Federal Supreme Court Terminates Appeal Over Withdrawn Building Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case concerning a building permit application for a two-family house in Switzerland, a non-profit association filed an objection against the project. The municipality dismissed the objection and approved the building permit. The association subsequently appealed the decision to the administrative court, which ultimately rejected the appeal and imposed court costs on the association. Following the appeal, the applicants withdrew their building permit application. As a result, the higher court found the appeal to be moot and addressed the implications for court costs, determining that the costs incurred due to the appeal process would be assigned to the applicants who withdrew their application. The case was returned to the municipality for further handling of the cost issue under its established tariffs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Federal Supreme Court Terminates Appeal Over Withdrawn Building Permit: The municipality dismissed the objection and approved the building permit. The association subsequently appealed the decision to the administrative court, which ultimately rejected the appeal and imposed court costs on the association. Following the appeal, the applicants withdrew their building permit application. As a result, the higher court found the appeal to be moot and addressed the implications for court costs, determining that the costs incurred due to the appeal process would be assigned to the applicants who withdrew their application. The case was returned to the municipality for further handling of the cost issue under its established tariffs.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal as having become devoid of purpose due to the withdrawal of the building application.
Applied analogously to set the reduced court fee for the federal proceedings.
Basis for imposing procedural costs on the party that caused them (the respondents in this case).
Cited to deny a party indemnity to the municipality acting in its official capacity.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_283/2013
Urteil vom 22. Oktober 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
Helvetia Nostra ,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdegegner,
Gemeinde Brienz/Brinzauls ,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Burtscher.
Gegenstand
Baueinsprache,
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Februar 2013
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
Erwägungen:
1. Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von X.________ und Y.________ am 31. August 2012 für den Neubau eines Zweifamilienhauses in Vazerol, Quartier T.________, Brienz/Brinzauls, eingereichtes Baugesuch Einsprache. Am 17. Dezember 2012 trat die Gemeinde Brienz/Brinzauls auf die Einsprache nicht ein und bewilligte das Vorhaben.
Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dessen 5. Kammer trat mit Urteil vom 19. Februar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte die Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 18. März 2013 ans Bundesgericht.
Gemäss Schreiben vom 14. August 2013 hat die Bauherrschaft das Baugesuch zurückgezogen.
2.
2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).
Die Beschwerdeführerin hält dafür, allfällige Gerichtskosten seien von der Bauherrschaft zu tragen. Diese ihrerseits hat bekundet, diese Kosten zu übernehmen.
2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Demgemäss rechtfertigt es sich, den Beschwerdegegnern die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ( Art. 66 Abs. 2 BGG analog).
Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht den - ohnehin nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 4 BGG ; s. dazu BGE 134 II 117 ).
3. Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchsrückzug gegenstandslos geworden.
Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV ( BGE 139 II 243 , 263 und 271) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 19. Februar 2013 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 17. Dezember 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.
Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung wie in früheren Fällen sogleich selber neu trifft. Nachdem die Beschwerdegegner ihr Baugesuch zurückgezogen haben, rechtfertigt es sich, ihnen die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 19. Februar 2013 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Sodann steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.
Auf welche Weise die Gemeinde Brienz/Brinzauls den nunmehrigen Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_283/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es wird festgestellt, dass der am 17. Dezember 2012 ergangene kommunale Baubewilligungs- und Einspracheentscheid sowie das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 19. Februar 2013 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Brienz/Brinzauls zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens.
2. Den Beschwerdegegnern X.________ und Y.________ werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Brienz/Brinzauls und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp