Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_285/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed in Russian Mutual Assistance Case Lacking Exceptional Significance

Geschäftsnummer 1C_285/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, Russian authorities requested legal assistance from Switzerland in connection with a criminal investigation against an individual accused of misusing state funds while serving as the chief physician at a hospital. The Swiss Federal Prosecutor's Office granted this request, allowing the transfer of bank documents to the Russian authorities based on a resolution made in February 2016. The decision was subsequently challenged by two individuals who filed a complaint against it, but their appeal was dismissed by the Swiss Federal Criminal Court in June 2016, leading them to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Appeal Dismissed in Russian Mutual Assistance Case Lacking Exceptional Significance: The Swiss Federal Prosecutor's Office granted this request, allowing the transfer of bank documents to the Russian authorities based on a resolution made in February 2016. The decision was subsequently challenged by two individuals who filed a complaint against it, but their appeal was dismissed by the Swiss Federal Criminal Court in June 2016, leading them to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe an Russland Herausgabe von Beweismitteln Rechtshilfe Strafuntersuchung Fremdes Recht Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Verfahrensüberprüfung Aktenübermittlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 54 Abs. 1 BGG
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids.
Art. 84 BGG
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs.
Art. 107 Abs. 3 BGG
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Art. 109 BGG
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs.
Art. 84 Abs. 1 BGG
Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist.
Art. 109 Abs. 3 BGG
The Tribunal referred to the reasoning laid out in the challenged decision based on this procedural article regarding the summary decision when not admitting appeals in non-significant international legal assistance cases.
Art. 43 BGG
Ist die Beschwerde demnach unzulässig, fällt die Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gemäss Art. 43 BGG ausser Betracht (lit.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG

Cited because the appeal had suspensive effect by law under this provision.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal referred to the reasoning laid out in the challenged decision based on this procedural article regarding the summary decision when not admitting appeals in non-significant international legal assistance cases.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellants due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_285/2016

Urteil vom 23. Juni 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Björn Bettex,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe an Russland;

Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Juni 2016

des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die russischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen C.________. Sie werfen ihm vor, er habe als Hauptarzt eines Krankenhauses Gelder zum Nachteil des Staates verwendet.

Am 22. September 2014 ersuchten sie die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 26. Februar 2016 entsprach die Schweizerische Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen an die russischen Behörden an.

Die von A.A.________ und B.A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 9. Juni 2016 ab.

B. A.A.________ und B.A.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen sinngemäss, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern. Eventualiter sei der Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht haben.

2.

2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Die Vorinstanz hat zu ihren Einwänden einlässlich Stellung genommen. Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 6 ff. S. 5 ff.) stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Darauf kann gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

Ist die Beschwerde demnach unzulässig, fällt die Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gemäss Art. 43 BGG ausser Betracht (lit. a).

3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Die Beschwerde hatte im Übrigen ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung ( Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag je zur Hälfte auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri