Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Russian Mutual Legal Assistance Case Based on Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for international legal assistance from Russia concerning a criminal investigation into suspected dishonest management and other offenses by two individuals. The Russian authorities requested Switzerland's cooperation in November 2015, leading the Zürich State Prosecutor's Office to approve the release of bank records and uphold a bank account freezing order on February 2019. Affected parties, including an individual and three companies, contested this decision before the Federal Criminal Court, which dismissed their appeal due to a missed deadline for an advance payment. The plaintiffs then sought to restore the missed deadline, but the Federal Criminal Court rejected this on May 16, 2019, concluding that the plaintiffs were not prevented from timely payment by any uncontrollable circumstance. The plaintiffs appealed the rulings seeking to have the deadline reinstated so that proceedings could continue.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 24 VwVG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Russian Mutual Legal Assistance Case Based on Procedural Defects: The Russian authorities requested Switzerland's cooperation in November 2015, leading the Zürich State Prosecutor's Office to approve the release of bank records and uphold a bank account freezing order on February 2019. Affected parties, including an individual and three companies, contested this decision before the Federal Criminal Court, which dismissed their appeal due to a missed deadline for an advance payment. The plaintiffs then sought to restore the missed deadline, but the Federal Criminal Court rejected this on May 16, 2019, concluding that the plaintiffs were not prevented from timely payment by any uncontrollable circumstance. The plaintiffs appealed the rulings seeking to have the deadline reinstated so that proceedings could continue.
Schlagwörter
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KI-generiertThe Tribunal referred to the previous decision according to this article because no particularly significant case was established.
Applied to order the appellants to bear the court costs due to the outcome of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_280/2019
Urteil vom 28. Mai 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ Ltd.,
3. C.________ Ltd.,
4. D.________ Ltd.,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Horst Weber,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland;
Versäumnis der Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses; Fristwiederherstellung,
Beschwerde gegen die Entscheide des
Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 7. Mai 2019 (RR.2019.53-56)
und 16. Mai 2019 (RR.2019.99-102).
Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation führt ein Strafverfahren gegen zwei Personen wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und weiterer Delikte. Am 27. November 2015 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügungen vom 5., 7. und 8. Februar 2019 entsprach die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde sowie die Aufrechterhaltung einer Kontosperre an.
Auf die dagegen von A.________, der B.________ Ltd., der C.________ Ltd. und der D.________ Ltd. erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 7. Mai 2019 nicht ein, da die Beschwerdeführer den von ihnen verlangten Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hatten.
Am 16. Mai 2019 wies das Bundesstrafgericht das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung ab. Es befand, sie seien durch kein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden, den Kostenvorschuss rechtzeitig zu bezahlen.
B. A.________, die B.________ Ltd., die C.________ Ltd. und die D.________ Ltd. führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Entscheide des Bundesstrafgerichts vom 7. und 16. Mai 2019 aufzuheben. Die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses sei wiederherzustellen und das Verfahren vor Bundesstrafgericht fortzusetzen.
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1C_393/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Zwar geht es hier um eine Beschlagnahme sowie die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit Sachgebiete, bei denen die Beschwerde insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Die vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, sind gesetzeskonform (Art. 23 f. VwVG) und entsprechen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( BGE 114 Ib 67 E. 2 ff., 107 Ia 168; PATRICIA EGLI, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 17 zu Art. 24 VwVG mit Hinweisen auf zahlreiche in der amtlichen Sammlung nicht publizierte Urteile). Überspitzter Formalismus und damit die Verletzung eines elementaren Verfahrensgrundsatzes kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was es rechtfertigen könnte, auf die Rechtsprechung zurückzukommen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Die Beschwerde ist demnach unzulässig.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag zu je einem Viertel auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Härri