Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_285/2008 KI-generiert

Landowner Revision Denial in Building Permit Dispute Following Waiver

Geschäftsnummer 1C_285/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute regarding a building permit issued for the construction of six parking spaces. The local municipal council granted the permit in 2005, which was later supplemented in 2006. However, the applicant decided not to pursue the project, leading to the rejection of appeals filed by two complainants against the permit's approval. These complainants subsequently sought to revise the court's decision, asserting the discovery of new evidence, but the court denied their request. The complainants then filed a further appeal against this denial, claiming that their rights had been violated, but the court found their arguments insufficient to show any legal error, leading to the dismissal of their appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Landowner Revision Denial in Building Permit Dispute Following Waiver: The local municipal council granted the permit in 2005, which was later supplemented in 2006. However, the applicant decided not to pursue the project, leading to the rejection of appeals filed by two complainants against the permit's approval. These complainants subsequently sought to revise the court's decision, asserting the discovery of new evidence, but the court denied their request. The complainants then filed a further appeal against this denial, claiming that their rights had been violated, but the court found their arguments insufficient to show any legal error, leading to the dismissal of their appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Baubewilligung Revision des Entscheids VB.2007.00039 Verletzung der Baubewilligung Revisionsverfahren Nutzungsplanrevision Bauplan Widerruf der Niederlassungsbewilligung Nichteinzonung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious deficiency in its reasoning (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed because it lacked the sufficiently detailed reasoning required by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellants were ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_285/2008 /nip

Urteil vom 24. Oktober 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

A.X.________,

B.X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

Baukommission Neftenbach, Schulstrasse 7, 8413 Neftenbach,

Baurekurskommission IV des Kantons Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich.

Gegenstand

Baubewilligung; Revision des Entscheids VB.2007.00039,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 23. April 2008.

Erwägungen:

1. Der Gemeinderat Neftenbach erteilte Y.________ am 6. September 2005 die baurechtliche Bewilligung für den Neubau von sechs Abstellplätzen auf dem Grundstück Nr. 2892 in Hünikon. Diese Bewilligung wurde mit einem Beschluss vom 27. März 2006 ergänzt. Gegen beide Beschlüsse erhoben A.X.________ und B.X.________ Rekurs bei der Baurekurskommission IV des Kantons Zürich. Am 19. September 2006 teilte die Bauherrin der Baurekurskommission mit, dass sie auf die Realisierung des Bauvorhabens verzichte. Die Baurekurskommission vereinigte darauhin die Rekursverfahren und schrieb diese mit begründetem Kommissionsentscheid vom 7. Dezember 2006 als durch Verzicht auf die Realisierung des Bauvorhabens gegenstandslos geworden ab. Die dagegen von A.X.________ und B.X.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Februar 2007 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 19. Februar 2008 reichten A.X.________ und B.X.________ ein Revisionsgesuch ein, welches das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 23. April 2008 abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Revisionsgrund einer neu entdeckten erheblichen Tatsache offensichtlich nicht gegeben sei. In den von den Beschwerdeführern erwähnten Protokollnotizen werde lediglich festgehalten, dass die Revisionsbeklagte auf die Ausführung des streitigen Bauvorhabens in der (ursprünglichen) geplanten Form verzichte und ein neues, abgeändertes Baugesuch einreichen werde. Gleiches ergebe sich auch aus der schriftlichen Verzichtserklärung vom 19. September 2006, zu deren rechtlichen Tragweite das Verwaltungsgericht sich in seinem Entscheid vom 14. Februar 2007 klar und eindeutig geäussert habe. Eine neue erhebliche Tatsache liege deshalb nicht vor.

2. A.X.________ und B.X.________ führen mit Eingabe vom 25. Juni 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Mit ihrer Auffassung von der Rechtswirkung der Verzichtserklärung vom 19. September 2006 vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht in Verletzung des Willkürverbots das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint haben sollte. Aus der Beschwerde geht auch nicht hervor, inwiefern das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern - wie geltend gemacht - den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Mit dieser Rüge beanstanden die Beschwerdeführer vielmehr die unterschiedliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Rechtswirkung der Verzichtserklärung. Insoweit führte das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss aus, dass es im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht möglich sei, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung der beim Entscheid bekannten Tatsachen herbeizuführen. Inwiefern diese Auffassung verfassungswidrig sein soll, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Aus der Beschwerde ergibt sich daher nicht, inwiefern das Verwaltungsgericht Recht verletzt haben sollte, als es das Revisionsgesuch abwies, soweit es darauf eintrat. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Entsprechend dem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Neftenbach sowie der Baurekurskommission IV und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli