Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_281/2022 KI-generiert

Cantonal Refusal to Authorize Prosecution Upheld Due to Insufficient Substantiation in Appeal

Geschäftsnummer 1C_281/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint alleging theft and mistreatment by unknown employees of the Zurich City Police. The Zurich-Limmat Prosecutor's Office transferred this complaint to the III Criminal Chamber of the Zurich Cantonal Court for a decision on whether to authorize a criminal investigation. The chamber declined to grant the authorization, reasoning that the complainant had only made vague accusations without specifying the alleged criminal acts. Consequently, the complainant lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal, challenging the chamber's decision to not authorize the investigation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Refusal to Authorize Prosecution Upheld Due to Insufficient Substantiation in Appeal: The Zurich-Limmat Prosecutor's Office transferred this complaint to the III Criminal Chamber of the Zurich Cantonal Court for a decision on whether to authorize a criminal investigation. The chamber declined to grant the authorization, reasoning that the complainant had only made vague accusations without specifying the alleged criminal acts. Consequently, the complainant lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal, challenging the chamber's decision to not authorize the investigation.

Schlagwörter

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Ermächtigung Ermächtigung zur Strafverfolgung Strafanzeige Polizeibeamte Demonstrationsrecht verfassungsmässige Anforderung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted due to failure to meet formal requirements, applied in the simplified procedure order.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Stipulates that no court costs shall be levied in the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_281/2022

Urteil vom 31. Mai 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unbekannte Mitarbeiter der Stadtpolizei Zürich,

c/o Stadtpolizei Zürich, Bahnhofquai 3, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-2, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. April 2022 (TB220011-O/U/HON).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat überwies mit Verfügung vom 28. Januar 2022 der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Strafanzeige von einem "A.________" gegen unbekannte Mitarbeiter der Stadtpolizei Zürich betreffend Diebstahl etc. zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 8. April 2022 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass der Anzeiger in seiner Strafanzeige lediglich pauschal geltend mache, er hätte am 14. September 2021 auf dem "Stadtpolizeiposten HQ, Zürich" von "Mitarbeitern der Stadtpolizei Diebstahl, Misshandlungen verschiedener Art usw." erfahren. Welches Verhalten er den Angezeigten konkret vorwerfe, gehe aus seiner nur wenige Zeilen umfassenden Strafanzeige jedoch nicht hervor. Mithin sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Angezeigten in strafrechtlich relevanter Weise verhalten haben sollten. Ein Anfangsverdacht auf strafbare Vorkommnisse sei nicht auszumachen.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 12. Mai 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit seinen Ausführungen nicht konkret aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigerte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli