

Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung darstellen, ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Regensberg, der Baudirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp