Driver's License Revocation Period and Procedural Withdrawal of Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual had their driver's license revoked for one month by the Road Traffic and Shipping Office of the Canton of Bern due to a serious violation of traffic regulations. This decision was later amended to extend the revocation period to three months. The individual appealed against this amendment, but the Cantonal Commission for Measures against Drivers in Bern dismissed the appeal as withdrawn because the individual did not resubmit the appeal within the stipulated time frame. The individual then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, but the Tribunal concluded the complaint did not meet legal requirements and decided not to proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 Abs. 2 VRPG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver's License Revocation Period and Procedural Withdrawal of Appeal: This decision was later amended to extend the revocation period to three months. The individual appealed against this amendment, but the Cantonal Commission for Measures against Drivers in Bern dismissed the appeal as withdrawn because the individual did not resubmit the appeal within the stipulated time frame. The individual then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, but the Tribunal concluded the complaint did not meet legal requirements and decided not to proceed with it.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted to the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.
No court costs were imposed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_286/2022
Urteil vom 24. Mai 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen die Verfügung der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 3. Mai 2022 (300.2022.40).
Erwägungen:
1. Das Strassenverkehrs und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________ mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 den Führerausweis für Motorfahrzeuge wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für einen Monat. Mit Verfügung vom 25. März 2022 berichtigte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt seine Verfügung vom 28. Dezember 2021 insofern, als es die Dauer des Entzugs auf drei Monate festlegte. Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern wies die Beschwerde mit Verfügung vom 6. April 2022 zur Verbesserung zurück, verbunden mit dem Hinweis, dass die Beschwerde als zurückgezogen gelte, wenn sie bis zum 27. April 2022 nicht wieder eingereicht werde. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schrieb das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 3. Mai 2022 als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde innert Frist nicht wieder eingereicht habe. Die Beschwerde gelte deshalb gemäss Art. 33 Abs. 2 VRPG als zurückgezogen.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 19. Mai 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung der Rekurskommission auseinander, die zur Abschreibung des Beschwerdeverfahrens führte. Er vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli