Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_282/2009 KI-generiert

Driver's Appeal Against Provisional License Withdrawal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 1C_282/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged the administrative decision to revoke their driving license by the safety authority of a Swiss canton, which was initially enforced in July 2008. The individual appealed to the cantonal government, which partially upheld the revocation but did not address all aspects of the appeal. Subsequently, the individual sought review from the cantonal administrative court, which deemed the appeal invalid due to formal issues and did not consider it further. The individual then escalated the matter to the Federal Court, contesting the rulings and seeking to overturn the cantonal court's decision. However, the Federal Court found that the appeal did not meet the necessary legal formal requirements and therefore decided not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 44 VwVG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver's Appeal Against Provisional License Withdrawal Dismissed for Lack of Substantiation: The individual appealed to the cantonal government, which partially upheld the revocation but did not address all aspects of the appeal. Subsequently, the individual sought review from the cantonal administrative court, which deemed the appeal invalid due to formal issues and did not consider it further. The individual then escalated the matter to the Federal Court, contesting the rulings and seeking to overturn the cantonal court's decision. However, the Federal Court found that the appeal did not meet the necessary legal formal requirements and therefore decided not to proceed with it.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug provisorische Bewilligung Verfassung Ausstandsverfahren Fahren in fahrunfähigem Zustand Verwirkung des Rechtsvorschlags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to the obvious formal deficiency.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant because the appeal was dismissed (no entry).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_282/2009

Urteil 7. Juli 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch das Strassenverkehrsamt, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Mai 2009

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

1. Abteilung, 1. Kammer.

In Erwägung,

dass die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich X.________ mit Verfügung vom 22. Juli 2008 mit Wirkung ab 1. August 2008 für unbestimmte Zeit bzw. bis zur Abklärung von Ausschlussgründen vorsorg-lich den Führerausweis entzog und eine Fahreignungsabklärung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich anordnete;

dass X.________ gegen diese Verfügung an den Regierungsrat des Kantons Zürich rekurrierte und bei diesem nebstdem "eine Beschwerde im Sinne von Art. 44 VwVG " einreichte;

dass der Regierungsrat mit Entscheid vom 9. Dezember 2008 den Rekurs teilweise guthiess, während er auf die Beschwerde nicht eintrat;

dass X.________ sich gegen den Rekursentscheid mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wandte;

dass dessen 1. Kammer der 1. Abteilung mit Beschluss vom 6. Mai 2009 auf die von ihr als nicht formgültig erachtete Beschwerde nicht eingetreten ist;

dass X.________ mit Eingabe vom 24. Juni 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht führt und zur Hauptsache beantragt, der Beschluss vom 6. Mai 2009 sei aufzuheben;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Nichteintretensentscheid ganz allgemein kritisiert, sich dabei aber nicht im Einzelnen mit der ihm zugrunde liegenden Begründung auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;

dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit das mit ihr gestellte Gesuch um Anordnung vorsorglicher bzw. superprovisorischer Massnahmen gegenstandslos wird;

dass entsprechend auch die vom Beschwerdeführer nebst dem Hauptantrag um Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses gestellten Zusatzbegehren nicht weiter zu erörtern sind;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp