Property Owner Appeal of Municipal Order to Remove Façade Advertisements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, referred to as A.________, co-owns a former farmhouse in Langnau i.E., where unauthorized signage was installed on its facades. The local municipality of Langnau ordered the removal of these signs by December 24, 2018, threatening enforcement measures and fines for non-compliance. A.________ contested this order, but the Cantonal Directorate of Building and Transportation rejected his complaint on May 14, 2019, setting a new removal deadline. A subsequent administrative court appeal partially succeeded, with the court requiring further verification regarding the necessity of building permits based on the surface area covered by the signs. Dissatisfied with this decision, A.________ brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging the administrative court's ruling which sent the case back to the municipality for continued proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Property Owner Appeal of Municipal Order to Remove Façade Advertisements: The local municipality of Langnau ordered the removal of these signs by December 24, 2018, threatening enforcement measures and fines for non-compliance. A.________ contested this order, but the Cantonal Directorate of Building and Transportation rejected his complaint on May 14, 2019, setting a new removal deadline. A subsequent administrative court appeal partially succeeded, with the court requiring further verification regarding the necessity of building permits based on the surface area covered by the signs. Dissatisfied with this decision, A.________ brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging the administrative court's ruling which sent the case back to the municipality for continued proceedings.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits due to insufficient substantiation regarding the admissibility requirements for an interlocutory decision.
The decision waived the imposition of court costs.
This article sets out the conditions under which an interlocutory decision (Rückweisungsentscheid) can be appealed to the Federal Tribunal, which the appellant failed to properly invoke.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_280/2020
Urteil vom 26. Mai 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Langnau,
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern.
Gegenstand
Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands bezüglich Plakat und Schriftzügen
an der Fassade,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 17. April 2020 (100.2019.204U).
Erwägungen:
1. A.________ ist zusammen mit B.________ Eigentümer eines ehemaligen Bauernhauses in Langnau i.E. Er brachte an der Nordwest- und Nordostfassade des Hauses Schriftzüge und ein Plakat an. Die Einwohnergemeinde Langnau i.E. ordnete mit Wiederherstellungsverfügung vom 23. November 2018 die Entfernung "der widerrechtlich erstellten Schriftzüge an den Fassaden" bis zum 24. Dezember 2018 an. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Dagegen erhob A.________ am 23. Dezember 2018 Beschwerde, welche die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (heute: Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern) mit Entscheid vom 14. Mai 2019 abwies, soweit sie darauf eintrat. Sie setzte eine neue Frist zur Entfernung der Schriftzüge an auf 30 Tage nach Rechtskraft des Entscheids.
A.________ erhob dagegen am 14. Juni 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde mit Urteil vom 17. April 2020 teilweise gut, hob den Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 14. Mai 2019 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Einwohnergemeinde Langnau i.E. zurück. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass die Vorinstanz die Baubewilligungspflicht nicht unbesehen der Grösse der Plakate hätte bejahen dürfen. Für diese Frage sei entscheidend, welche Fläche an den Fassaden bedeckt würde. Dazu seien weitere Sachabklärungen notwendig. Die Sache sei zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 21. Mai 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Mit dem angefochtenen Urteil wird das baurechtliche Verfahren nicht abgeschlossen, sondern die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Einwohnergemeinde Langnau i.E. zurückgewiesen. Ein derartiger Rückweisungsentscheid ist daher grundsätzlich kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG , sondern ein Zwischenentscheid.
3.2. Zwischenentscheide sind, von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen, nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Anders verhält es sich nur dann, was indessen vorliegend nicht zutrifft, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient ( BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148 mit Hinweisen).
Die Beschwerde gegen den vorliegend selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).
3.3. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG . Diese sind auch nicht offensichtlich gegeben. Somit ist mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Langnau, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli