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1C_280/2025 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Extradition Appeal Dismissed Due to Lack of Admissibility

Geschäftsnummer 1C_280/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Auslieferung an Italien; akzessorisches Haftentlassungsgesuch, Rechtsverweigung/Rechtsverzögerung, Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 7. Mai 2025 (RR.2025.53).

Legislator-Regeste

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Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1-3 BGG, Art. 93 BGG; Swiss Federal Supreme Court Extradition Appeal Dismissed Due to Lack of Admissibility: Mai 2025 (RR.2025.53).

Schlagwörter

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Auslieferung an Italien akzessorisches Haftentlassungsgesuch, Rechtsverweigung/Rechtsverzögerung vereinfachte Auslieferung Haftbefehl Haftentlassung türkische Staatsangehörige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichtigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because the inadmissibility was obvious, leading to a simplified procedure.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted because it failed to meet the substantiation requirements regarding the importance of the case (Art. 84 BGG) and the reasoning against the contested decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant due to the procedural outcome.

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

The court confirmed that no party compensation would be awarded.

Art. 93 BGG

This article was considered in the reasoning regarding the admissibility requirement for appeals in extradition matters, although it was the lack of substantiation under Art. 42 BGG that ultimately led to non-admission under Art. 108 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_280/2025

Urteil vom 27. Mai 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Italien; akzessorisches Haftentlassungsgesuch, Rechtsverweigung/Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 7. Mai 2025 (RR.2025.53).

Erwägungen:

1.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 ersuchte das italienische Justizministerium die Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Tribunale Ordinario di Milano vom 3. Mai 2024 um Verhaftung und Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen A.________. A.________ wurde am 14. Januar 2025 in der Schweiz festgenommen. Mit Auslieferungsentscheid vom 24. Februar 2025 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 7. Mai 2025 ab. Auch dessen akzessorisches Haftentlassungsgesuch wies es ab.

2.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 23. Mai 2025 beantragt A.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und von einer Auslieferung nach Italien abzusehen. Zudem sei er aus der Haft zu entlassen.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

3.

Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG

ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

muss ausgeführt werden, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Der Beschwerdeführer tut dies jedoch nicht. Darüber hinaus setzt er sich auch nicht in substanziierter Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Auch in dieser Hinsicht genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von

Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

4.

Weil die Unzulässigkeit der Beschwerde offensichtlich ist, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Dold