Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_281/2020 KI-generiert

Driver License Reissuance Jurisdiction Dispute

Geschäftsnummer 1C_281/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person appealed to the Swiss Federal Tribunal regarding the refusal of the Administrative Court of the Canton of Schwyz to reissue their driving license. Initially, the Cantonal Traffic Office had revoked this person's license indefinitely on February 9, 2017, a decision which was not challenged successfully as the appeal was withdrawn by March 6, 2017. On March 20, 2020, the individual sought the reissuance of the license, but the Administrative Court declined to rule on the request, citing that the Traffic Office was the appropriate first-instance authority to determine eligibility for the reissuance of a driving license. The individual then filed a public law appeal on May 20, 2020, challenging this procedural dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver License Reissuance Jurisdiction Dispute: Initially, the Cantonal Traffic Office had revoked this person's license indefinitely on February 9, 2017, a decision which was not challenged successfully as the appeal was withdrawn by March 6, 2017. On March 20, 2020, the individual sought the reissuance of the license, but the Administrative Court declined to rule on the request, citing that the Traffic Office was the appropriate first-instance authority to determine eligibility for the reissuance of a driving license. The individual then filed a public law appeal on May 20, 2020, challenging this procedural dismissal.

Schlagwörter

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Strassenverkehrsrecht sachliche Unzuständigkeit Führerausweisentzug Streitgegenstand ersuchter Staat verfassungsmässige Anforderung Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not to be entertained (kein Eintreten) due to the submission not meeting the formal requirements, applied in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs are imposed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_281/2020

Urteil vom 26. Mai 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verkehrsamt des Kantons Schwyz,

Postfach 3214, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,

Einzelrichter, vom 20. März 2020 (III 2020 53).

Erwägungen:

1. Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz entzog A.________ mit Verfügung vom 9. Februar 2017 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Dagegen erhob A.________ am 22. Februar 2017 Beschwerde. Mit Entscheid vom 6. März 2017 schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden ab.

Am 20. März 2020 ersuchte A.________ das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz um Wiedererteilung des Führerausweises. Das Verwaltungsgericht trat mit Entscheid vom 20. März 2020 auf dieses Begehren nicht ein und leitete die Eingabe zur weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen an das Verkehrsamt des Kantons Schwyz weiter. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine allfällige Wiedererteilung des Führerausweises gegeben sind, das Verkehrsamt und nicht das Gericht als Erstinstanz zuständig sei.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 20. Mai 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen überhaupt nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Er vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli