Dismissal of Appeal Due to Failure to Meet Formal Substantiation Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint concerning measures taken under the Violence Protection Act by the Zurich cantonal police against an individual. The police instituted various protective measures in March 2012, which were later extended by a district court judge after an appeal by the individual. The individual subsequently appealed this decision to the Zurich Administrative Court, which dismissed the appeal in a judgment issued on May 3, 2012. The individual then filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal ultimately decided not to consider the appeal due to insufficient specificity in the complaints against the previous court's ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal Due to Failure to Meet Formal Substantiation Requirements: The police instituted various protective measures in March 2012, which were later extended by a district court judge after an appeal by the individual. The individual subsequently appealed this decision to the Zurich Administrative Court, which dismissed the appeal in a judgment issued on May 3, 2012. The individual then filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal ultimately decided not to consider the appeal due to insufficient specificity in the complaints against the previous court's ruling.
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KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure because the formal deficiencies were obvious.
The court decided not to charge any costs for the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_286/2012
Urteil vom 5. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner,
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Kasernenstrasse 29, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
Beschwerde gegen das Urteil vom 3. Mai 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter.
In Erwägung,
dass die Kantonspolizei Zürich im Verlaufe des Monats März 2012 gegenüber X.________ verschiedene Gewaltschutzmassnahmen verfügte, wogegen diese sich mit einer Einsprache an den zuständigen Haftrichter des Bezirksgerichts Hinwil wandte;
dass dieser die Massnahmen verlängerte und der Einzelrichter der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich eine hiergegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 3. Mai 2012 abgewiesen hat, soweit er darauf eingetreten ist;
dass X.________ gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 25. Mai 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin das angefochtene, ausführlich begründete Urteil nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf die sie schon wiederholt aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass dem Beschwerdegegner durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung auszurichten ist;
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp